etwas, das ihm von Nutzen wäre, daher hätte er das von ihm erwähnte Urteil mit dieser Einschränkung versehen müssen. Zweitens: Dass der Nutzen aus ihrem Erwerb für sie kein unabdingbares Recht ist; dies beweist die Tatsache, dass sie nicht die Befugnis hat, ihn zur Arbeit zu zwingen, daher ist der Schaden durch dessen Verlust in ihrem Fall nicht maßgeblich. Drittens: Dass ein allgemeiner Schaden nicht ausreicht, um die Freilassung zu verhindern, deren Grundvoraussetzungen erfüllt sind, sofern es keinen rechtlichen Ursprung gibt, der dessen Berücksichtigung bezeugt; und er hat dafür keinen solchen Ursprung genannt. Zudem wird dies durch die Freilassung eines zahlungsunfähigen Schuldners, eines Verpfänders und die Ausdehnung (Sariya) der Freiheit auf den Anteil eines Teilhabers aufgehoben, denn dieser wird frei, obwohl ein Schaden durch den Verlust eines verbindlichen Rechts vorliegt, daher ist dies hier noch zutreffender.
Abschnitt: Was das Kind ihres Kindes betrifft, so unterliegt [das Kind ihres Sohnes] dem gleichen Urteil wie seine Mutter; denn das Kind des Mukatab (Sklaven im Freikaufvertrag) folgt ihm nicht. Was aber das Kind ihrer Tochter betrifft, so ist es wie ihre Tochter. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Kitaba (der Freikaufstatus) dehnt sich nicht auf es aus; denn die Ausdehnung (Sariya) findet nur bei einer direkten Verbindung statt, und dies ist ein davon getrenntes Kind, daher dehnt sie sich nicht auf es aus; dies beweist die Tatsache, dass sich der Status der Umm al-Walad (Sklavin, die durch ein Kind vom Herrn frei wird) vor der Empfängnis nicht auf das Kind ausdehnt, und dieses Kind ist nur mit seiner Mutter verbunden, nicht mit seiner Großmutter. Unsere Ansicht ist, dass für ihre Tochter das Urteil über sie (die Mutter) als Folge gilt, daher muss für deren Tochter ebenfalls das Urteil als Folge gelten, so wie es für sie (die Tochter) in Bezug auf ihre Mutter galt. Auch weil die Tochter ihrer Mutter folgte, muss ihr Kind ihr folgen; denn der Grund für ihr Folgen der Mutter ist bei ihrem Kind vorhanden, und weil sich mit der Tochter das Recht auf Freiheit verbunden hat, muss dies auf ihr Kind übergehen, wie bei der Mukataba. Diese Meinungsverschiedenheit betrifft das Kind der Tochter, das seiner Mutter in der Kitaba folgt. Was jedoch das vor der Kitaba geborene Kind betrifft, so fällt es nicht unter die Kitaba, und ihre Tochter ist davon noch weiter entfernt.
(18) In M mit dem Zusatz: "la" (nicht). (19) Vielleicht lautet das Korrekte: "bi-kasbihi" (durch seinen Erwerb). (20) In B und M: "annahu" (dass er/es). (21) In B ausgelassen. (22) In M ausgelassen. (23) Im Original: "bi-i'tibarihi" (hinsichtlich seiner Berücksichtigung). (24) In M ausgelassen. In B davor der Zusatz: "kana" (er war). (25) In B und M: "yathbut" (er/es wird festgesetzt). (26) In A, B und M: "alayhi" (darauf). Ein Fehler. (27) In B und M: "li-annaha" (weil sie). Eine Textverfälschung.