Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1996 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wenn er mit ihm einen Kitaba-Vertrag schließt und ihn dann zum Mudabbar macht, wird er frei, sobald er zahlt. Stirbt der Herr vor der Zahlung, so wird er durch die Tadbir-Regelung frei, sofern der Restbetrag seiner Kitaba vom Drittel des Nachlasses gedeckt ist; andernfalls wird er in Höhe dieses Drittels frei.' · ShamelaTranslate