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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 539Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er die Erlaubnis ausdrücklich erteilte, so ist dies keine Bevollmächtigung zur Entgegennahme, vielmehr gründet sich seine Erlaubnis auf das Prinzip des Tausches, weshalb kein Unterschied zwischen der ausdrücklichen Erlaubnis und deren Fehlen besteht. Wenn wir sagen: Er wird durch die Leistung frei, dann ist der Mukatab von der Summe des Freilassungsvertrags befreit, und der Herr fordert vom Käufer zurück, was dieser entgegengenommen hat, da er wie ein Stellvertreter für ihn fungierte. Handelt es sich um die gleiche Gattung wie der Preis und ist dieser bereits untergegangen, so verrechnen sie sich gegenseitig in Höhe des geringeren Betrags, und derjenige, dem ein Mehr zusteht, fordert dieses zurück. Wenn wir sagen: Er wird dadurch nicht frei, dann verbleibt die Schuld aus dem Freilassungsvertrag beim Mukatab, der Mukatab fordert vom Käufer das zurück, was er ihm übergeben hat, und der Käufer fordert dies vom Verkäufer. Wenn der Käufer die Summe an den Verkäufer übergibt, ist diese Übergabe nicht gültig, da er sie ohne Erlaubnis des Mukatab entgegengenommen hat; dies gleicht dem Fall, als hätte er es aus dessen Vermögen ohne dessen Erlaubnis genommen. Handelt es sich um eine andere Gattung als die Schuld des Freilassungsvertrags, so fordern sie sich gegenseitig das zurück, was einem jeden von ihnen gegenüber dem anderen zusteht. Und wenn er ihm das, was er entgegengenommen hat, gegen das verkauft, was als Schuld auf ihm lastet, und dies eine Sache ist, bei der der Verkauf zulässig ist, dann ist dies erlaubt, sofern das, was der Herr entgegengenommen hat, noch vorhanden ist. Falls es jedoch untergegangen ist und sein Wert (als Schadensersatz) fällig wurde, und dieser zur gleichen Gattung wie die Schuld des Freilassungsvertrags gehört, so verrechnen sie sich; wenn das Entgegengenommene zur gleichen Gattung wie die Schuld des Freilassungsvertrags gehört und sie eine Abrechnung darüber vornehmen, ist dies zulässig.

Abschnitt: Wenn ein Mukatab ein Kind hat, das ihr im Freilassungsvertrag folgt, und er beide zusammen verkauft, ist dies gültig, da sie sein Eigentum sind und kein Hindernis für deren Verkauf besteht. Sie befinden sich beim Käufer in genau dem Zustand, in dem sie beim Verkäufer waren. Wenn er einen der beiden ohne den anderen verkauft, oder einen der beiden an eine Person und den anderen an eine andere Person verkauft, so ist dies in zwei Ansichten nicht gültig: Erstens ist es nicht erlaubt, Mutter und Kind beim Verkauf zu trennen, außer nach (deren) Volljährigkeit, gemäß einer der beiden Überlieferungen. Zweitens ist das Kind seiner Mutter untergeordnet; ihr gebührt sein Erwerb und ihr obliegt sein Unterhalt, womit es in den rechtlichen Status ihres Eigentums tritt, weshalb eine Trennung zwischen ihm und ihr nicht zulässig ist. Es ist möglich, dass dies erlaubt ist, wenn es volljährig ist, da es ein Objekt des Verkaufs darstellt, über das eine verfügungsberechtigte Person entscheiden kann, und es [der Sklave dessen bleibt, dessen Sklave es ist], basierend auf dem Status, den es vor dem Verkauf hatte; ihr gebührt sein Erwerb, der Ausgleich für die an ihm begangene Straftat, und ihr obliegt sein Unterhalt, und es wird durch ihre Freilassung frei, so als wäre es (separat) verkauft worden. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(12) Weggefallen in B. (13) In B: "al-mukataba" (der Freilassungsvertrag). (14) In B: "bima" (mit dem). (15) In B: "wa-kana" (und es war). (16) In A, B, M: "bei dem, bei dem es ist".

Arabisch (Quelle)

اسْتَنابَه. ولو صَرَّحَ بالإِذْنِ، فليس بمُسْتَنِيبٍ له فى القَبْضِ، وإنَّما إذْنُه بحُكْمِ المُعاوَضَةِ، فلا فَرْقَ بين التَّصْريحِ وعَدَمِه. فإنْ قُلْنا: يَعْتِقُ بالأداءِ. بَرِئَ المُكاتَبُ من مالِ الكتابَةِ، ويَرْجِعُ السَّيِّدُ على المُشْتَرِى بما قَبَضَه؛ لأَنَّه كالنَّائِبِ عنه. فإنْ كان مِن جِنْسِ الثَّمَنِ، وكان قد تَلِفَ، تَقاصَّا بقَدْرِ أقلِّهما، ورجَعَ ذو الفَضْلِ بفَضْلِه. وإن قُلْنا: لا يعْتِقُ بذلك. فمالُ الكتابةِ باقٍ على المُكاتَبِ، ويَرْجِعُ المُكاتَبُ على المُشْتَرِى بما دَفَعَه إليه، ويَرْجِعُ المُشْتَرِى على البائِعِ. فإنْ سلَّمَه المُشْترِى (١٢) إلى البائِعِ، لم يَصِحَّ التَّسْليمُ؛ لأَنَّه قَبَضَه بغيرِ إذْنِ المُكاتَبِ، فأشبَهَ ما لو أَخَذَه مِن مالِه بغيرِ إذْنِه. فإنْ كان مِن غيرِ جِنْسِ مالِ الكتابَةِ (١٣)، تَراجَعَا بما لِكُلِّ واحِدٍ منهما على الآخَرِ. وإِنْ باعَهُ ما (١٤) أخَذَه بمالَه فى ذِمَّتِه، وكان ممَّا يجوزُ البَيْعُ فيه، جازَ إذا كان ما قَبَضَه السَّيِّدُ باقِيًا، وإِنْ كان قد تَلِفَ، ووَجَبَتْ قِيمَتُه، وكانتْ (١٥) من جِنْسِ مالِ الكتابةِ، تَقاصَّا، وإِنْ كان المقبوضُ من جِنْسِ مالِ الكتابةِ، فتَحاسَبَا به، جازَ.

فصل: وإذا كانتِ المُكاتَبةُ ذاتَ وَلَدٍ يَتْبَعُها فى الكتابَةِ، فباعَهُما معًا، صَحَّ؛ لأنَّهُما مِلْكُه، ولا مانِعَ من بَيْعِهما، ويكونان عندَ المُشْتَرِى، كما كانا عندَ البائِعِ، سَواءً. وإِنْ باعَ أحَدَهما دونَ صاحِبِه، أو باعَ أحدَهما لرجلٍ، وباعَ الآخَرَ لغيرِه، لم يصِحَّ، لوَجْهَيْنِ؛ أَحَدُهما، أنَّه لا يجوزُ التَّفْرِيقُ بينَ الأُمِّ وَوَلَدِها فى البَيْعِ إِلَّا بعدَ البلوغِ. فى إحْدَى الرِّوايَتَيْنِ. والثانى، أَنَّ الولدَ تابِعٌ لأُمِّه، ولها كَسْبُه، وعليها نَفَقَتُه، وصارَ فى مَعْنَى مَمْلوكِها، فلم يَجُزِ التَّفْرِيقُ بينَه وبينَها. ويَحْتَمِلُ أَنْ يجوزَ ذلك إذا كان بالِغًا؛ لأَنَّه مَحلٌّ للبَيْعِ، صدرَ فيه التَّصَرُّفُ من أهلِه، ويكونُ [عَبْدَ مَنْ هو عَبْدُه] (١٦)، على ما كانَ عليه قبلَ بَيْعِه، لها كَسْبُه، وأرشُ الجنايَةِ عليه، وعليها نَفَقَتُه، ويَعْتِقُ بعِتْقِها، كما لو بِيعَ. واللَّهُ أعْلَمُ.

Anmerkungen

(١٢) سقط من: ب.(١٣) فى ب: "المكاتبة".(١٤) فى ب: "بما".(١٥) فى ب: "وكان".(١٦) فى أ، ب، م: "عند من هو عنده".

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