des Mukatab, weshalb es dem Mukatab gestattet ist, wie beim Kauf von Fremden. Die Ehe wird dadurch aufgelöst. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Sie wird nicht aufgelöst; denn der Mukatab ist nicht voll eigenständig besitzfähig, bewiesen durch die Tatsache, dass ihm der Beischlaf mit Konkubinen nicht gestattet ist und seine Eltern oder Kinder nicht frei werden, wenn er sie kauft, weshalb er einem einfachen Sklaven gleicht. Unser Standpunkt ist, dass der Mukatab kauft, was er erwirbt, bewiesen durch die Tatsache, dass ihm das Vorkaufsrecht gegenüber seinem Herrn zusteht und umgekehrt, und dass Zinsgeschäfte (Riba) zwischen ihm und seinem Herrn stattfinden können. Das Verbot des Beischlafs mit Konkubinen beruht lediglich auf der Haftung des Rechts seines Herrn an dem, was in seiner Hand ist, so wie ein Verpfänder (Rahin) vom Beischlaf abgehalten wird, obwohl sein Eigentum besteht. Dass seine Blutsverwandten durch den Kauf nicht frei werden, liegt an eben diesem Grund. Wenn also einer der Ehepartner den anderen kauft, darf er über ihn verfügen, da dieser für ihn nun ein Fremder ist.
Abschnitt: Wenn der Herr seine Tochter mit seinem Mukatab mit deren Zustimmung verheiratet und der Herr dann stirbt, wobei sie eine seiner Erben ist, wird die Ehe aufgelöst. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Ehe wird nicht aufgelöst; denn sie erbt ihn nicht, sondern besitzt nur ihren Anteil an der Schuld, die auf ihm lastet, bewiesen dadurch, dass wenn der Erbe den Mukatab von der Schuld befreit, er frei wird und das الولاء (Walāʾ-Recht) dem Verstorbenen zusteht, nicht dem Erben. Wenn er jedoch zahlungsunfähig wird und in die Sklaverei zurückkehrt, wird die Ehe zu diesem Zeitpunkt aufgelöst, da sie ihren Anteil an ihm erworben hat. Unser Standpunkt ist, dass der Mukatab das Eigentum seines Herrn ist und mit dessen Tod nicht frei wird; daher muss er wie jedes andere seiner Vermögenswerte auf seine Erben übergehen. Zudem ist es ihr nicht gestattet, die Ehe mit ihm von Beginn an einzugehen, wenn sie Eigentumsrechte an ihm hat; daher wurde ihre Ehe durch das neu entstandene Eigentumsverhältnis aufgelöst, genau wie bei einem einfachen Sklaven. Dass das الولاء-Recht dem Verstorbenen zusteht, liegt daran, dass der Grund dafür von ihm ausging, weshalb die Freilassung ihm zugeschrieben wurde und das الولاء-Recht für ihn feststand. Wenn dies feststeht, macht es keinen Unterschied, ob sie ihn vollständig erbt oder nur ihren Anteil an ihm; denn sobald sie einen Teil an ihm besitzt, wird die Ehe in Bezug auf ihn aufgelöst, und damit wird sie auch für den Rest hinfällig, da sie nicht teilbar ist. Ebenso verhält es sich, wenn sie ihren Ehemann kauft oder einen Teil von ihm, oder wenn sie etwas von einem einfachen Sklaven erbt, wird ihre Ehe mit ihm hinfällig. Wenn sie ihren Vater aufgrund eines der Erbhindernisse nicht erbt, bleibt ihre Ehe bestehen.
(13) In B und M mit der Ergänzung: "min" (von). (14) In A und B: "dhu" (Besitzer). (15) In A: "wa-in" (und wenn). In B: "wa-idha" (und falls). (16) In M: "ibnihi" (sein Sohn). (17) In M: "mukātaba" (weiblicher Mukatab). (18) In M: "nafsahā" (sie selbst). (19) In B: "li-l-sayyid" (für den Herrn). (20) In B: "wa-warithat" (und sie erbte).
المُكاتَبِ، فجازَ للمُكاتَبِ، كشِراءِ الأجانِبِ. ويَنْفَسِخُ النِّكاحُ بذلك. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا ينْفَسِخُ؛ لأنَّ المُكاتَبَ لا يَمْلِكُ، بدليلِ أنَّه لا يجوزُ له التَّسَرِّى، ولا يَعْتِقُ والِدُه وولدُه إذا اشْتراهُ، فأشْبَهَ العبدَ القِنَّ. ولَنا، أَنَّ المُكاتَبَ يَمْلِكُ ما اشْتَراهُ، بدليلِ أنَّه تثْبُتُ له الشُّفْعَةُ على سَيِّدِه، ولِسَيِّدِه عليه، ويَجْرِى الرِّبا بينَه وبينَه، وإنَّما مُنِعَ (١٣) التَّسَرِّىَ، لِتَعَلُّقِ حَقِّ سَيِّدِه بما فى يَده، كما يُمْنَعُ الرَّاهِنُ من الوطْءِ معَ ثبوتِ مِلْكِه، ولم يَعْتِقْ عليه ذَوُو (١٤) رَحِمِه لذلك، فإذا (١٥) اشْتَرَى أحدُهما الآخَرَ، فله التَّصَرُّفُ فيه؛ لأَنَّه أجْنَبِىٌّ. منه.
فصل: وإذا زَوَّجَ السَّيِّدُ ابنتَه (١٦) مِن مُكاتَبِه (١٧) برِضَاها، ثم ماتَ السَّيِّدُ، وكانتْ مِن وَرَثَتِه، انْفَسَخَ النِّكاحُ. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَنْفَسِخُ النِّكاحُ؛ لأنَّها لا تَرِثُه، وإنَّما تَمْلِكُ نَصِيبَها من الذَيْنِ الذى عليه، بدليلِ أَنَّ الوارِثَ لو أبْرَأَ المُكاتَبَ من الدَّيْنِ عَتَقَ، وكان الولاءُ للمَيِّتِ، لا للوارِثِ، فإنْ عَجَزَ وعادَ رَقِيقًا، انْفَسَخَ النِّكاحُ حِينَئذٍ؛ لأنَّها مَلَكَت نَصِيبَها (١٨) منه. ولَنا، أَنَّ المُكاتَبَ مَمْلوكٌ لسَيِّدِه (١٩)، لا يَعْتِقُ بِمَوْتِه، فَوَجَب أَنْ يَنْتَقِلَ إلى وَرَثَتِه، كسائرِ أمْلاكِه، ولأنَّها لا يجوزُ لها ابْتِداءُ نِكاحِه لأَجْلِ المِلْكِ، فانْفَسَخَ نِكاحُها بتَجدُّدِ ذلك فيه، كالعبدِ القِنِّ، وأمَّا كَونُ الوَلاءِ للمَيِّتِ، فلأنَّ السَّبَبَ وُجِدَ منه، فنُسِبَ العِتْقُ إليه، وثَبَتَ الوَلاءُ له. إذا ثَبَتَ هذا، فلا فَرْقَ بينَ أَنْ تَرِثَه كُلَّه، أو تَرِثَ نَصِيبَها منه؛ لأنَّها إذا مَلَكَتْ منه جُزْءًا، انْفَسَخَ النِّكاحُ فيه، فبَطَلَ فى باقِيه؛ لأَنَّه لا يَتَجَزَّأُ. وكذلك لو اشْتَرَت زَوْجَها، أو جُزْءًا منه، أو وَرِثَتْ (٢٠) شيئًا مِن العبدِ القِنِّ، بطَلَ نِكاحُها. وإِنْ كانتْ لا تَرِثُ أباها، لِمَانِعٍ مِن مَوانِعِ
(١٣) فى ب، م زيادة: "من".(١٤) فى أ، ب: "ذو".(١٥) فى أ: "وإن". وفى ب: "وإذا".(١٦) فى م: "ابنه".(١٧) فى م: "مكاتبة".(١٨) فى م: "نفسها".(١٩) فى ب: "للسيد".(٢٠) فى ب: "وورثت".