keinen Platz in einer Bestätigung hat. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu Talib: Wenn er sagt: „Er hat bei mir tausend, so Gott will“, so ist er damit ein Bestätigender. Und weil dieser Vorbehalt eine Aufhängung an eine Bedingung ist, und das, was an eine Bedingung geknüpft wird, ist nur das Zukünftige. Was jedoch die Vergangenheit betrifft, so ist es nicht möglich, sie an eine Bedingung zu knüpfen, da sie bereits in einer Form geschehen ist, die sich durch die Bedingung nicht ändern kann; die Bedingung weist bei ihr nur auf Zweifel hin. Es ist, als hätte er gesagt: „Ich habe meine Kitaba erfüllt, und ich zweifle daran.“ Der Zweifel entfällt also, und die Bestätigung wird festgestellt. Wenn er sagt: „Ich habe meine letzte Kitaba erfüllt“, und er sagt: „Ich meinte damit nur, dass ich die letzte Rate erfüllt habe, nicht das, was davor war“, und der Sklave behauptet, dass sein Geständnis die Erfüllung des Ganzen einschließe, so gilt die Aussage des Herrn, da er am besten weiß, was er beabsichtigt hat.
Abschnitt: Wenn der Herr ihn vom Kitaba-Vermögen freispricht, so ist er frei, und er wird frei, weil seine Haftung für das Kitaba-Vermögen erloschen ist; dies ist so, als hätte er es geleistet. Wenn er ihn von einem Teil davon freispricht, so ist er von allem befreit und bleibt hinsichtlich des Rests für die Kitaba verpflichtet, denn der Freispruch ist wie eine Leistung. Wenn er einen Vertrag über Dinar mit ihm schließt und ihn dann von Dirham freispricht, oder über Dirham und ihn von Dinar freispricht, so ist der Freispruch nicht gültig, da er ihn von etwas freigesprochen hat, was er ihm nicht schuldet, es sei denn, er meint mit diesem Betrag das, was er ihm schuldet. Wenn sie darüber uneins sind und der Mukatab sagt: „Ich meinte die Entsprechung davon“, und der Herr sagt: „Nein, ich dachte, dass ich einen Anspruch gegen dich auf das Bargeld habe, von dem ich dich freigesprochen habe, daher hat der Freispruch nicht seinen Platz gefunden“, so gilt die Aussage des Herrn zusammen mit seinem Eid, da er seine Absicht am besten kennt. Wenn der Herr stirbt und der Mukatab sich mit dessen Erben uneinig ist, so gilt deren Aussage zusammen mit ihren Eiden, dass sie nicht wissen, ob ihr Erblasser das beabsichtigt hat. Wenn der Mukatab stirbt und seine Erben und sein Herr sich uneinig sind, so gilt die Aussage des Herrn, wie wir bereits erwähnt haben.
1998 – Problem; Er sagte: (Und der Mukatab leistet keine Sühne außer durch Fasten.)
Zusammenfassend: Wenn der Mukatab verpflichtet ist zu einer Sühne für Zihar, für den Beischlaf am Tag im Ramadan, für Tötung oder für einen Eid, so darf er die Sühne nicht durch Vermögen leisten, da er ein Sklave ist und weil er rechtlich einem Mittellosen gleichgestellt ist, bewiesen dadurch, dass ihn keine Zakat-Pflicht trifft und keine Unterhaltspflicht für Verwandte, und dass er aufgrund seiner Bedürftigkeit Zakat empfangen darf. Die Sühne des Sklaven und des Mittellosen ist das Fasten. Wenn sein Herr ihm erlaubt, die Sühne durch Vermögen zu leisten, so ist das zulässig, da dies einer Schenkung gleichkommt, und ihm ist eine Schenkung mit Erlaubnis seines Herrn gestattet; und weil das Verbot zum Schutz des Rechts des Herrn diente, er diesem nun aber zugestimmt hat. (Und ihn trifft keine Verpflichtung zur Sühne durch Vermögen, wenn der Herr die Erlaubnis dazu erteilt hat)
(6) Im Original ausgelassen in A, B, M. (7) Im Original ausgelassen in B. (8) In M: "i'tarafa" (er hat anerkannt). (1) Im Original ausgelassen. Erfordert Überprüfung.
مَدْخَلَ له فى الإِقْرارِ. قال أحمدُ، فى رِوايَةِ أبى طالِبٍ: إذا قال: له علىَّ أَلْفٌ، إِنْ شاءَ اللَّهُ. كان مُقِرًّا بها. ولأنَّ هذا الاسْتِثْناءَ تَعْلِيقٌ بشَرْطٍ، والذى يَتَعَلَّقُ بالشَّرْطِ إنَّما هو المُسْتَقْبَلُ، وأمَّا الماضِى، فلا يُمْكِنُ تَعْلِيقُه؛ لأَنَّه قد وَقَعَ على صِفَةٍ لا يَتَغَيَّرُ عنها بالشَّرْطِ، وإنَّما يدُلُّ الشَّرْطُ فيه على الشَّكِّ فيه، فكأنَّه قال: اسْتَوْفَيْتُ كتابَتِى، وأنا أشُكُّ فيه. فيَلْغُو الشَّكُّ، ويثْبُتُ الإِقْرارُ. وإِنْ قال: اسْتَوْفَيْتُ آخِرَ كتابَتِى. وقال: إنَّما أرَدْتُ أنِّى اسْتَوْفَيْتُ النَّجْمَ الآخِرَ دونَ ما قبلَه. وادَّعَى العبدُ إقْرارَه باسْتِيفاءِ الكُلِّ، فالقَوْلُ قولُ السَّيِّدِ؛ لأَنَّه أعْرَفُ بمُرادِه.
فصل: وإذا أَبْرَأَه السَّيِّدُ مِن مالِ الكتابةِ، بَرِئَ، وعَتَقَ؛ لأنَّ ذِمَّتَه خَلَتْ من مال الكِتابةِ، فأشْبَهَ ما لو أدَّاهُ. وإِنْ أبْرَأهَ مِن بَعْضِه، بَرِئَ منه كلِّه (٦)، وكان على الكتابةِ فيما بَقِىَ؛ لأنَّ الإِبْراءَ كالأداءِ. وإِنْ كاتَبَه على دَنانِيرَ، فأبْرأَه من دَراهِمَ، أو على دَراهِمَ، فأَبْرَأَه من دَنانيرَ، لم تَصِحَّ البَراءَةُ؛ لأَنَّه أَبْرأَهُ ممَّا لا يجِبُ له عليه، إِلَّا أن يُرِيدَ بقَدْرِ ذلك ممَّا لِى عليك. فإنْ اخْتَلَفَا، فقال المُكَاتَبُ: إنَّما أرَدْتَ مِن قِيمَةِ ذلك. وقال السَّيِّدُ: بل (٧) ظَنَنْتُ أَنَّ لِى عَلَيْك النَّقْدَ الذى أَبْرأْتُكَ منه، فلم تقَعِ البَراءَةُ مَوْضِعَها. فالقَولُ قولُ السَّيِّدِ، مع يَمِينِه؛ لأَنَّه أعْرَفُ (٨) بنِيَّتِه. وإِنْ ماتَ السَّيِّدُ، واخْتلَفَ المُكاتَبُ مع ورَثَتِه، فالقوُل قولُهم مع أيْمانِهم أنَّهم لا يَعْلَمُون مَوْروثَهم أرادَ ذلك. وإِنْ ماتَ المُكاتَبُ، واخْتَلفَ ورَثَتُه وسَيِّدُه، فالقولُ قولُ السَّيِّدِ؛ لما ذَكَرْنا.
١٩٩٨ - مسألة؛ قال: (وَلَا يُكَفِّرُ الْمُكَاتَبُ بِغَيْرِ الصَّوْمِ)
وجملتُه أَنَّ المُكاتَبَ إذا لَزِمَتْه كَفَّارَةُ ظِهارٍ، أو جِماعٍ فى نهارِ رمضانَ، أو قَتْلٍ، أو كَفَّارَةُ يَمِينٍ، لم يكُنْ له التَّكْفِيرُ بالمالِ؛ لأَنَّه عبدٌ، ولأَنَّه فى حُكْمِ المُعْسِرِ، بدليلِ أنَّه لا تَلْزَمُه زَكاةٌ، ولا نَفَقَةُ قَرِيبٍ، وله أَخْذُ الزَّكاةِ لحاجَتِه، وكَفَّارَةُ العبدِ والمُعْسِرِ الصِّيامُ. وإِنْ أذِنَ له سَيِّدُه فى التَّكْفيرِ بالمالِ، جازَ؛ لأَنَّه بمَنْزِلَةِ التَّبَرُّعِ، ويجوزُ له التَّبَرُّعُ بإذْنِ سَيِّدِه، ولأَنَّ المَنْعَ لِحَقِّه، وقد أذِنَ فيه. [ولا يَلْزَمُه التَّكْفِيرُ بالمالِ، إذا أذِنَ فيه] (١) السَّيِّدُ؛