von dem Eigentum seines Herrn an ihm, sodass sie denselben Status haben, als hätte er sie nach seiner Freilassung gekauft. Sollte er jedoch zahlungsunfähig werden und in die Sklaverei zurückkehren, werden sie Sklaven des Herrn; denn sie sind Teil seines Vermögens und gehen bei seiner Zahlungsunfähigkeit an den Herrn über, genau wie seine fremden Sklaven.
Abschnitt: Ihr Erwerb gehört dem Mukatab, da sie seine Sklaven sind. Ihr Unterhalt obliegt ihm aufgrund des Eigentumsverhältnisses, nicht aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses. Wenn der Herr sie freilässt, werden sie nicht frei, da er nicht über sie verfügt und somit nicht befugt ist, in Bezug auf sie zu handeln. Wenn der Mukatab sie ohne die Erlaubnis seines Herrn freilässt, werden sie nicht frei, da das Recht seines Herrn an beiden haftet. Wenn er sie jedoch mit dessen Erlaubnis freilässt, werden sie frei, genau wie wenn er andere seiner Sklaven freilassen würde. Wenn sein Herr ihn freilässt, wird er frei und sie werden Sklaven des Herrn, genau wie im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit; denn sein Kitaba-Vertrag wird durch seine Freilassung nichtig, genau wie er durch seinen Tod nichtig würde. Nach unserer bevorzugten Auffassung werden sie jedoch frei, da er vor der Aufhebung des Kitaba-Vertrags frei wurde; daher müssen sie frei werden, genau wie wenn er durch einen Erlass der Kitaba-Schulden oder durch deren Begleichung frei würde. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Kitaba-Vertrag ein verbindlicher Vertrag ist, durch den der Mukatab den Besitz über seine Sklaven und deren Erwerb erlangt, während das Recht des Herrn am Eigentum seines Stammes auf eine Weise bestehen bleibt, die nur durch die Zahlung oder deren Äquivalent erlischt. Daher hat der Herr keine Befugnis, den Vertrag in einer Weise aufzuheben, die das Recht des Mukatab zunichte macht; seine Befugnis beschränkt sich darauf, sein eigenes Recht am Stamm des Mukatab aufzuheben, was sich auf dessen Vermögen auswirkt, nicht aber auf das Vermögen des Mukatab. Dies haben wir bereits früher dargelegt. Wenn der Mukatab stirbt, ohne ein Vermögen zu hinterlassen, das seine Schulden deckt, kehrt er in die Sklaverei zurück. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Sie müssen die Kitaba-Summe in ihren Raten abarbeiten, ebenso wie die Umm al-Walad. Abu Hanifa sagte bezüglich des Kindes speziell: Wenn es die Kitaba-Summe sofort erbringt, wird sie angenommen und es wird frei. Unser Standpunkt ist, dass er ein Sklave des Mukatab ist und somit mit dessen Tod an den Herrn fällt, sofern er kein deckendes Vermögen hinterlässt, wie ein Fremder. Wenn er ein deckendes Vermögen hinterlässt, gründet sich dies auf den zwei Überlieferungen zur Aufhebung des Kitaba-Vertrags, wie bereits dargelegt.
Abschnitt: Wenn ihm einige seiner Blutsverwandten geschenkt werden, darf er sie annehmen. Wenn ihm ein solcher als Vermächtnis hinterlassen wird, darf er das Vermächtnis annehmen; denn wenn er berechtigt ist, sie zu kaufen, obwohl dies den Einsatz seines Vermögens erfordert, ist es umso mehr zulässig, dies ohne Gegenleistung zu tun. Sobald er das Eigentum an ihnen erlangt hat, ist ihr Status derselbe, als hätte er sie gekauft.
Abschnitt: Es ist dem Mukatab gestattet, seine Ehefrau zu kaufen, und der Mukataba, ihren Ehemann; denn dies ist für andere als den Mukatab zulässig, daher ist es auch für den Mukatab zulässig, wie beim Kauf von Fremden. Die Ehe wird dadurch aufgelöst. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Sie wird nicht aufgelöst, da der Mukatab nicht voll eigenständig besitzfähig ist, was dadurch bewiesen wird, dass ihm der Beischlaf mit Konkubinen nicht gestattet ist und seine Eltern oder Kinder nicht frei werden, wenn er sie kauft, weshalb er einem einfachen Sklaven gleicht. Unser Standpunkt ist, dass der Mukatab kauft, was er erwirbt, bewiesen durch die Tatsache, dass ihm das Vorkaufsrecht gegenüber seinem Herrn zusteht und umgekehrt, und dass Zinsgeschäfte (Riba) zwischen ihm und seinem Herrn stattfinden können. Das Verbot des Beischlafs mit Konkubinen beruht lediglich auf der Haftung des Rechts seines Herrn an dem, was in seiner Hand ist, so wie ein Verpfänder (Rahin) vom Beischlaf abgehalten wird, obwohl sein Eigentum besteht. Dass seine Blutsverwandten durch den Kauf nicht frei werden, liegt an eben diesem Grund. Wenn also einer der Ehepartner den anderen kauft, darf er über ihn verfügen, da dieser für ihn nun ein Fremder ist.
(9) In A und B: "a'taqa" (er ließ frei). (10) In B: "wa-aksabihi" (und seine Erwerbe). (11) In B und M: "ada'" (Zahlung/Begleichung). (12) Weggefallen in M.
مِلْكِ سَيِّدِه عنه، فيكونون بمَنْزِلَةِ ما لو اشْتَراهُم بعدَ عِتْقِه. وإِنْ عَجَزَ، ورُدَّ فى الرِّقِّ، صارُوا عَبِيدًا للسَّيِّدِ؛ لأنَّهم مِن مالِه، فيَصِيرون للسيِّدِ بعَجْزِه، كعَبِيدِه الأجانِب.
فصل: كسْبُهم للمُكاتَبِ؛ لأنَّهم مَمالِيكُه. ونَفَقَتُهم عليه، بحُكْمِ المِلْكِ، لا بحكمِ القَرابَةِ. وإِنْ أعْتَقَهُم السَّيِّدُ، لم يَعْتِقُوا؛ لأَنَّه لا يَمْلِكُهم، فلا يَمْلِكُ التَّصَرُّفَ فيهم. وإِنْ أعْتقهم المُكاتَبُ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، لم يَعْتِقُوا؛ لتعلُّقِ حَقِّ سَيِّدِه بهما. وإِنْ أعْتَقَهم بإذْنِه، عَتَقُوا، كما لو أعْتَقَ غيرَهم مِن عَبيدِه. وإِنْ أعْتَقَه سَيِّدُه، عَتَقَ، وصارُوا رَقِيقًا للسَّيِّدِ، كالو عَجَزَ؛ لأنَّ كتابَتَه تَبْطُلُ بعِتْقِه، كما تبْطُلُ بمَوْتِه. وعلى ما اخْتَرْناه، يَعْتِقُون؛ لأَنَّه عَتَقَ قبلَ فَسْخِ الكتابَةِ، فوجَبَ أَنْ يَعْتِقُوا، كما لو عَتَقَ (٩) بالإِبْراءِ مِن مالِ الكتابةِ، أو بأدائِه، يُحَقِّقُ هذا، أَنَّ الكتابةَ عَقْدٌ لازِمٌ، يسْتفيدُ بها المُكاتَبُ مِلْكَ رقِيقِه واكْتِسابِه (١٠)، ويَبْقَى حَقُّ السَّيِّدِ فى مِلْكِ رقَبَتِه، على وَجْهٍ لا يزُولُ إِلَّا بالأداءِ (١١)، أو ما يقومُ مَقامَه، فلا يَتَسَلَّطُ السَّيِّدُ على إبْطالِها فيما يَرْجِعُ إلى إبْطالِ حَقِّ المُكاتَبِ، وإنَّما يتَسَلَّطُ على إبْطالِ حَقِّه مِن رَقَبَةِ الْمُكاتَبِ، فيَنْفُذُ فى مالِه دونَ مالِ المُكاتَبِ. وقد ذكرْنا مثلَ هذا فيما مَضَى. وإِنْ ماتَ المُكاتَبُ، ولم يُخَلِّفْ وَفاءً، عَادَ رَقِيقًا. وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: يَسْعَوْن فى الكتابةِ على نُجومِها، وكذلك أُمُّ وَلَدِه. وقال أبو حنيفةَ فى الوَلَدِ خاصَّةً: إِنْ جاءَ بالكتابةِ حالَّةً، قُبِلَتْ منه، وعَتَقَ. ولَنا، أنَّه عَبْدٌ للمُكاتَبِ، فصارَ بمَوْتِه لِسَيِّدِه إذا لم يُخَلِّفْ وَفاءً، كالأَجْنَبِىِّ. وإِنْ خَلَّفَ وَفاءً، انْبَنَى على الرِّوايَتَيْن فى فَسْخِ الكتابةِ، على ما تَقَدَّمَ.
فصل: وإِنْ وُهِبَ له بعضُ ذَوِى رَحِمِه، فله قبولُه. وإن وُصِّىَ له به، فله قَبُولُ الوَصِيَّةِ؛ لأَنَّه إذا مَلَكَ شِراءَه، مع ما فيه مِن بذْلِ مالِه، فلَأنْ يجوزَ بغيرِ عِوَضٍ أَوْلَى. وإذا (١٢) مَلَكَه، فحكمُه حكمُ ما لو اشْتَراهُ.
فصل: ويجوزُ أَنْ يَشْتَرِىَ المُكاتَبُ امرأتَه، والمُكاتَبةُ زَوْجَها؛ لأنَّ ذلك يجوزُ لغيرِ
(٩) فى أ، ب: "أعتق".(١٠) فى ب: "وأكسابه".(١١) فى ب، م: "أداء".(١٢) سقط من: م.