Wenn sie anwesend sind: "Ihr beide, seht ihr denn nicht? Ich habe euch nicht gerufen, und ich hindere euch nicht daran, umzukehren. Doch ihr beide seid diejenigen, die über diesen [Fall] entscheiden, und ich suche Schutz bei euch, so fürchtet Gott." In einer anderen Überlieferung: "Ich urteile heute durch euch und suche bei euch Schutz vor dem Tag der Auferstehung." Abu Hanifa berichtete: Ich war bei Muharib ibn Dithar, dem Richter von Kufa, als ein Mann kam und von einem anderen ein Recht einforderte. Dieser bestritt es, woraufhin der Kläger zwei Zeugen brachte, die für ihn aussagten. Der, gegen den ausgesagt wurde, sagte: "Bei demjenigen, durch den Himmel und Erde bestehen, sie haben wahrlich gegen mich gelogen!" Muharib ibn Dithar, der angelehnt war, setzte sich aufrecht hin und sagte: "Ich hörte Ibn Umar sagen: Ich hörte den Gesandten Gottes, Gottes Segen und Friede seien auf ihm, sagen: 'Wahrlich, die Vögel schlagen mit ihren Flügeln und werfen das aus ihren Kropfen, aus Furcht vor dem Tag der Auferstehung. Und der falsche Zeuge – seine Füße werden nicht weichen, bis er seinen Platz im Feuer einnimmt.' Wenn ihr also die Wahrheit sagt, so bleibt fest; wenn ihr aber lügt, so bedeckt eure Köpfe und geht." Da bedeckten sie ihre Köpfe und gingen fort.
1871 - Problem; er sagte: (Und sein Schreiber muss redlich sein, ebenso sein Rechnungsprüfer/Aufteiler).
Zusammenfassend: Es ist empfehlenswert für den Richter, einen Schreiber anzustellen; denn der Prophet, Gottes Segen und Friede seien auf ihm, ließ Zaid ibn Thabit und andere für sich schreiben. Da die Angelegenheiten und Überlegungen des Richters zahlreich sind, ist es ihm nicht möglich, das Schreiben selbst zu übernehmen. Falls es ihm jedoch möglich ist, selbst zu schreiben, so ist dies zulässig, wobei die Beauftragung eines Stellvertreters hierfür vorzuziehen ist. Es ist nicht zulässig, jemanden damit zu beauftragen, der nicht redlich ('Adl) ist.
(20) In M: "mu'taq" (freigelassen/anvertraut). (21) Siehe Akhbar al-Qudat 2/254, 255, 291, 296, 299, 316, 363, 392. (22) Muharib ibn Dithar ibn Kardus as-Sadusi; er war vertrauenswürdig (thiqa) und eine Autorität (huja), er verstarb im Jahr 116 n. H. Siyar A'lam an-Nubala 5/217-219. (23) In B: "wa-idda'a". (24) In M: "hawsalatiha". (25) In B: "fi". (26) Überliefert wurde der Hadith: "Wahrlich, die Vögel schlagen mit ihren Flügeln..." von al-Baihaqi im Kapitel über die Ermahnung der Zeugen durch den Richter, aus dem Buch "Adab al-Qadi". Sunan al-Kubra 10/122. Und der Hadith: "Und der falsche Zeuge..." wurde überliefert von Ibn Madscha im Kapitel über das falsche Zeugnis aus dem Buch "al-Ahkam", Sunan Ibn Madscha 2/794; von al-Hakim im Kapitel über das Erscheinen des falschen Zeugnisses als Zeichen des Jüngsten Tages aus dem Buch "al-Ahkam", al-Mustadrak 4/98; von al-Baihaqi an der genannten Stelle; und von al-'Uqaili in "ad-Du'afa' al-Kabir" 4/123. (27) Adh-Dhahabi erwähnte die Geschichte von Abd al-Malik ibn 'Umair und nicht von Abu Hanifa. Siyar A'lam an-Nubala 5/218.