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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 527

Übersetzung · DE

Den Entschädigungswert der Kitaba als den Betrag, auf den man sich geeinigt hat. Denn der Sklave hat das Recht, diesen durch seine eigene Zahlungsunfähigkeit aufzuheben, oder er verweigert die Leistung, ohne dazu gezwungen werden zu können, weshalb ihm dies nicht angerechnet wird. Wenn die Entschädigung der Kitaba geringer ist, berücksichtigen wir diese, da er durch ihre Erfüllung frei wird und der Herr keinen Anspruch auf etwas anderes gegenüber ihm hat; sein Eigentumsrecht an ihm ist also geschwächt, und die Entschädigung tritt an dessen Stelle. Wenn keines der beiden aus dem Drittel gedeckt ist, wie zum Beispiel, wenn sein Vermögen neben dem Mukatab einhundert beträgt, dann addieren wir das Geringere von seinem Wert oder seiner Kitaba-Schuld zu seinem Vermögen und berechnen es danach. Er wird dann zu zwei Dritteln frei, und ein Drittel bleibt mit einem Drittel der Kitaba-Schuld bestehen; leistet er diese, wird er frei, andernfalls verbleibt ein Drittel von ihm in der Sklaverei. Es ist möglich, dass er, wenn die Kitaba-Schuld einhundertfünfzig beträgt und ein Drittel von ihm für fünfzig verbleibt, er diese leistet und sagt: "Das Vermögen des Verstorbenen hat sich vermehrt." Denn es wurde bei den Erben mit einhundert berechnet, und es sind für sie durch sein Drittel fünfzig dazugekommen, womit das Vermögen des Verstorbenen gestiegen ist. Daher sollte er um den Betrag zunehmen, um den er frei wird, denn dieses Vermögen kommt ihnen durch den Vertrag des Herrn und die Erbschaft nach ihm zu. Es ist zwingend, dass der zu berücksichtigende Teil der Kitaba-Schuld ihre drei Viertel beträgt, denn ein Viertel davon muss dem Mukatab überlassen werden, weshalb es nicht zum Vermögen des Verstorbenen gezählt wird. Nach dieser Logik, wenn drei Viertel der Kitaba-Schuld des Mukatab einhundertfünfzig betragen, der Wert des Sklaven einhundert ist und der Verstorbene weitere einhundert besitzt, werden zwei Drittel des Sklaven frei. Den Erben fließen aus der Kitaba des Sklaven fünfzig zu, für das Drittel des Sklaven, das ihnen mit einem Drittel der einhundert berechnet wurde. Somit ist für sie ein Drittel von fünfzig hinzugekommen, also wird der Sklave im Umfang eines Drittels davon frei, was einem Neuntel von fünfzig entspricht, und das ist die Hälfte eines Neuntels davon. Somit steht die Freiheit nun fest in einem Drittel und der Hälfte eines Neuntels von ihm, und den Erben sind die einhundert sowie acht Neuntel von fünfzig zugeflossen, was dem Doppelten dessen entspricht, was von ihm frei wurde. Wenn man fragt: "Warum habt ihr einen Teil von ihm frei gelassen, obwohl noch ein Teil der Kitaba-Schuld auf ihm lastet, wo ihr doch sagtet, dass von einem Mukatab nichts frei wird, bis er die gesamte Kitaba-Schuld geleistet hat?", so antworten wir:

Anmerkungen

(5) In B: "Vermögen". (6) In M eine Ergänzung: "sein Wert". (7) Im Original und in A: "es verbleibt". (8) Im Original: "und mit fünfzig". (9) "قد" (qad) wurde aus A, B und M ausgelassen. (10) In B: "auf". (11) In M: "er wurde frei". (12) In A und B: "die Kitaba". (13) Im Original und in A: "seinen zwei Dritteln".

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