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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 542Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Ein Vermächtnis an einen Mukatab (Vertragssklaven) ist gültig, denn er steht in der geschäftlichen Behandlung seinem Herrn wie ein Fremder gegenüber, weshalb es auch zulässig ist, ihm seine Zakat zu zahlen. Wenn er sagt: "Erlasst meinem Mukatab einen Teil seines Freilassungsvertrages oder einen Teil dessen, was er schuldet", so erlassen sie, was sie wollen, sei es wenig oder viel, von den ersten seiner Raten oder von den letzten. Wenn er sagt: "Erlasst ihm eine Rate aus seinen Raten", so können sie jede beliebige Rate erlassen, so als hätte er gesagt: "Erlasst ihm, welche Rate ihr wollt." Es ist dabei gleich, ob seine Raten gleich oder verschieden sind, da der Ausdruck eine von ihnen ohne Bestimmung umfasst. Wenn er sagt: "Erlasst ihm die Rate, die er will", so liegt dies in seinem Ermessen, und sie sind verpflichtet, die Rate zu erlassen, die er zu erlassen wünscht, da sein Herr das Wahlrecht ihm übertragen hat. Wenn er sagt: "Erlasst ihm seine größte Rate", sind sie verpflichtet, diejenige zu erlassen, die den höchsten Geldbetrag aufweist, da sie den größten Umfang hat. Wenn er sagt: "Erlasst ihm seine meisten Raten", sind sie verpflichtet, ihm mehr als die Hälfte zu erlassen, da "die meisten" von etwas mehr als die Hälfte bedeutet. Wenn er also fünf Raten hat, erlassen sie drei; hat er sechs, erlassen sie vier. Es ist auch möglich, dass sich dies auf eine einzelne Rate bezieht, nämlich diejenige mit dem höchsten Betrag, vergleichbar mit seiner Aussage: "seine größte Rate". Wenn seine Raten gleich sind, so tritt der erste Fall ein. Wenn er sagt: "Erlasst ihm seine mittlere Rate" und es gibt nur eine Mitte, so bestimmt sich das Vermächtnis danach, etwa wenn seine Raten in Bezug auf Betrag und Frist gleich sind und deren Anzahl ungerade ist, so bestimmt sich die Erlassung der mittleren Rate nach der Anzahl; wenn es fünf sind, ist die mittlere die dritte, und wenn es sieben sind, die vierte. Wenn die Anzahl gerade ist und sie in ihrer Höhe unterschiedlich sind – etwa einige zu hundert, andere zu zweihundert und andere zu dreihundert –, so sind die zweihundert die Mitte, und das Vermächtnis bestimmt sich danach, da dies ihre Mitte ist. Wenn sie in der Höhe gleich, aber in der Frist verschieden sind, etwa zwei Raten zu einem Monat, eine zu zwei Monaten und eine zu drei Monaten, so bestimmt sich das Vermächtnis auf diejenige, die in zwei Monaten fällig ist, da sie die mittlere ist. Wenn diese drei Merkmale in einer einzigen Rate zusammenfallen, bestimmt sich das Vermächtnis darauf.

Anmerkungen

(30) Weggefallen in M. (31) Im Original, A, B: "wada'u" (sie erlassen). (32) In B, M: "akbaruha" (ihre größte). (33) In A, B, M: "akbaruha" (ihre größte). (34) In M: "munfarid" (einzeln). (35) Im Original, M: "fata'ayyan" (so bestimmt es sich). (36) In M: "li-annaha" (da sie [weiblich]).

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