wie wenn er durch die Erfüllung (der Kitaba-Summe) frei wird. Und ob die geringere der beiden Summen verpflichtend ist oder das gesamte Entschädigungsgeld für das Vergehen? Dazu gibt es zwei Meinungen. Der Herr hat das Recht, ihn vor der Leistung des Kitaba-Betrags auf das Entschädigungsgeld für das Vergehen zu belangen, wie wir es zuvor bezüglich eines Fremden erwähnt haben. Wenn er entscheidet, das Entschädigungsgeld aufzuschieben und mit dem Empfang des Kitaba-Betrags zu beginnen, so ist dies zulässig. Er wird frei, sobald er den gesamten Kitaba-Betrag entgegengenommen hat. Abu Bakr sagte: Er wird durch die Erfüllung nicht frei, bevor das Entschädigungsgeld für das Vergehen beglichen ist, da dessen Vorrang vor dem Kitaba-Betrag verpflichtend ist. Unser Argument ist, dass beide Rechte dem Herrn zustehen, und wenn sie sich auf den Vorrang des einen vor dem anderen einigen, ist dies zulässig, da das Recht ihnen beiden gehört und nicht außerhalb ihrer Verfügungsgewalt liegt. Zudem: Wenn er bei einem Fremden mit der Erfüllung der Kitaba vor dem Entschädigungsgeld beginnt, wird er frei, also ist dies gegenüber dem Herrn erst recht zulässig. Auch muss das Entschädigungsgeld nicht vor der Heilung der Wunde geleistet werden, sodass die Fälligkeit der Kitaba-Leistung ihm vorausgehen kann. Wenn dies feststeht und er leistet, wird er frei, und er ist zum Entschädigungsgeld für das Vergehen verpflichtet, egal ob er Vermögen in der Hand hat oder nicht; denn seine Freilassung erfolgte aufgrund eines von ihm ausgehenden Grundes, weshalb die gegen ihn bestehende Verpflichtung nicht entfällt, anders als wenn der Herr ihn freilässt; denn dort hat der Herr das Objekt seines Rechts vernichtet, während dies hier nicht der Fall ist. Und ob er zur geringeren der beiden Summen oder zum gesamten Entschädigungsgeld verpflichtet ist? Dazu gibt es zwei Ansichten. Wenn sein Vergehen gegen seinen Herrn begangen wurde, so haben dessen Erben das Recht auf Qisas (Vergeltung) bei vorsätzlicher Tat oder können gegen eine finanzielle Entschädigung darauf verzichten. Bei fahrlässiger Tat gilt die finanzielle Entschädigung. Darüber, womit er sich freikauft, gibt es zwei Überlieferungen. Das Urteil der Erben gegenüber dem Mukatab entspricht dem Urteil seines Herrn gegenüber ihm, da die Kitaba auf sie übergegangen ist und der Sklave, sollte er wieder zum gewöhnlichen Sklaven (Qinn) werden, ihnen gehören würde. Wenn er ein Vergehen an einem Erben seines Herrn begeht, [und sein Herr ihn beerbt], so ist das Urteil diesbezüglich wie bei einem Vergehen an seinem Herrn, das keine Tötung darstellt, wie bereits erläutert.
Abschnitt: Wenn bei einem Mukatab ein Entschädigungsgeld für ein Vergehen, der Preis einer verkauften Sache, der Ersatz für ein Darlehen oder andere Schulden gemeinsam mit dem Kitaba-Betrag zusammenkommen und er in seiner Hand genug besitzt, um diese zu decken, so hat er das Recht, diese zu leisten und mit dem zu beginnen, mit dem er möchte, wie ein freier Mann.
(20) Im Original: "li-sabab" (aus einem Grund). (21) Im Original: "wa-al-'afw" (und der Verzicht). (22) Im Original: "'an" (von/über). (23) In A: "nafsihi" (seiner selbst). (24) Fehlt im Original. (25) In M: "wa-in" (und wenn). (26) In A: "marad" (Krankheit). In B, M: "qard" (Darlehen). (27) In M: "mal" (Vermögen).
كما لو عَتَقَ بالأداءِ. وهل يَجِبُ أقَلُّ الأمْرَيْنِ، أو أرْشُ الجِنايةِ كلُّه؟ على وَجْهَيْن. ويَسْتَحِقُّ السَّيِّدُ مُطالَبَتَه بأرْشِ الجنايةِ قبلَ أداءِ مالِ الكتابةِ؛ لما ذكَرْنا مِن قبلُ فى حَقِّ الأجْنَبِىِّ. وإن اخْتارَ تَأْخِيرَ الأرْشِ، والبدايةَ بِقَبْضِ مالِ الكتابةِ، جاز. ويَعْتِقُ إذا قَبَضَ مالَ الكتابةِ كلَّه. وقال أبو بكرٍ: لا يَعْتِقُ بالأداءِ قبلَ أرْشِ الجِناية؛ لوُجُوبِ تَقْدِيمِه على مالِ الكِتابةِ. ولَنا، أَنَّ الحَقَّيْنِ جميعًا للسَّيِّدِ، فإذا تَراضَيَا على تَقْديمِ أحَدِهما على الآخَرِ، جاز؛ لأنَّ الحَقَّ لهما، لا يَخْرُجُ عنهما، ولأنَّه لو بَدَأَ بأداءِ الكِتابةِ قبلَ أرْشِ الجِنايةِ فى حَقِّ الأجْنَبِىِّ عَتَقَ، ففى حَقِّ السَّيِّدِ أوْلَى، ولأنَّ أرْشَ الجِنايةِ لا يَلْزَمُ أداؤُه قبلَ انْدِمالِ الجُرْحِ، فيُمْكِنُ تقَدُّمُ وُجُوبِ الأداءِ عليه. فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إذا أدَّى، عَتَقَ، ويَلْزَمُه أرْشُ الجِنايةِ، سَواءٌ كان فى يَدِه مالٌ أو لم يَكُنْ؛ لأنَّ عِتْقَه بسَبَبٍ (٢٠) مِن جِهَتِه، فلم يَسْقُطْ ما عليه، بخِلافِ ما إذا أعْتَقَه سَيِّدُه؛ فإنَّه أتْلَفَى مَحَلَّ حَقِّه، وههُنا بخِلافِه. وهل يَلْزَمُه أقَلُّ الأَمْرَيْنِ، أو جَمِيعُ الأرْشِ؟ على وَجْهَيْن. وإِنْ كانتْ جِنايَتُه على نَفْسِ سَيِّدِه، فلِوَرَثَتِه القِصاصُ فى العَمْدِ، أو العَفْوُ (٢١) على (٢٢) مالٍ. وفى الخطأِ المالُ. وفيما يَفْدِى به نَفْسَه رِوَايتان. وحُكْمُ الوَرَثةِ مع المُكاتَبِ، حكمُ سَيِّدِه معه؛ لأنَّ الكتابةَ انْتقَلتْ إليهم، والعبدُ لو عاد قِنًّا، لَكانَ لهم. وإن جَنَى على مَوْرُوثِ سَيِّدِه (٢٣)، [فوَرثَه سَيِّدُه] (٢٤)، فالحكمُ فيه كما لو كانت الجِنايةُ على سَيِّدِه فيما دُونَ النَّفْسِ، على ما مَضَى.
فصل: وإذا (٢٥) اجْتَمَعَ على المُكاتَبِ أرْشُ جِنايةٍ، وثَمَنُ مَبِيعٍ، أو عِوَضُ فَرْضٍ (٢٦)، أو غيرُهما من الدُّيُونِ مع مالِ الكِتابةِ، وفى يَدِه ما (٢٧) يَفِى بها، فله أن
(٢٠) فى الأصل: "لسبب".(٢١) فى الأصل: "والعفو".(٢٢) فى الأصل: "عن".(٢٣) فى أ: "نفسه".(٢٤) سقط من: الأصل.(٢٥) فى م: "وإن".(٢٦) فى أ: "مرض". وفى ب، م: "قرض".(٢٧) فى م: "مال".