Und es findet nicht statt, denn sein Recht erlischt dadurch. Sobald er zahlungsunfähig wird, kehrt er als Sklave zu den Erben zurück. Wenn er einer Person das vermacht, was der Mukatab vorzeitig leistet, so ist dies gültig, da es sich um ein Vermächtnis an eine Bedingung handelt. Wenn er also etwas vorzeitig leistet, so steht es dem Vermächtnisnehmer zu. Wenn er jedoch nichts vorzeitig leistet, bis seine Raten fällig werden, so erlischt das Vermächtnis.
Abschnitt: Wenn er den Geldbetrag des Freilassungsvertrages einer Person vermacht und dessen Person einer anderen, so sind beide Vermächtnisse gültig. Wenn er (der Mukatab) an den Inhaber des Geldes leistet oder dieser ihn davon freistellt, so wird er frei. Unsere Gelehrten sagten: Das Vermächtnis des Inhabers der Person erlischt. Es ist jedoch möglich, dass es nicht erlischt und das Patronatsrecht (Wala') ihm zusteht, weil er ihn an seiner statt in den Anspruch auf die Person eingesetzt hat. Wäre das Vermächtnis für ihn nicht erfolgt, läge das Patronatsrecht bei ihm; wenn er es ihm also vermacht, gebührt das Patronatsrecht demjenigen, dem er es vermacht hat. Ebenso verhält es sich, wenn er ihm den Mukatab uneingeschränkt vermacht hätte, denn das Patronatsrecht wird durch das Vermächtnis der Person erlangt, nicht durch das Vermächtnis des Geldes. Wenn er zahlungsunfähig wird, löst der Inhaber der Person den Freilassungsvertrag auf, er wird sein Sklave und das Vermächtnis bezüglich des Geldes erlischt. Wenn der Inhaber des Geldes bereits einen Teil aus dessen Freilassungsvertrag erhalten hat, so steht dies ihm zu. Wenn sie über die Auflösung des Vertrages bei Zahlungsunfähigkeit unterschiedlicher Meinung sind, so ist das Wort des Inhabers der Person maßgeblich, da er anstelle der Erben tritt, wie wir bereits zuvor dargelegt haben. Die Analogie (Qiyas) dieser Problematik besagt: Wenn er einer Person die Person des Mukatab ohne das Geld des Freilassungsvertrages vermacht, so ist dies gültig, denn das Vermächtnis der Person ohne das Geld ist gültig, wenn er dies einer Person allein vermacht und das Geld einer anderen Person vermacht.
Abschnitt: Wenn der Freilassungsvertrag ungültig ist und er einer Person das vermacht, was sich in der Schuld des Mukatab befindet, so ist das Vermächtnis nicht gültig, da sich nichts in seiner Schuld befindet. Wenn er jedoch sagt: "Ich habe dir das vermacht, was ich aus dem Geld des Freilassungsvertrages entgegennehme", so ist dies gültig, denn bei einem ungültigen Freilassungsvertrag wird das Geld ebenfalls geleistet, so wie es bei einem gültigen geleistet wird. Wenn er die Person des Mukatab vermacht, so ist dies gültig, da das Vermächtnis der Person des Mukatab bei einem gültigen Vertrag zulässig ist und somit bei einem ungültigen erst recht.
(25) In M: "bay'" (Verkauf). (26) In B: "'ajjalahu" (er hat es ihm vorzeitig geleistet). (27) Weggefallen in B. (28) In B: "awsa" (er hat vermacht). (29) In M: "wasiyyat" (Vermächtnis).
ولا يَقَعُ (٢٥)؛ لأَنَّ حَقَّه يسْقطُ به. ومتى عَجَزَ، عادَ عَبْدًا للوَرَثَةِ. وإِنْ وَصَّى لرجُلٍ بما تَعَجَّله (٢٦) المُكاتَبُ، صَحَّ؛ لأنَّها وَصِيَّةٌ بصِفَةٍ، فإنْ عجَّلَ شيئًا، فهو (٢٧) للمُوصَى له، وإِنْ لم يُعَجِّلْ شيئًا حتى حَلَّتْ نُجومُه، بطَلَتِ الوَصِيَّةُ.
فصل: وإِنْ وَصَّى بمالِ الكتابةِ لرجلٍ، وبرَقَبَتِه لآخَرَ، صَحَّتِ الوَصِيَّتانِ؛ فإنْ أَدَّى إلى صاحِب المالِ، أو أَبْرَأَهُ منه، عَتَقَ. قال أصحابُنا: وتبْطُلُ وَصِيَّةُ صاحِبِ الرَّقَبَةِ. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا تَبْطُلَ، ويكونَ الوَلاءُ له؛ لأَنَّه أقامَه مُقامَ نَفْسِه فى اسْتِحْقاقِ الرقَبَةِ، ولو لم يُوصِ بها لَكانَ الوَلاءُ له، فإذا وَصَّى بها كان الوَلاءُ لِمَنْ وَصَّى له بِها، ولأنَّه لو وَصَّى له بالمُكاتَبِ مُطْلَقًا، لَكانَ الوَلاءُ له، فكذلك إذا وَصَّى برَقَبَتِه؛ لأنَّ الوَلاءَ يُسْتَفادُ من الوَصِيَّةِ بالرَّقَبَةِ دُونَ الوَصِيَّةِ بالمالِ. وإِنْ عجَزَ، فَسَخَ صاحِبُ الرَّقَبَةِ كتابتَه، وكان رَقِيقًا له، وبطلَتِ الوَصِيَّةُ بالمالِ. وإِنْ كان صاحِبُ المالِ قد قبضَ من كتابتِه شيئًا، فهو له. وإنِ اخْتَلَفَا فى فَسْخِ الكتابَةِ عندَ العَجْزِ، قُدِّمَ قولُ (٢٧) صاحِبِ الرَّقَبَةِ؛ لأَنَّه يقومُ مَقامَ الوَرَثَةِ، على ما بيَّنّاهُ فيما تَقَدَّمَ. وقياسُ هذه المسألَةِ، أنَّه لو وَصَّى (٢٨) لرجلٍ برَقَبَةِ المكاتبِ دُونَ مالِ الكتابَةِ، أنَّه يصِحُّ؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ بالرَّقَبَةِ دونَ المالِ صحيحَةٌ، فيما إذا وَصَّى (٢٩) بها لرَجُلٍ وَحْدَه، وأَوْصَى بالمالِ لآخَرَ.
فصل: وإذا كانت الكتابَةُ فاسِدَةً، فأَوْصَى لرجُلٍ بما فى ذِمَّةِ المُكاتَبِ، لم تصِحَّ الوَصِيَّةُ؛ لأَنَّه لا شىءَ فى ذِمَّتِه. وإِنْ قال: أوْصَيْتُ (٢٩) لك بما أَقْبِضُه من مالِ الكتابَةِ. صَحَّ؛ لأنَّ الكتابةَ الفاسِدَةَ يُؤَدَّى فيها المالُ، كما يُؤَدَّى فى الصَّحِيحَةِ. وإِنْ وَصَّى برَقَبَةِ المُكاتَبِ، صَحَّ؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ برَقَبَةِ المُكاتَبِ تَصِحُّ فى الكتابةِ الصَّحِيحَةِ، ففى الفاسِدَةِ أوْلَى.
(٢٥) فى م: "بيع".(٢٦) فى ب: "عجله".(٢٧) سقط من: ب.(٢٨) فى ب: "أوصى".(٢٩) فى م: "وصيت".