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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 521

Übersetzung · DE

Oder wenn er eine Sklavin von ihm als Eigentum erwirbt und diese ein Vergehen begeht, so haftet ihr Wert für das Entschädigungsgeld, und der Mukatab darf sie ohne Erlaubnis seines Herrn freikaufen, genau wie er seine anderen Sklaven freikaufen kann. Der Qadi sagte im "Al-Mujarrad": Er darf sie nicht ohne seine Erlaubnis freikaufen. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Schafi'i; denn dies stellt eine Verschwendung seines Vermögens dar, da seine nahen Verwandten (Dhu-Rahim) kein Vermögen für ihn sind und er nicht über sie verfügen kann. Somit ist es ihm nicht gestattet, sein Vermögen als Gegenleistung für sie auszugeben oder sie zu kaufen, wie bei einer freiwilligen Zuwendung. Dies unterscheidet sich vom fremden Sklaven, denn aus diesem zieht er einen Nutzen, und er kann ihn für seine Kitaba einsetzen, weshalb ihm der Freikauf und Kauf wie bei anderem Vermögen gestattet ist. Falls dieser Täter jedoch einen Erwerb (Kasb) hat, so soll er daraus freigekauft werden. Hat er keinen Erwerb, so wird er für das Vergehen verkauft, sofern der Betrag seinen Wert ausschöpft. Schöpft er den Wert nicht aus, so wird ein Teil von ihm verkauft und der Rest bleibt dem Mukatab. Wir sagen: Er ist sein Sklave, der ein Vergehen begangen hat, also besitzt er das Recht auf seinen Freikauf, wie bei seinen übrigen Sklaven. Wir erkennen nicht an, dass er nicht das Recht zum Kauf hätte. Zu ihrer Aussage, er könne nicht über ihn verfügen: Wir sagen, doch, da sein Erwerb ihm gehört. Wenn der Mukatab zahlungsunfähig wird, wird er mit ihm zusammen Eigentum seines Herrn. Wenn der Mukatab die Kitaba-Summe entrichtet, erleidet der Herr durch deren Freilassung keinen Schaden, und der Mukatab zieht Nutzen daraus. Wenn seine Angelegenheit zwischen Nutzen und dem Ausbleiben von Schaden steht, muss es erlaubt sein, und es unterscheidet sich von der freiwilligen Zuwendung, da diese das Vermögen des Herrn mindert. Wenn man sagt: Doch, darin liegt ein Schaden, nämlich das Verhindern der Erfüllung der Kitaba, da er, wenn er das Vermögen dafür ausgibt, nicht in der Lage ist, es für die Kitaba auszugeben, womit er zahlungsunfähig würde – so sagen wir: Dieser Schaden ist für den Mukatab kein Hinderungsgrund, als Beweis dient der Fall, wenn er den Erwerb unterlässt, obwohl dies möglich wäre, oder wenn er die Leistung verweigert, obwohl er dazu in der Lage ist; er wird nicht daran gehindert, nicht zu Erwerb oder Leistung gezwungen. Genauso wenig wird er an dem gehindert, was dem gleichkommt oder dazu führen würde. Und da das Äußerste an Schaden hier die Verhinderung des Abschlusses der Kitaba ist, deren Abschluss für ihn aber nicht verpflichtend ist, ähnelt dies dem Unterlassen des Erwerbs. Vielmehr ist dies aus zwei Gründen vorzuziehen: Erstens, weil darin ein Nutzen für den Herrn liegt, da sie seine Sklaven werden. Zweitens, weil darin ein Nutzen für den Mukatab liegt, durch die Freilassung seines Kindes und seiner nahen Verwandten, sowie ein Nutzen für diese durch die Freilassung bei erfolgreicher Leistung. Wenn er also nicht an dem gehindert wird, was in Bezug auf den Schaden gleichwertig ist, ohne dass darin ein Nutzen liegt, so ist es erst recht geboten, ihn nicht an dem zu hindern, was einen notwendigen Nutzen für eine der beiden Seiten mit sich bringt. Das Kind einer Mukataba wird in ihre Kitaba mit einbezogen, und das Urteil über sein Vergehen ist exakt dasselbe wie das Urteil über das Kind des Mukatab.

Anmerkungen

(34) Fehlt im Original. (35) In M: "wa-li-anna" (und weil). (36) In B: "wa-law" (und wenn). (37) Fehlt in M. (38) Das "Waw" fehlt in B, M. (39) In B, M: "'ajzuhu" (seine Zahlungsunfähigkeit). (40) Fehlt im Original. (41) In M: "wa-naf'uhum" (und ihr Nutzen). (42) In B: "ma" (was).

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