Er darf sie leisten und mit dem beginnen, womit er will, wie ein freier Mann. Falls das, was er in seiner Hand hält, nicht ausreicht, die Gesamtheit jedoch fällig ist und der Richter kein Verbot über ihn verhängt hat, so ist es gültig, wenn er einige der Gläubiger bei der Begleichung bevorzugt, genau wie bei einem freien Mann. Wenn sich darunter jedoch eine gestundete Schuld befindet und er diese ohne Erlaubnis seines Herrn vorzeitig tilgt, so ist dies nicht zulässig, da die vorzeitige Tilgung eine freiwillige Zuwendung darstellt und ohne Erlaubnis des Herrn nicht gestattet ist, wie eine Schenkung. Geschieht es hingegen mit Erlaubnis des Herrn, so ist es zulässig, wie bei der Schenkung. Wenn die vorzeitige Tilgung zugunsten des Herrn erfolgt, so gilt dessen Annahme als Erlaubnis. Falls der Richter auf Antrag seiner Gläubiger ein Verbot über ihn verhängt hat, so liegt die Entscheidung beim Richter. Er verhängt das Verbot nur auf deren Antrag; sollte er es ohne ihren Antrag verhängen, so wäre dies nicht gültig, da das Recht ihnen zusteht und nicht ohne ihre Erlaubnis vollstreckt werden darf. Wenn der Herr das Verbot beantragt, so kommt der Richter dem nicht nach, da sein Anspruch nicht feststeht; er verhängt das Verbot also nicht seinetwegen. Wenn der Richter das Verbot auf Antrag der Gläubiger verhängt hat, so ist der Qadi der Ansicht, dass er mit der Begleichung des Preises für die verkaufte Ware und des Darlehensersatzes beginnen und zwischen beiden gleich verfahren soll, und er stellt diese vor das Entschädigungsgeld für das Vergehen und den Kitaba-Betrag; denn das Entschädigungsgeld für das Vergehen betrifft das Eigentum an der Person selbst (Raqaba), und wenn es nicht aus dem, was in seiner Hand ist, beglichen werden kann, so wird es aus seiner Person selbst vollstreckt. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Unsere Gefährten und al-Schafi'i sind sich jedoch darin einig, dass das Entschädigungsgeld für ein Vergehen vor dem Kitaba-Betrag zu leisten ist, wie bereits dargelegt wurde.
Abschnitt: Wenn einer der Sklaven des Mukatab ein Vergehen begeht, das den Qisas (die Vergeltung) zur Folge hat, so hat das Opfer die Wahl zwischen dem Qisas und einer finanziellen Entschädigung. Entscheidet es sich für das Geld, oder handelt es sich bei dem Vergehen um eine fahrlässige oder quasi-vorsätzliche Tat oder um eine Sachbeschädigung, so haftet sein Wert (Raqaba) für die Entschädigung. Der Mukatab darf ihn mit dem geringeren der beiden Beträge freikaufen – entweder seinem Wert oder dem Entschädigungsgeld für das Vergehen –, da dies einem Kauf gleichkommt. Er darf ihn nicht für mehr als seinen Wert freikaufen, so wie es ihm auch nicht gestattet ist, ihn dafür zu erwerben, es sei denn, sein Herr gibt dazu die Erlaubnis. Wenn das Entschädigungsgeld geringer ist als sein Wert, darf er ihn nicht ausliefern, da er andernfalls eine freiwillige Mehrleistung erbringen würde. Wenn das Entschädigungsgeld jedoch den Wert übersteigt, ist er dann zur Auslieferung verpflichtet oder darf er ihn mit dem geringeren der beiden Beträge freikaufen? Dazu gibt es zwei Überlieferungen.
Abschnitt: Wenn der Mukatab seinen Sohn, einen seiner nahen Verwandten (Dhu-Rahim), für die ein Heiratsverbot besteht, als Eigentum erwirbt oder ihm von seiner Sklavin ein Kind geboren wird und er ein Vergehen begeht, so haftet sein Wert für das Entschädigungsgeld, und der Mukatab darf ihn ohne Erlaubnis seines Herrn freikaufen, so wie er auch seine anderen Sklaven freikaufen kann.
(28) Das "Waw" fehlt in A, M. (29) Fehlt im Original. Transkriptionsfehler. (30) In M: "falam" (so nicht). (31) In A, B, M: "al-qard" (das Darlehen). (32) Fehlt im Original, B. (33) In B: "fal-yatabarra'" (so möge er freiwillig geben). In M: "tabarra'a" (er gab freiwillig).
يُؤَدِّيَها، ويَبْدَأُ بِما شاءَ منها كالحُرِّ. وإِنْ [لم يف بها ما فى يَدِه، وكلُّها حالَّةٌ، ولم (٢٨) يَحْجُرِ الحاكمُ عليه، فخَصَّ بعضَهم بالقَضاءِ، صَحَّ كالحُرِّ. وإن] (٢٩) كان فيها مُؤَجَّلٌ، فعَجَّلَه بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، لم يَجُزْ؛ لأنَّ تَعْجِيلَه تَبَرُّعٌ، فلم يَجُزْ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، كالهِبَةِ. وإن كان بإذْنِ سَيِّدِه، جاز، كالهِبَةِ. وإِنْ كان التَّعْجِيلُ للسَّيِّدِ، فقبُولُه بمَنْزِلةِ إذْنِه. وإِنْ كان الحاكمُ قد حَجَرَ عليه بسُؤالِ غُرَمائِه، فالنَّظَرُ إلى الحاكِم، وإنَّما يَحْجُرُ عليه بسُؤالِهِم، فإن حَجَرَ عليه بغيرِ سُؤَالِهِم، لم يَصِحَّ؛ لأنَّ الحَقَّ لهم، فلا يُسْتَوْفَى بغيرِ إذْنِهِم. وإن سألَه سَيِّدُه الحَجْرَ عليه، لم يُجِبْه إلى ذلك؛ لأنَّ حَقَّه غيرُ مُسْتَقِرٍّ، فلا (٣٠) يَحْجُرُ عليه من أجْلِه. فإذا حَجَرَ عليه بسُؤالِ الغُرَماءِ، فقال القاضى: عندى أنَّه يَبْدَأُ بقَضاءِ ثمنِ المَبِيعِ، وعِوَضِ الفَرْضِ (٣١)، يُسَوِّى بينَهما، ويُقَدِّمُهُما على أرْشِ الجِنايةِ ومالِ الكِتابةِ؛ لأنَّ أرْشَ الجِنايةِ مَحَلُّ الرقَبةِ، فإذا لم يَحْصُلْ ممَّا فى يَده، اسْتُوفِىَ من رَقَبَتِه، وهذا مذهبُ الشافعىِّ. واتّفَقَ أصْحابُنا، والشافعىُّ، على تَقْدِيمِ أرْشِ الجِنايةِ على مالِ الكِتابةِ، على ما مَضَى بيانُه.
فصل: وإذا جَنَى بعضُ عَبِيدِ المُكاتَبِ جِنايةً تُوجِبُ القِصاصٍ، فلِلْمَجْنِىِّ عليه الخِيارُ بين القِصاصِ والمالِ؛ فإن اختارَ المالَ، أو كانت الجنايةُ خطأً، أو شِبْهَ عَمْدٍ، أو إتْلافَ مالٍ، تعَلَّقَ أرْشُها برَقَبَتِه، وللمُكاتَبِ فِداؤُه بأقَلِّ الأمْرينِ؛ من قِيمَتِه، أو أرْشِ جِنايَتِه؛ لأَنَّه بمنزلةِ شِرائِه، وليس له فِداؤُه بأكثرَ من قِيمَتِه، كما لا يجوزُ له أن يَشْتَرِيَه بذلك، إِلَّا أن يَأْذَنَ فيه (٣٢) سَيِّدُه. فإن كان الأرْشُ أقَلَّ من قِيمتِه، لم يكُنْ له تَسْلِيمُه؛ لأَنَّه يتَبَرَّعُ (٣٣) بالزِّيادةِ. وإن زادَ الأرْشُ على قِيمَتِه، فهل يَلْزَمُه تَسْلِيمُه، أو يَفْديه بأقَلِّ الأمرينِ؟ على رِوَايتَيْن.
فصل: فإن مَلَكَ المُكاتَبُ ابْنَه، أو بعضَ ذَوِى رَحِمِه المَحْرَمِ، أو وُلِدَ له ولَدٌ من
(٢٨) سقطت الواو من: أ، م.(٢٩) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٣٠) فى م: "فلم".(٣١) فى أ، ب، م: "القرض".(٣٢) سقط من: الأصل، ب.(٣٣) فى ب: "فليتبرع". وفى م: "تبرع".