wie ein Sklave (Qinn). Wenn dies feststeht, so beginnt er mit der Leistung für das Vergehen vor dem Kitaba-Vertrag, unabhängig davon, ob eine Rate (Najm) fällig geworden ist oder nicht. Dies ist das von Ahmad Überlieferte und die im Madhhab praktizierte Lehrmeinung. Abu Bakr erwähnte eine weitere Auffassung, nämlich dass der Herr sich an den Gläubigern des Vergehens beteiligt und sich in Höhe dessen, was von den Raten seines Kitaba-Vertrages fällig wurde, auszahlt; denn es handelt sich um zwei Schulden, die sich anteilig verteilen, wie alle anderen Schulden. Wir stützen uns darauf, dass das Entschädigungsgeld (Arsh) für das Vergehen eines Sklaven den anderen Ansprüchen, die an ihm haften, vorangestellt wird. Deshalb wurde es dem Anspruch des Eigentümers, des Pfandnehmers und anderer vorangestellt, weshalb es auch hier vorangestellt werden muss. Dies wird dadurch bekräftigt, dass das Entschädigungsgeld für sein Vergehen dem Eigentumsrecht des Herrn an seinem Sklaven vorangestellt ist; daher muss dessen Voranstellung gegenüber seiner Gegenleistung, dem Kitaba-Vermögen, erst recht gelten. Denn das Eigentumsrecht daran war vor dem Kitaba-Vertrag gesichert, während die Kitaba-Schuld nicht gesichert ist. Wenn es also dem Gesicherten vorangestellt wird, so gilt dies erst recht für anderes. Zudem ist das Entschädigungsgeld für das Vergehen gesichert, weshalb dessen Voranstellung gegenüber der Kitaba, die nicht gesichert ist, verpflichtend ist. Wenn dies feststeht, so löst er sich durch die geringere der beiden Summen aus: seinem Wert oder der Entschädigung für sein Vergehen. Denn wenn das Entschädigungsgeld geringer ist, verpflichtet ihn nicht mehr als das, was durch sein Vergehen begründet wurde, nämlich das Entschädigungsgeld. Ist es höher, so ist er nicht mehr als zu seinem Wert verpflichtet; denn er ist nicht zu mehr verpflichtet als dem Wert des Objekts, an dem die Entschädigung haftet. Wenn er damit beginnt, das Vermögen an den Anspruchsberechtigten des Vergehens zu zahlen und er die ihm obliegende Entschädigung vollständig erfüllt, ist es recht. Andernfalls verkauft der Richter von ihm so viel, wie vom Entschädigungsgeld übrig bleibt, und der Rest bleibt bei seinem Kitaba-Vertrag. Wenn er die Auflösung (Faskh) wählt, steht ihm dies zu, und er wird wieder ein Sklave, der kein Mukatab ist, und ist zwischen dem Herrn und dem Käufer geteilt. Wenn er ihn bei der Kitaba belässt und er leistet, wird er durch die Kitaba frei, und die Freiheit erstreckt sich auf den Rest. Wenn der Mukatab wohlhabend ist, wird er auf seinen Wert taxiert; ist er zahlungsunfähig, so wird er frei, soweit er frei wurde, und der Rest ist leibeigen. Wenn er kein Vermögen in seiner Hand hat und nur sein gesamter Wert für das Vergehen ausreicht, wird er vollständig verkauft und sein Kitaba-Vertrag nichtig.
Wenn er damit beginnt, das Vermögen an seinen Herrn zu zahlen, prüfen wir: Hat der Anspruchsberechtigte des Vergehens den Richter ersucht und dieser ein Verbot (Hajr) [über den Mukatab ausgesprochen, so bleibt das Verbot] gegen ihn bestehen, und die Entscheidung darüber liegt beim Richter. Dann ist die Zahlung an seinen Herrn nicht gültig, und der Richter zieht sie ein und zahlt sie an den Anspruchsberechtigten des Vergehens aus. Wenn er dann
(2) Im Original, A: "muqaddama". (3) Im Original, A, B: "taqdimuha". (4) Das "Waw" fehlt in B, M. (5) In A, B, M: "fiha". (6) Fehlt im Original. Betrifft die Betrachtung (Nazar).
كالقِنِّ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَبْدَأُ بأدَاءِ الجِنايةِ قبلَ الكِتابةِ، سَواءٌ حَلَّ عليه نَجْمٌ أو لم يَحِلَّ. وهذا المَنْصُوصُ عليه عن أحمدَ، والمَعْمُولُ به فى المذهبِ. وذكر أبو بكرٍ قولًا آخرَ، أَنَّ السَّيِّدَ يُشارِكُ وَلِىَّ الجِنايةِ، فيَضْرِبُ بقَدْرِ ما حَلَّ من نُجُومِ كِتابَتِه؛ لأنَّهما دَيْنانِ، فيتَحاصَّان، كسائرِ الدُّيُونِ. ولَنا، أَنَّ أرْشَ الجِنَايةِ من العبدِ يُقَدَّمُ على سائرِ الحُقُوق المُتَعَلِّقَةِ به، ولذلك قُدِّمَتْ على حَقِّ المالكِ، وحَقِّ المُرْتَهِنِ، وغيرهما، فوَجَبَ أن يُقَدَّمَ ههُنا، يُحَقِّقُه أَنَّ أرْشَ جِنايَتِه مُقَدَّمٌ (٢) على مِلْكِ السِّيِّدِ فى عَبْدِه، فيَجِبُ تقديمُه (٣) على عِوَضِه، وهو مالُ الكِتابةِ، بطرَيقِ الأَوْلَى؛ لأنَّ المِلْكَ فيه قبلَ الكِتابةِ كان مُسْتَقِرًّا، ودَيْنَ الكتابةِ غيرُ مُسْتَقِرٍّ، فإذا قُدِّمَ على المُسْتَقِرِّ، فعلى غيرِه أوْلَى، ولأنَّ (٤) أرْشَ الجِنايةِ مُسْتقِرٌّ، فيَجبُ تقْديمُه على الكِتابةِ التى ليست مُسْتَقِرَّةً. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَفْدِى نَفْسَه بأقَلِّ الأَمْرَيْنِ؛ من قِيمَتِه، أو أرْشِ جِنايَتِه؛ لأَنَّه إن كان أرْشُ الجنايةِ أقَلَّ، فلا يَلْزَمُه أكثرُ من مُوجَبِ جِنايَتِه، وهو أرْشُها. وإن كان أكثرَ، لم يكُنْ عليه أكثرُ من قِيمَتِه؛ لأَنَّه لا يَلْزَمُه أكثرُ من بَدَلِ المَحَلِّ الذى تعَلَّقَ به الأرْشُ. فإن بدَأَ بدَفْعِ المالِ إلى وَلىِّ الجِنايةِ، فوَفَّى بما يَلْزَمُه من أرْشِ الجِنايةِ، وإلَّا باعَ الحاكِمُ منه بما بَقِىَ مِن أرْشِ الجنايةِ، وباقِيه باقٍ على كِتابَتِه. وإن اختارَ الفَسْخَ، فله ذلك، ويَعُودُ عبدًا غيرَ مكاتَبٍ، مُشْتَرَكا بين السّيِّدِ وبينَ المُشْتَرِى. وإِنْ أبْقَاه على الكِتابةِ فأدَّى، عَتَقَ بالكِتابةِ، وسَرَى العِتْقُ إلى باقِيه. وإِنْ كان المُكاتَبُ مُوسِرًا، يُقَوَّمُ عليه، وإِنْ كان مُعْسِرًا، عَتَقَ منه ما عَتَقَ، وباقِيه رَقِيقٌ. وإِنْ لم يكُنْ فى يَدِه مالٌ، ولم يَفِ بالجِنايةِ إِلَّا قِيمَتُه كلُّها، بِيعَ كُلُّه عليه (٥)، وبَطَلَتْ كِتابَتُه. وإن بَدَا بدَفْعِ المالِ إلى سَيِّدِه، نَظَرْنا؛ فإنْ كان وَلِىُّ الجِنايةِ سأَلَ الحاكمَ، فحَجَرَ [على المُكاتَبِ، ثَبَتَ الحَجْرُ] (٦) عليه، وكان النَّظَرُ فيه إلى الحاكمِ، فلا يَصِحُّ دَفْعُه إلى سَيِّدِه، ويَرْتَجِعُه الحاكمُ، ويَدْفَعُه إلى وَلِىِّ الجنايةِ، فإن
(٢) فى الأصل، أ: "مقدمة".(٣) فى الأصل، أ، ب: "تقديمها".(٤) سقطت الواو من: ب، م.(٥) فى أ، ب، م: "فيها".(٦) سقط من: الأصل. نقل نظر.