Ich kenne keine Überlieferung, die dem entgegensteht, und ich kenne in den Berichten keinen Beweis für ihre Zahlungsunfähigkeit (ʿajz). Al-Schafi'i interpretierte dies so, dass sie zahlungsunfähig geworden sei und ihr Verkauf eine Aufhebung ihres Kitaba-Vertrages darstellte. Diese Interpretation ist weit hergeholt und bedarf eines Beweises von höchster Stärke; doch im Bericht gibt es nichts, was darauf hindeutet. Vielmehr ist ihre Aussage: "Hilf mir bei meinem Kitaba-Vertrag" ein Beweis dafür, dass sie noch im Kitaba-Vertrag stand. Zudem teilte sie ihr mit, dass ihre Raten jedes Jahr eine Uqiya betragen, daher tritt die Zahlungsunfähigkeit nach Ansicht derer, die Zahlungsunfähigkeit erst bei Fälligkeit zweier Raten anerkennen, erst nach Verstreichen von zwei Jahren ein, oder bei anderen nach Verstreichen eines Jahres. Das Offensichtliche ist, dass 'A'ischas Kauf zu Beginn ihres Kitaba-Vertrages stattfand. Es ist nicht korrekt, dies mit der Umm al-Walad (einer Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat) zu vergleichen; denn der Grund für ihre Freiheit ist in einer Weise fest etabliert, die unter keinen Umständen aufgehoben werden kann, weshalb sie dem Stiftungsvermögen (Waqf) gleicht. Ein Mukatab hingegen kann in den Sklavenstatus zurückgeführt und sein Vertrag bei Zahlungsunfähigkeit aufgehoben werden, daher unterscheiden sie sich. Ibn Abi Musa sagte: Darf der Herr den Mukatab für mehr verkaufen, als die Summe seines Kitaba-Vertrages? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Der Mukatab ist ein Sklave, der seinem Herrn gehört, dessen Freilassung nicht zwingend feststeht, daher ist sein Verkauf zulässig, wie bei einem Sklaven, dessen Freilassung an eine Bedingung geknüpft ist. Der Beweis für seinen Status als Eigentum ist die Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von seinem Vertrag aussteht." Auch dass seine Herrin sich vor ihm nicht verhüllen muss, beweist dies, basierend auf der Aussage des Propheten, Friede auf ihm: "Wenn eine von euch einen Mukatab hat und er über das verfügt, was er abzuzahlen hat, dann soll sie sich vor ihm verhüllen." Dies deutet darauf hin, dass sie sich zuvor nicht vor ihm verhüllen muss. Wir haben diesbezüglich von Nabhan, dem Freigelassenen von Umm Salama Umm Salamas, überliefert, dass er sagte: Umm Salama sagte zu mir: O Nabhan, hast du etwas, womit du bezahlen kannst? Ich sagte: Ja. Da ließ sie den Vorhang zwischen mir und ihr herunter und überlieferte diesen Hadith. Er sagte: Dann sagte ich: Nein, bei Allah, ich habe nichts, womit ich bezahlen kann, und ich bin kein Zahlender. Der Vorhang fiel ihr nur deshalb gegenüber ihm weg, weil er ihr Eigentum war, und weil seine Freilassung gültig ist, während die Freilassung dessen, der nicht ihr Eigentum ist, nicht gültig ist. Bei Zahlungsunfähigkeit kehrt er wieder zurück zu...
(8) In M mit dem Zusatz: "la-hu" (für ihn). (9) Im Original: "faskhu-ha" (deren Aufhebung). (10) Weggefallen in M. (11) In B: "fa-lam" (denn nicht). (12) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, in: 9/125. (13) In B: "lazima-ha" (ist ihr zur Pflicht geworden). (14) Im Original und in M: "fa-akhrajat" (so brachte sie heraus/ließ sie heraus). (15) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel über den Hadith, der über die Verschleierung vor dem Mukatab überliefert wurde, aus dem Buch über die Mukatab-Sklaven, al-Sunan al-Kubra 10/327. Und von 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über die Zahlungsunfähigkeit des Mukatab und anderes, aus dem Buch über die Mukatab-Sklaven, al-Musannaf 8/409.