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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 515Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn er ihm das Vermögen seines Kitaba-Vertrages offensichtlich aushändigt und der Herr zu ihm sagt: "Du bist frei" [und er sagt: "Dieser ist frei"], dann stellt sich heraus, dass die Gegenleistung rechtlich beansprucht wurde (mustahaqqan), so erlangt er dadurch nicht die Freiheit; denn der äußere Anschein deutet auf eine Mitteilung über das hin, was er durch die Leistung erlangt hat. Wenn der Mukatab jedoch behauptet, dass sein Herr damit seine Freilassung beabsichtigte, der Herr dies aber leugnet, so gilt die Aussage des Herrn zusammen mit seinem Eid; denn der äußere Anschein ist auf seiner Seite und er weiß am besten, was er beabsichtigt hat.

1994 - Rechtsfrage; er sagte: "Und was er an Raten (Nujum) seines Kitaba-Vertrages entgegennimmt, mit dem beginnt er ein neues Jahr (für die Zakat-Pflicht)."

Zusammenfassend: Das, was er von den Raten seines Kitaba-Vertrages einnimmt, ist wie ein Vermögen, das er durch Erwerb oder anderes erlangt hat. Er besitzt es mit dessen Erhalt und beginnt damit ein Jahr für die Zakat-Pflicht; denn er besitzt nicht das, was in der Hand seines Mukatab ist. Deshalb kommt es zwischen ihnen nicht zu Wucher (Riba), und auf die Schulden, die der Mukatab schuldet, lastet für ihn keine Zakat; denn sein Eigentumsrecht daran ist nicht vollständig. Deshalb ist es verpflichtend, dass er mit dem, was er von ihm einnimmt, ein Jahr beginnt, so als hätte er es von einem Fremden erhalten.

1995 - Rechtsfrage; er sagte: "Wenn der Mukatab ein Vergehen (Jinaya) begeht, wird mit seinem Vergehen vor seinem Kitaba-Vertrag begonnen. Wenn er dazu unfähig ist (die Strafe zu zahlen), hat sein Herr die Wahl, entweder ihn durch seinen Wert loszukaufen, falls dieser geringer ist als sein Vergehen, oder ihn auszuliefern."

Zusammenfassend: Wenn der Mukatab ein Vergehen begeht, das eine Vermögensleistung erfordert, so haftet sein Leib dafür, und er leistet die Entschädigung aus dem Vermögen, das in seiner Hand ist. Dies sagen auch al-Hasan, al-Hakam, Hammad, al-Awza'i, Malik, al-Hasan ibn Salih, asch-Schafi'i und Abu Thawr. 'Ata', an-Nakha'i und 'Amr ibn Dinar sagten: Sein Vergehen lastet auf seinem Herrn. 'Ata' sagte: Sein Herr kann deswegen Regress bei ihm nehmen. Az-Zuhri sagte: Wenn er einen Mann versehentlich tötet, gehören sein Kitaba-Vertrag und sein Wala'-Recht dem Vormund des Getöteten, es sei denn, sein Herr kauft ihn los. Wir stützen uns auf die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Kein Täter begeht ein Vergehen, außer gegen sich selbst." Und weil es das Vergehen eines Sklaven ist, lastet es nicht auf der Haftung seines Herrn, wie bei einem Leibeigenen.

Anmerkungen

(27) In B, M: "al-Kitaba". (28) Fehlt in M. (29) Fehlt im Original. (1) In M: "bi-zakatihi". (1) Überliefert von at-Tirmidhi im "Kapitel: Was darüber überliefert wurde: Eure Blutvergießen und Vermögen sind euch heilig", aus den Kapiteln über die Wirren (Fitna), und im "Kapitel: Interpretation der Sure at-Tawba", aus den Kapiteln über die Exegese (Tafsir). 'Aridat al-Ahwadhi 9/4, 11/228. Und Ibn Madscha im "Kapitel: Niemand begeht ein Vergehen gegen einen anderen" aus dem Buch der Blutgelder (Diyat), und im "Kapitel: Die Predigt am Tag des Opferfestes" aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Ibn Madscha 2/890, 1015. Und Imam Ahmad im "Musnad" 4/14.

Arabisch (Quelle)

فصل: وإذا دَفَعَ إليه مالَ كتابتِه (٢٧) ظاهِرًا، فقال له السَّيِّدُ: أنتَ حُرٌّ. [وقال: هذا حُرٌّ] (٢٨). ثم بانَ العِوَضُ مُسْتَحَقًّا، لم يعْتِقْ بذلك؛ لأنَّ ظاهِرَه الإِخْبارُ عمَّا حَصَلَ له بالأداءِ. فلو ادَّعَى المُكاتَبُ أَنَّ سَيِّدَه قَصَدَ بذلك عِتْقَه، وأنْكَرَ السَّيِّدُ، فالقولُ قولُ السَّيِّدِ معَ يَمِينِه؛ لأنَّ الظَّاهِرَ معه (٢٩)، وهو أخْبَرُ بما نَوَى.

١٩٩٤ - مسألة؛ قال: (وَمَا قَبَضَ مِنْ نُجُومِ كِتَابَتِهِ، اسْتَقْبَلَ بِهِ (١) حَوْلًا)

وجملتُه أَنَّ ما يَأْخُذُه مِن نُجُومِ كِتابتَهِ، كمالٍ أسْتَفادَه بكَسْبٍ أو غيرِه، فيَمْلِكُه بأخْذِه، ويَسْتَقْبِلُ به حَوْلًا؛ لأَنَّه لا يَمْلِكُ ما فى يَدِ مُكاتَبِه، ولهذا جَرَى الرِّبا بينَهما، ولا زَكاةَ عليه فى الدَّيْنِ الذى على المُكاتَبِ؛ لأنَّ مِلْكَه عليه غيرُ تامٍّ، فوَجَبَ أن يسْتَقْبِلَ بما يأخُدُه منه حَوْلًا، كما لو أخَذَه من أجْنَبِىٍّ.

١٩٩٥ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا جَنَى الْمُكَاتَبُ، بُدِئَ بِجِنَايَتِهِ قَبْلَ كِتَابَتِهِ، فَإِنْ عَجَزَ، كَانَ سَيِّدُهُ مُحَيَّرًا بَيْنَ أَنْ يَفْدِيَهُ بِقِيمَتِه إِنْ كَانَتْ أَقَلَّ مِنْ جِنَايَتِهِ، أَوْ يُسَلِّمَهُ)

وجملةُ ذلك أَنَّ المُكاتَبَ إذا جَنَى جِنايةً مُوجِبةً للمالِ، تَعَلّقَ أرْشُها برَقَبَتِه، ويُؤَدِّى من المالِ الذى فى يَدِه. وبهذا قال الحسنُ، والحَكَمُ، وحَمَّادٌ، والأوْزَاعِىُّ، ومالكٌ، والحسنُ بن صالحٍ، والشافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقال عَطاءٌ، والنَّخَعِىُّ، وعمرُو بن دِينارٍ: جِنايَتُه على سَيِّدِه. قال عَطاءٌ: ويَرْجع سَيِّدُه بها عليه. وقال الزُّهْرِىُّ: إذا قَتَلَ رَجُلًا خَطَأً، كانت كِتابَتُه ووَلاؤُه لوَلِىِّ المَقْتُولِ، إِلَّا أَنْ يَفْدِيَه سَيِّدُه. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يَجْنِى جَانٍ إِلَّا عَلَى نَفْسِهِ" (١). ولأنَّها جِنايةُ عَبْدٍ، فلم تَجِبْ فى ذِمَّةِ سَيِّدِه،

Anmerkungen

(٢٧) فى ب، م: "الكتابة".(٢٨) سقط من: م.(٢٩) سقط من: الأصل.(١) فى م: "بزكاته".(١) أخرجه الترمذى، فى: باب ما جاء: دماؤكم وأموالكم عليكم حرام، من أبواب الفتن، وفى: باب تفسير سورة التوبة، من أبواب التفسير. عارضة الأحوذى ٩/ ٤، ١١/ ٢٢٨. وابن ماجه، فى: باب: لا يجنى أحد على أحد، من كتاب الديات، وفى: باب الخطبة يوم النحر، من كتاب المناسك. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٩٠، ١٠١٥. والإِمام أحمد، فى: المسند ٤/ ١٤.

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