Dies gilt als unser Problem, und seine gesamte Verfügung ist noch nicht vervollständigt, da das abwesende Vermögen nicht als sicher gilt, da es verloren gehen könnte, anders als in unserem Fall. Die Zunahme, die durch die Erhöhung des Kitaba-Betrages entsteht, hängt jedoch von der Leistung der Kitaba-Schuld ab.
1997 – Problem; Er sagte: (Und wenn der Mukatab die Erfüllung seiner Kitaba behauptet und einen Zeugen bringt, leistet er mit seinem Zeugen den Eid, und er wird frei.)
Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein; denn der Streit zwischen ihnen liegt in der Leistung des Vermögens, und für Vermögensfragen werden ein Zeuge und ein Eid akzeptiert. Falls eingewandt wird: Das Ziel dieses Zeugnisses ist die Freilassung, und dies ist etwas, das nicht durch einen Zeugen und einen Eid bewiesen wird. Wir antworten: Doch, es wird laut einer Überlieferung durch einen Zeugen und einen Eid bewiesen. Und selbst wenn wir einräumen würden, dass es dadurch nicht bewiesen wird, so ist das Zeugnis hier doch nur für die Leistung des Vermögens bestimmt. Die Freilassung erfolgt bei deren Leistung aufgrund des ersten Vertrages, wofür der Zeuge nicht bezeugt hat und worüber zwischen ihnen kein Streit besteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch das Zeugnis einer Person etwas bewiesen wird, aus dem sich eine Angelegenheit ergibt, die sonst nur durch zwei Zeugen bewiesen werden könnte, so wie eine Geburt durch das Zeugnis einer einzigen Frau bewiesen wird, woraus sich die Feststellung der Abstammung ergibt, welche weder durch das Zeugnis von Frauen noch durch das Zeugnis einer einzigen Person bewiesen wird.
Abschnitt: Wenn der Sklave keinen Zeugen hat und der Herr dies leugnet, so gilt die Aussage des Herrn zusammen mit seinem Eid, da er der Leugnende ist. Wenn der Sklave sagt: „Ich habe einen abwesenden Zeugen“, so wird ihm eine Frist von drei Tagen gewährt. Bringt er ihn, so ist es gut, andernfalls leistet der Herr den Eid. Wann immer dann sein Zeuge erscheint und das Zeugnis ablegt, wird seine Freiheit bestätigt. Wenn er mit einem Zeugen erscheint, dieser aber als unzuverlässig (jarh) eingestuft wird, und er sagt: „Ich habe einen anderen, abwesenden, vertrauenswürdigen Zeugen“, so wird ihm eine Frist von drei Tagen gewährt, wie wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn der Herr die Entgegennahme des Kitaba-Betrages bestätigt, wird der Sklave frei, sofern der Herr jemand ist, dessen Bestätigung rechtsgültig ist. Bestätigt er dies während seiner tödlichen Krankheit, so wird dies akzeptiert, da es ein Geständnis zugunsten eines Nicht-Erben ist, und das Geständnis des Kranken zugunsten eines Nicht-Erben ist akzeptiert. Wenn er sagt: „Ich habe meine gesamte Kitaba empfangen“, wird der Sklave frei. Wenn er sagt: „Ich habe sie vollständig empfangen, so Gott will, oder wenn Zaid will“, so wird der Sklave frei, und der Vorbehalt hat keine Wirkung, da dieser Vorbehalt in einem Geständnis keinen Platz hat.
(1) In A und B: "al-'abd" (der Sklave). (2) In B und M: "mal" (Vermögen). (3) In B und M: "bi-shahid" (mit einem Zeugen). (4) Im Original ausgelassen in A und B. (5) In A: "aw in" (oder wenn).
الحالِ، فهو كَمَسْأَلَتِنا، ولم يكْمُلْ له جميعُ وَصِيَّتِه؛ لأنَّ الغائِبَ غيرُ مَوْثوقٍ بحُصولِه، فإنَّه ربَّما تَلِفَ، بخلافِ ما نحنُ فيه. فأمَّا الزِّيادَةُ الحاصِلَةُ بزيادَةِ مالِ الكتابةِ، فإنَّها تَقِفُ على أداءِ مالَ الكتابةِ.
١٩٩٧ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا ادَّعَى الْمُكَاتَبُ (١) وَفَاءَ كِتَابَتِهِ، وأَتَى بِشَاهِدٍ، خَلَفَ مَعَ شَاهِدِه، وصَارَ حُرًّا)
وهذا قولُ الشافِعِىِّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه؛ لأنَّ النِّزاعَ بينَهما فى أداءِ المالِ، والمالُ يُقْبَلُ فيه الشَّاهِدُ واليَمِينُ. فإنْ قيل: القَصْدُ بهذه الشَّهادةِ العِتْقُ، وهو [مِمَّا لا] (٢) يثبُتُ بشاهِدٍ ويَمِينٍ. قُلْنا: بل يَثْبُتُ بشاهِدٍ ويَمِينٍ، فى رِوايَةٍ، وإِنْ سلَّمْنا أنَّه لا يَثْبُتُ بذلِك، لكن الشَّهادةُ ههُنا إنَّما هى بأداءِ المالِ، والعِتْقُ يحْصُلُ عندَ أَدائِه بالعَقْدِ الأوَّلِ، ولم يشْهَدِ الشَّاهِدُ به، ولا بينَهما فيه نِزاعٌ، ولا يَمْتَنِعُ أَنْ يثْبُتَ بشَهادَةِ الواحِدِ ما يَتَرَتَّبُ عليه أَمْرٌ لا يَثْبُتُ إِلَّا بشاهِدَيْن، كما أَنَّ الوِلادَةَ تَثْبُتُ بشَهادةِ المَرْأَةِ الواحِدَةِ، ويَتَرَتَّبُ عليها ثُبوتُ النَّسَبِ، الذى لا يَثْبُتُ بشَهادةِ النِّساءِ، ولا بشَهادةِ (٣) واحِدٍ.
فصل: فإنْ لم يَكُنْ للعبدِ شاهِدٌ، وأنْكَرَ السَّيِّدُ، فالقَول قولُه معَ يَمِينِه؛ لأَنَّه مُنْكِرٌ. وإِنْ قال العبدُ: لى شاهِدٌ غائِبٌ. أُنْظِرَ ثَلاثًا، فإنْ جاءَ به، وإلَّا حَلَفَ السَّيِّدُ، ثم متى جاءَ شاهِدُه، وأدَّى الشَّهادَةَ، ثَبَتَتْ حُرِّيَّتُه. وإِنْ جاءَ بشاهِدٍ فَجُرِحَ، فقال: لى شاهِدٌ غائِبٌ (٤) عَدْلٌ. أُنْظِرَ ثلاثًا؛ لما ذَكَرْنا.
فصل: وإِنْ أَقَرَّ السَّيِّدُ بِقَبْضِ مالِ الكتابةِ، عَتَقَ العبدُ، إذا كان ممَّنْ يصِحُّ إقْرارُه. وإِنْ أَقَرَّ بذلك فى مَرَضِ مَوْتِه، قُبِلَ؛ لأَنَّه إقْرارٌ لغيرِ وارِثٍ، وإقرارُ المريضِ لغيرِ وارِثِه مَقْبُولٌ. وإذا قال: اسْتَوْفَيْتُ كِتابَتِى كُلَّها. عَتَقَ العبدُ. وإِنْ قال: اسْتَوْفَيْتُها كُلَّها، إِنْ شاءَ اللَّه تعالَى، وإِنْ (٥) شاءَ زيدٌ. عَتَقَ، ولم يُؤَثِّرْ الاسْتِثْناءُ؛ لأنَّ هذا الاسْتِثْناءَ لا
(١) فى أ، ب: "العبد".(٢) فى ب، م: "مال".(٣) فى ب، م: "بشاهد".(٤) سقط من: أ، ب.(٥) فى أ: "أو إن".