Und für al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen, entsprechend den beiden Rechtsschulen. Sie argumentierten damit, dass der Kitaba-Vertrag von Seiten des Sklaven nicht bindend sei und daher nicht auf das Kind übergehe, ähnlich wie bei einer Bedingung (Ta'liq). Unsere Ansicht ist, dass die Kitaba eine feste Ursache für die Freiheit ist, die nicht aufgehoben werden darf; daher geht sie auf das Kind über, wie beim Istilad (Erzeugung eines Kindes durch den Herrn). Dies unterscheidet sich von der Bedingung (Ta'liq), da der Herr diese durch Verkauf aufheben kann. Wenn dies feststeht, so betrifft die Erörterung des Kindes vier Punkte: seinen Wert bei Zerstörung, seinen Erwerb, seinen Unterhalt und seine Freiheit. Was den Wert bei Zerstörung angeht, so sagte Abu Bakr: Er steht seiner Mutter zu, damit sie ihn für ihre Kitaba verwenden kann; denn der Herr verfügt über das Kind nicht, solange es ein Sklave ist, daher steht ihm der Wert nicht zu. Außerdem ist es wie ein Teil von ihr, und wenn ein Teil von ihr geschädigt wird, steht der Schadensersatz ihr zu; so ist es auch mit ihrem Kind. Da er selbst (der Herr) keinen Anspruch darauf hat, gebührt er der Mutter; denn das Recht entfällt nicht zwischen ihnen beiden. Hätte sie es zudem durch Schenkung oder Kauf erworben und es würde getötet, stünde der Wert ihr zu; so ist es auch, wenn es ihr rechtlich folgt. Dies wird dadurch bestätigt, dass es, sobald es ihr folgt, ihren rechtlichen Status annimmt, wodurch das Eigentum des Herrn an seinem Nutzen oder am Schadensersatz für die Verletzung nicht feststeht, genauso wenig wie es ihm bei ihr feststeht. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Der Wert steht ihrem Herrn zu; denn würde sie getötet, stünde ihr Wert ihrem Herrn zu; so sei es auch bei ihrem Kind. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass die Kitaba bei ihrem Tod erlischt, wodurch ihr Vermögen an den Herrn fällt, was beim Kind anders ist; denn der Vertrag besteht nach dessen Tötung weiter. Das Analogon hierzu ist die Zerstörung eines ihrer Körperteile. Die Regelung für die Zerstörung eines seiner Körperteile ist wie die Regelung für seine (gesamte) Zerstörung. Was seinen Erwerb und den Schadensersatz für eine Verletzung angeht, so sollte dies ebenfalls der Mutter zustehen; denn ihr Kind ist ein Teil von ihr und ihr untergeordnet, daher ähnelt es ihren übrigen Teilen. Zudem ist ihre Leistung für die Kitaba ein Grund für seine Freiheit und das Erreichen seiner Freiheit, weshalb dies dafür verwendet werden sollte, gleichbedeutend mit der Verwendung für sie selbst, da in ihrer Zahlungsunfähigkeit seine Sklaverei und der Verlust seines Erwerbs für sie liegen. Was seinen Unterhalt betrifft, so obliegt dieser
(3) In B und M: "talaf" (Zerstörung). (4) Im Original ausgelassen. Erfordert Überprüfung. In M: "talaf" anstelle von "utlifa". (5) In A, B und M ausgelassen. (6) In M: "law" (falls/hätte). (7) Im Original ausgelassen. Erfordert Überprüfung. (8) In M: "a'da'iha" (ihre Gliedmaßen). (9) In M ausgelassen. (10) In A hinzugefügt: "li-anna sarfahu fihi" (da die Verwendung dafür...). (11) Im Original ausgelassen.