wie wenn er ihn freiließe oder tötete. Die zweite Ansicht besagt, dass ihn das Entschädigungsgeld für alle Vergehen in voller Höhe verpflichtet, egal wie hoch dieses ist; denn hätte er ihn herausgegeben, so wäre es möglich gewesen, dass jemand daran Interesse zeigt, der mehr als seinen Wert bietet, und durch seine Entscheidung, ihn zu behalten, hat er diesen Mehrwert verpasst, weshalb ihn das gesamte Entschädigungsgeld trifft. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er ihn freilässt oder tötet, denn dort ist das Objekt des Anspruchs in seinem Wert verloren gegangen, sodass eine Herausgabe nicht mehr möglich war und daher nicht mehr als sein Wert gefordert werden konnte; hier hingegen ist das Objekt noch vorhanden und eine Herausgabe sowie ein Verkauf sind möglich. Wenn der Mukatab sich selbst vor seiner Zahlungsunfähigkeit oder Freilassung auslösen möchte, so gibt es dazu zwei Meinungen: Eine davon ist, dass er sich selbst mit der geringeren der beiden Summen auslöst. Die zweite ist, dass er dies mit dem Entschädigungsgeld für die Vergehen in voller Höhe tut, egal wie hoch dieses ist; denn das Objekt des Entschädigungsgeldes ist vorhanden und nicht vernichtet, und es ist möglich, ihn bei jedem Vergehen für zahlungsunfähig zu erklären, damit er deswegen verkauft wird, daher ähnelt es dem Fall, in dem sein Herr ihn für zahlungsunfähig erklärt.
Abschnitt: Wenn der Mukatab ein Vergehen an seinem Herrn begeht, das keine Tötung darstellt, so ist der Herr sein Gegner in dieser Angelegenheit. Wenn es sich um ein Vergehen handelt, das die Qisas-Strafe (Vergeltung) nach sich zieht, so ist diese verpflichtend, genau wie sie für seinen gewöhnlichen Sklaven (Qinn) verpflichtend wäre; denn die Qisas-Strafe dient der Abschreckung, und der Sklave benötigt dies gegenüber seinem Herrn. Wenn er gegen eine finanzielle Entschädigung verzichtet oder es sich von vornherein um ein Vergehen handelt, das eine finanzielle Entschädigung erfordert, so ist diese für ihn verpflichtend; denn der Mukatab ist gegenüber seinem Herrn wie ein Fremder; er darf Geschäfte mit ihm machen, und es können finanzielle Forderungen und Rechte in seiner Haftung (Dhimma) gegen ihn entstehen, genauso verhält es sich bei einem Vergehen. Er löst sich in einer der beiden Überlieferungen mit der geringeren der beiden Summen aus. Die andere besagt, dass er sich mit dem Entschädigungsgeld für das Vergehen in voller Höhe auslöst. Wenn er das, was in seiner Hand ist, für das leistet, was gegen ihn steht, so darf sein Herr es von ihm fordern und an sich nehmen. Wenn es nicht ausreicht, so kann sein Herr ihn für zahlungsunfähig erklären. Wenn er ihn für zahlungsunfähig erklärt und den Kitaba-Vertrag auflöst, entfällt für ihn die Kitaba-Summe und das Entschädigungsgeld für das Vergehen, da er wieder ein gewöhnlicher Sklave (Qinn) geworden ist. Gegen seinen gewöhnlichen Sklaven kann der Herr keine finanziellen Forderungen geltend machen. Wenn sein Herr ihn freilässt, während er kein Vermögen in seiner Hand hat, entfällt das Entschädigungsgeld, da es an seinem Leib haftete, welchen er vernichtet hat, womit der Anspruch erlosch. Wenn er jedoch Vermögen in seiner Hand hat, entfällt es nicht, da das Recht an seiner Haftung und an dem Vermögen, das er in Händen hielt, haftete; wenn der Leib verloren geht, bleibt das Recht am Vermögen haften und wird daraus eingezogen.
(14) In M: "riwayatan" (zwei Überlieferungen). (15) In M: "ihdahuma" (eine davon). (16) In M: "yuba'" (er wird verkauft). (17) Fehlt in B. (18) In B: "wa-saqata" (und es entfiel). (19) Fehlt im Original.
الأَمْرَيْنِ، كما لو أعْتَقَه أو قَتَلَه. والثانية، يَلْزَمُه أرْشُ الجناياتِ كلِّها، بالغةً ما بَلَغَتْ؛ لأَنَّه لو سَلَّمَه احْتَمَلَ أن يَرغبَ فيه راغِبٌ بأكْثرَ مِن قِيمَتِه، فقد فَوَّتَ تلك الزِّيادةَ باخْتِيارِ إمْساكِه، فكان عليه جَمِيعُ الأرْشِ. ويُفارِقُ ما إذا أعْتَقَه أو قَتَلَه؛ لأنَّ المَحَلَّ فيهما تَلِفَتْ مالِيَّتُه، فلم يُمْكِنْ تَسْلِيمُه، فلم يَجِبْ أكثرُ من قِيمَتِه، والمَحَلُّ باقٍ، وههنا يُمْكِنُ تَسْلِيمُه وبَيْعُه. وإِنْ أراد المُكاتَبُ فِداءَ نَفْسِه قبلَ تَعْجِيزِه أو عِتْقِه، ففيه وَجْهان (١٤)؛ أحدُهما (١٥)، يَفْدِى نَفْسَه بأقَلِّ الأمْرَيْنِ. والثانى، بأرْشِ الجناياتِ، بالغةً ما بَلَغَتْ؛ لأنَّ مَحَلَّ الأرْشِ قائِمٌ غيرُ تالِفٍ، ويُمْكِنُ تَعْجِيزُ نَفْسِه فى كلِّ جِنايةٍ ليُباعَ (١٦) فيها، فأشْبَهَ ما لو عَجَّزَه سَيِّدُه.
فصل: وإِنْ جَنَى المُكاتَبُ على سَيِّدِه فيما دُونَ النَّفْسِ، فالسَّيِّدُ خَصْمُه فيها؛ فإنْ كانت مُوجِبةً للقِصاصِ، وَجَبَ، كما تَجِبُ على عَبْدِه القِنِّ؛ لأنَّ القِصاصَ يَجِبُ للزَّجْرِ، فيَحْتاجُ إليه العبدُ فى حَقَ سَيِّدِه، وإن عَفَا على مالٍ، أو كانت مُوجِبةً للمالِ ابْتِداءً، وجَبَ له؛ لأنَّ المُكاتَبَ مع سَيِّدِه كالأجْنَبِىِّ، يَصِحُّ أَنْ يُبايِعَه، ويَثْبُتَ له فى ذِمَّتِه المالُ والحُقُوقُ، كذلك الجِنايةُ (١٧). ويَفْدِى نَفْسَه بأقَلِّ الأَمْرَيْنِ. فى إحْدَى الرِّوايتَيْنِ. والأُخْرَى، يَفْدِيها بأرْشِ الجِنايةِ، بالغةً ما بَلَغَتْ. فإن وَفَّى ما فى يَدِه بما عليه، فلِسَيِّدِهِ مُطالَبَتُه به وأخْذُه، وإِنْ لم يَفِ به (١٧)، فلِسَيِّدِه تَعْجِيزُه، فإذا عَجَّزَه، وفَسَخَ الكِتابةَ، سَقَطَ عنه مالُ الكِتابه وأرْشُ الجِنايةِ؛ لأَنَّه عاد عَبْدًا قِنًّا. ولا يَثْبُتُ للسَّيِّدِ على عَبْدِه القِنِّ مالٌ. وإِنْ أعْتَقَه سَيِّدُه، ولا مالَ فى يَدِه، سَقَطَ الأرْشُ؛ لأَنَّه كان مُتْعَلِّقًا برَقَبتِه، وقد أتْلَفَها، فسَقَطَ (١٨). وإن كان فى يَدِه مالٌ، لم يَسْقُطْ (١٩)؛ لأنَّ الحَقَّ كان مُتَعَلِّقًا بالذِّمَّةِ، وما فى يَدِه من المالِ، فإذا تَلِفَتِ الرَّقَبةُ، بَقِىَ الحَقُّ مُتعلِّقًا بالمالِ، فاسْتُوفِىَ منه،
(١٤) فى م: "روايتان".(١٥) فى م: "إحداهما".(١٦) فى م. "يباع".(١٧) سقط من: ب.(١٨) فى ب: "وسقط".(١٩) سقط من: الأصل.