Denn die schriftliche Aufzeichnung ist ein Ort der Vertrauensstellung. Es ist empfehlenswert, dass er (der Schreiber) ein Rechtsgelehrter (Faqih) ist, damit er die Tragweite der Formulierungen kennt, auf die sich die Rechtsurteile beziehen, zwischen dem Zulässigen (Ja'iz) und dem Verpflichtenden (Wajib) unterscheiden kann, und er sollte über ausgeprägten Verstand, Frömmigkeit (Wara') und Integrität verfügen, damit er sich nicht durch Begierde leiten lässt. Er muss ein Muslim sein, denn Gott, der Erhabene, sagt: "O die ihr glaubt, nehmt euch keine Vertrauten außerhalb eurer selbst; sie werden nicht zögern, euch Verderben zu bringen" (Sure Al Imran 118). Es wird überliefert, dass Abu Musa zu Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, kam und einen christlichen Schreiber bei sich hatte. Abu Musa legte Umar einige seiner schriftlichen Dokumente vor. Dieser fand sie gut und sagte: "Sag deinem Schreiber, er solle kommen und sein Schriftstück vorlesen." Er sagte: "Er darf die Moschee nicht betreten." Er fragte: "Und warum?" Er antwortete: "Er ist ein Christ." Da fuhr ihn Umar an und sagte: "Vertraut ihnen nicht, da Gott, der Erhabene, sie als untreu dargestellt hat; bringt sie nicht nahe, da Gott, der Erhabene, sie ferngehalten hat; und ehrt sie nicht, da Gott, der Erhabene, sie erniedrigt hat." Zudem ist der Islam eine der Bedingungen für die Rechtschaffenheit ('Adala), und die Rechtschaffenheit ist eine Bedingung. Die Anhänger von Asch-Schafi'i sagten bezüglich der Bedingung seiner Rechtschaffenheit und seines Islams: Es gibt zwei Ansichten. Die erste besagt, dass beides Bedingung ist, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Die zweite besagt, dass es keine Bedingung ist, da das, was er schreibt, ohnehin vom Richter geprüft werden muss, sodass man vor Verrat sicher ist. Es ist empfehlenswert, dass er über eine gute Handschrift verfügt, da dies vervollständigender ist. Und dass er frei (nicht versklavt) ist, um sich der Meinungsverschiedenheit zu entziehen; wäre er ein Sklave, so wäre es zulässig, da die Zeugenaussage eines Sklaven zulässig ist. Der Rechnungsprüfer (Qasim) muss die gleichen Eigenschaften aufweisen, die wir beim Schreiber erwähnt haben, und es ist unerlässlich, dass er des Rechnens mächtig ist, da dies sein Geschäft ist und er damit die Teilung vollzieht; er ist in dieser Hinsicht wie die Handschrift für den Schreiber und die Rechtsgelehrtheit für den Richter. Es ist empfehlenswert für den Richter, seinen Schreiber vor sich sitzen zu lassen, damit er sieht, was er schreibt, und ihm direkt diktieren kann. Wenn er zur Seite sitzt, ist dies zulässig, da das Ziel erreicht wird, denn das, was er schreibt, wird dem Richter vorgelegt, und er prüft es auf Korrektheit.
Abschnitt: Wenn zwei Streitparteien vor den Richter treten und einer von ihnen gegenüber dem anderen ein Recht einräumt, und derjenige, zu dessen Gunsten das Eingeständnis erfolgte, zum Richter sagt: "Lass mir dieses Eingeständnis von zwei Zeugen bezeugen", so ist er dazu verpflichtet. Denn der Richter darf nicht aufgrund seines eigenen Wissens urteilen, da der Einräumende (im Prozess) das Geständnis leugnen könnte und er (der Richter) nicht aufgrund seines eigenen Wissens gegen ihn urteilen könnte. Selbst wenn er aufgrund seines eigenen Wissens urteilen dürfte, bestünde die Möglichkeit, dass er es vergisst.
(1) Sure Al Imran 118. (2) Das Takhrij wurde bereits erwähnt, in: 13/246. (3) Im Original: "Schart". (4) Im Original und in M: "yachrudsch". (5) In B und M: "qa'ada". (6) In B: "raf'a". (7) Fällt weg in: B.
لأنَّ الكتابةَ مَوضعُ أمانةٍ. ويُسْتحَبُّ أن يكونَ فَقيهًا، ليَعرفَ مَواقعَ الألْفاظِ التى تتعلقُ بها الأحْكامُ، ويُفرِّقَ بينَ الجائزِ والواجبِ، وينْبَغِى أن يكونَ وافرَ العقلِ، وَرِعًا، نَزِهًا؛ لئلَّا يُسْتَمالَ بالطَّمعِ، ويكونَ مسلمًا؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَتَّخِذُوا بِطَانَةً مِنْ دُونِكُمْ لَا يَأْلُونَكُمْ خَبَالًا} (١). ويُرْوَى أنَّ أبا موسى قدِمَ على عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، ومعه كاتبٌ نَصْرانِيٌّ، فأحْضرَ أبو موسى شيئًا من مَكْتوباتِه عندَ عمرَ، فاسْتحسنَه، وقال: قُلْ لكاتبِك يَجِىءُ، فيقْرَأُ كتابَه. قال: إنَّه لا يَدْخُلُ المسجدَ. قال: ولِمَ؟ . قال: إنَّه نَصْرانيٌّ. فانْتهرَه عمرُ، وقال: لا تَأتمِنُوهم وقد خَوَّنَهم اللهُ تعالى، ولا تُقرِّبوهم وقد أبعدَهم اللهُ تعالى، ولا تُعِزُّوهم وقد أذَلَّهم اللهُ تعالى (٢). ولأنَّ الإِسلامَ مِن شُروطِ (٣) العدالةِ، والعدالةُ شَرْطٌ. وقال أصْحابُ الشافعيِّ: في اشْترِاطِ عَدالتِه وإسلامِه وَجْهان؛ أحدهما، تُشْتَرَطُ؛ لما ذكرْنا. والثاني، لا تُشْتَرطُ؛ لأنَّ ما يكْتبُه لابُدَّ من وُقوفِ القاضى عليه، فتُؤْمَنُ الخيانةُ فيه. ويُسْتحَبُّ أن يكونَ جَيِّدَ الخَطِّ؛ لأنَّه أكْملُ. وأن يكونَ حُرًّا؛ ليخْرُجَ (٤) من الخلافِ. وإن كان عبدًا، جازَ؛ لأنَّ شهادةَ العبدِ جائزةٌ. ويكونُ القاسِمُ على الصِّفةِ التى ذكرْنا في الكاتبِ، ولابُدَّ من كونِه حاسبًا؛ لأنَّه عَمَلُه، وبه يَقْسِمُ، فهو كالخَطِّ للكاتبِ والفقْهِ للحاكمِ. ويُسْتحَبُّ للحاكمِ أن يُجْلِسَ كاتبَه بين يديْه؛ ليُشاهِدَ ما يَكْتبُه، ويُشافهَه بما يُمْلِى عليه، وإن جلَس (٥) ناحيةً، جازَ؛ لأنَّ المقْصودَ يحْصُلُ، فإنَّ ما يَكتبُه يُعْرَضُ على الحاكمِ، فيَسْتَبْرِئُه.
فصل: وإذا ترافعَ (٦) إلى الحاكمِ خَصمان، فأقرَّ أحدُهما لصاحبه، فقال المُقَرُّ له للحاكمِ: أشْهِدْ لى على إقْرارِه شاهِدَيْن. لَزِمَه ذلك؛ لأنَّ الحاكمَ لا يحكمُ بعِلْمِه، فربَّما جحَدَ المُقِرُّ، فلا يُمْكنُه الحكمُ عليه بعِلْمِه (٧)، ولو كانَ يحكمُ بعِلْمِه احْتَمَلَ أن يَنْسَى،
(١) سورة آل عمران ١١٨.(٢) تقدم تخريجه، في: ١٣/ ٢٤٦.(٣) في الأصل: "شرط".(٤) في الأصل، م: "يخرج".(٥) في ب، م: "قعد".(٦) في ب: "رفع".(٧) سقط من: ب.