Sein Eigentum gegenüber seinem Herrn ist, und dies wurde in diesem Fall für rechtsgültig erklärt, so verhält es sich auch hier. Diese Auffassung ist die offensichtlichste, so Allah, der Erhabene, will, da sie keiner Deutung bedarf, und sobald es möglich ist, das Gesagte auf seine wörtliche Bedeutung zu beziehen, ist eine Deutung ohne Beweis nicht zulässig. Wenn dies feststeht, so wird der Sklave frei, sobald er sich selbst von seinen Herren freikauft, da der Verkauf ihn aus ihrem Eigentum herausnimmt und kein anderes Eigentum an ihm begründet wird; nur wird er hier nicht anders als durch die Entgegennahme frei, da wir dies als eine an die Entgegennahme geknüpfte Freilassung eingestuft haben. Deshalb sagte al-Khiraqi: 'Der Sklave ist durch die Zeugenaussage der beiden Partner, die über die Entgegennahme aussagten, frei geworden.' Wäre er durch den Verkauf frei geworden, so wäre er durch ihr Geständnis dazu frei geworden, nicht durch die Zeugenaussage über die Entgegennahme. Wenn einer von ihnen die Entgegennahme seines Anteils am Preis leugnet und seine beiden Partner gegen ihn aussagen und sie gerecht sind, wird ihre Zeugenaussage akzeptiert, da sie zwei gerechte Zeugen sind, die für den Sklaven über die Leistung dessen aussagen, wodurch er frei wird, weshalb ihre Zeugenaussage akzeptiert wird, wie die von zwei Außenstehenden. Derjenige, gegen den ausgesagt wurde, greift auf sie zurück und ist mit ihnen an dem beteiligt, was sie genommen haben, da sie die Entgegennahme von zweihundert von dem Preis des Sklaven gestanden haben, und der Sklave ist zwischen ihnen gemeinschaftlich, weshalb sein Preis zwischen ihnen sein muss. Und weil das, was in der Hand des Sklaven ist, ihnen gehört, und das, was sie genommen haben, in seiner Hand war, muss die Gesamtheit daran beteiligt sein, und es muss unter ihnen gleichmäßig aufgeteilt sein. Ihre Zeugenaussage in Angelegenheiten, in denen sie einen eigenen Vorteil haben, ist nicht zulässig, und die Abwehr seiner Beteiligung an dem, was sie genommen haben, ist ein Vorteil für sie, weshalb ihre Zeugenaussage dazu nicht akzeptiert wurde. Ihre Zeugenaussage wurde jedoch dort akzeptiert, wo der Sklave einen Vorteil hat, nicht dort, wo sie selbst einen Vorteil haben, so wie wenn sie etwas für jemand anderen bezeugen würden, an dem sie einen Vorteil haben, denn ihr Geständnis wird in Angelegenheiten akzeptiert, die gegen sie sprechen, nicht aber in Angelegenheiten, die ihr Vermögen betreffen. Die Analogie der Rechtsschule besagt, dass ihre Zeugenaussage gegen ihren Partner über die Entgegennahme nicht akzeptiert werden sollte, da sie damit einen Schaden von sich selbst abwenden, und wer eine Zeugenaussage macht, die einen Vorteil für ihn selbst nach sich zieht, dessen Zeugenaussage ist insgesamt ungültig. Dies wird nur beim Geständnis akzeptiert, da die Gerechtigkeit dabei nicht als Bedingung gilt und der Verdacht (auf Eigenvorteil) die Gültigkeit nicht verhindert, im Gegensatz zur Zeugenaussage. Nach dieser Analogie wird der Anteil der beiden Zeugen durch ihr Geständnis frei, während der Anteil dessen, gegen den ausgesagt wurde, in Abhängigkeit von der Entgegennahme bleibt, und er kann ihn auf seinen Anteil festlegen oder den anderen an dem beteiligen, was er genommen hat.
(8) In M: "fa-kāna" (so war es). (9) In B und M: "taʿadhdhura" (als es schwierig war). (10) In M: "wa-bi-hādhā" (und hiermit). (11) Fehlt in B. (12) Im Original und in M: "wa-rajaʿa" (und er griff zurück). (13) Fehlt in B und M. (14) Im Original: "yushriku" (er beteiligt). (15) In M: "shahādatu jarr" (Zeugenaussage, die einen Vorteil nach sich zieht).
مَمْلوكَةٌ لسَيِّدِه، وقد صَحَّ هذا فيها، فكذا (٨) ههُنا. وهذا الوَجْهُ أَظْهَرُها، إِنْ شاءَ اللَّهُ تعالَى؛ لأَنَّه لا يَحْتاجُ إلى تَأْويلٍ، ومتى أمْكَنَ حَمْلُ الكلامِ على ظاهِرِه، لم يَجُزْ تَأْوِيلُه بغيرِ دليلٍ. وإذا تَقَرَّرَ (٩) هذا، فمتى اشْتَرَى العبدُ نَفْسَه مِن سادَتِه، عَتَقَ؛ لأنَّ البَيْعَ يُخْرِجُه مِن مِلْكِهم، ولا يثْبُتُ عليه مِلْكٌ آخَرُ، إِلَّا أنَّه ههُنا لا يَعْتِقُ إِلَّا بالقَبْضِ؛ لأَنَّا جَعَلْناه عِتْقًا مَشْروطًا بالقَبْضِ. ولهذا (١٠) قال الْخِرَقِىُّ: فقد صارَ العبدُ حُرًّا بشَهادَةِ الشَّرِيكَيْنِ اللَّذَيْن شَهِدا (١١) بالقَبْضِ. ولو عَتَقَ بالبَيْعِ، لَعَتَقَ باعْتِرافِهم به، لا بالشَّهادَةِ بالقَبْضِ. ومتى أنْكرَ أحَدُهم أخْذَ نَصِيبِه مِن الثَّمَنِ، فشَهِدَ عليه شَرِيكاه، وكانا عَدْلَيْنِ، قُبِلَت شَهادَتُهما؛ لأنَّهما عَدْلانِ شَهِدَا للعبدِ بأداءِ ما يَعْتِقُ به، فقُبلَت شَهادَتُهما، كالأَجْنَبِيَّيْنِ، ويَرْجِعُ (١٢) المشهودُ عليه (١٣) عليهما فيُشارِكُهُما فيما أخَذاهُ؛ لأنَّهُما اعْتَرَفا بأخْذِ مِائَتَيْن من ثَمَقِ العبدِ، والعبدُ مُشْتَركٌ بينَهم، فثَمَنُه يجبُ أَنْ يكونَ بينَهم، ولأنَّ ما فى يَدِ العبدِ لهم، والذى أخذاهُ كان فى يَده، فيجِبُ أَنْ يشتركَ (١٤) الجميعُ فيه، ويكونَ بينَهم بالسَّوِيَّةِ، وشَهادتُهما فيما لهما فيه نَفْعٌ غيرُ مَقْبُولَةٍ، ودَفْعُ مُشارَكَتِه لهما فيه نَفْعٌ لهما، فلم تُقْبَلْ شَهادتُهما فيه، وقُبِلَت شَهادتُهما فيما يَنْتَفِعُ به العبدُ، دُونَ ما يَنْتَفِعان به، كما لو أقَرَّ بشىءٍ لغيرِهما لهما فيه نَفْعٌ، فإِنَّ إقرارَهما يُقْبَلُ فيما عليهما، دُونَ مالَهما. وقياسُ المذهبِ أَنْ لا تُقْبَلَ شَهادتُهما على شَرِيكِهما بالقَبْضِ؛ لأنَّهما يَدْفَعان بها عن أنْفُسِهما مَغْرَمًا، ومَنْ شَهِدَ [بشَهادةٍ يَجُرُّ] (١٥) إلى نَفْسِه نفْعًا، بَطَلَتْ شَهادَتُه فى الكُلِّ، وإنَّما يُقْبَلُ ذلك فى الإِقْرارِ؛ لأنَّ العدالةَ غيرُ مُعْتَبَرَةٍ فيه، والتُّهْمةَ لا تَمْنَعُ من صِحَّتِه، بخِلافِ الشَّهادةِ. فعلى هذا القياسِ، يَعْتِقُ نَصِيبُ الشَّاهِدَيْن بإقْرارِهما، ويَبْقَى نَصِيبُ المَشْهودِ
(٨) فى م: "فكان".(٩) فى ب، م: "تعذر".(١٠) فى م: "وبهذا".(١١) سقط من: ب.(١٢) فى الأصل، م: "ورجع".(١٣) سقط من: ب، م.(١٤) فى الأصل: "يشرك".(١٥) فى م: "شهادة جر".