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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 549Abschnitt

Übersetzung · DE

…dass es von der Entgegennahme abhängig bleibt. Er hat das Recht, ihn auf seinen Anteil in Anspruch zu nehmen oder seinen Partner an dem zu beteiligen, was er genommen hat. Wenn er beide beteiligt, nimmt er von ihnen zweihundert Anteile und greift bezüglich des Rests der hundert auf den Sklaven zurück. Derjenige, dem etwas weggenommen wurde, greift auf niemanden zurück, denn wenn er sich an den Sklaven wendet, sagt dieser: "Er hat mir Unrecht getan und mir zweimal etwas weggenommen." Und wenn er sich an die beiden Zeugen wendet, sagen diese: "Er hat uns Unrecht getan und uns das weggenommen, worauf er keinen Anspruch gegen uns hat." Und derjenige, dem Unrecht geschah, greift nicht auf einen anderen als seinen Übeltäter zurück. Sollten sie keine gerechten Zeugen sein, verhält es sich ebenso, unabhängig davon, ob wir sagen, dass die Zeugenaussage der beiden Gerechten akzeptiert wird oder nicht; denn die Aussage eines nicht Gerechten wird nicht akzeptiert, sondern er wird lediglich aufgrund seines Geständnisses zur Rechenschaft gezogen. Wenn der Dritte den Verkauf leugnet, bleibt sein Anteil im Zustand der Sklaverei, sofern er einen Eid leistet, es sei denn, sie bezeugen den Verkauf gegen ihn und sind dabei gerecht, dann wird ihre Zeugenaussage akzeptiert, da sie durch diese Aussage keinen Nutzen für sich selbst erzielen.

Abschnitt: Wenn ein Sklave zwei Partnern gehört und sie einen Mukatab-Vertrag über hundert mit ihm schließen, er behauptet, sie ihnen gezahlt zu haben, und sie dies bestätigen, so wird er frei. Wenn sie dies leugnen oder kein Beweis vorliegt, so ist das Wort der beiden gemeinsam mit ihrem Eid maßgeblich. Wenn einer von ihnen das (Empfangene) bestätigt und der andere es leugnet, so wird der Anteil des Bestätigenden frei. Was den Leugnenden betrifft, so wird nach der Auffassung von al-Khiraqi die Zeugenaussage seines Partners gegen ihn akzeptiert, sofern dieser gerecht ist. Der Sklave leistet dann zusammen mit seiner Zeugenaussage einen Eid und wird frei. Der Leugnende greift dann auf den Zeugen zurück und beteiligt ihn an dem, was er genommen hat. Die Analogie (Qiyas) erfordert jedoch, dass die Zeugenaussage seines Partners gegen ihn nicht gehört wird, da er durch seine Aussage einen Schaden von sich selbst abwendet. Das maßgebliche Wort ist das seines Herrn zusammen mit dessen Eid; wenn er den Eid geleistet hat, hat er das Recht, von seinem Partner die Hälfte dessen zu fordern, was er gestanden hat, und das sind fünfundzwanzig, denn das, was er in Empfang genommen hat, ist Verdienst des Sklaven, und dieser ist zwischen ihnen gemeinschaftlich. Wenn nun eingewendet wird: "Der Leugnende leugnet den Empfang durch seinen Partner, wie kann er dann auf ihn zurückgreifen?", so antworten wir: Er leugnet lediglich den Empfang durch sich selbst, während sein Partner den Empfang bestätigt hat; es ist möglich, dass er es empfangen hat, ohne dass er (der Leugnende) davon wusste. Wenn jemand etwas Vorstellbares bestätigt, verpflichtet ihn das Urteil seines Geständnisses, und zu diesem Urteil gehört die Zulässigkeit, dass sein Partner auf ihn zurückgreift. Wenn eingewendet wird: "Wenn er eine Schuld gegenüber zwei Personen hätte und einen davon befriedigte, würde der andere nicht auf seinen Partner zurückgreifen, warum sollte dies dann hier der Fall sein?", so antworten wir: Wenn die Schuld auf einem einzigen Grund beruht, dann greift der andere auf denjenigen zurück, den einer von beiden empfangen hat, wie in unserem Fall. Zudem unterscheidet sich dies von einer (normalen) Schuld, da die Schuld...

Anmerkungen

(16) Im Original, in A und B ist die Ergänzung "minhum" (von ihnen) enthalten. (17) In A, B und M: "wa-yakūnāni" (und sie beide sind). (18) Im Original: "al-sayyidu" (der Herr). (19) In M: "yarjiʿu" (er greift zurück). (20) In M: "wa-rajaʿa" (und er griff zurück).

Arabisch (Quelle)

عليه مَوْقُوفًا على القَبْضِ، وله مُطالَبَتُه بنَصِيبِه، أو مُشارَكَةُ صاحِبِه فيما أخَذَ. فإنْ شارَكَهُما، أحذَ مهما ثُلُثَىْ مائةٍ، ورَجَعَ على العبدِ بتَمامِ المائةِ، ولا يَرْجِعُ المَأْخوذُ منه (١٦) على الآخَرِ شىءٍ؛ لأَنَّه إِنْ أخَذَ من العبدِ، فهو يقولُ: ظلمَنِى، وأخذَ مِنِّى مَرَّتَيْن. وإِنْ أخَذَ مِن الشَّاهِدَيْن، فهما يقولان: ظَلَمَنا، وأخذَ مِنَّا ما لا يَسْتَحِقُّه علينا. ولا يَرْجِعُ المَظْلومُ على غيرِ ظالِمِه. وإِنْ كانا غيرَ عَدْلَيْن، فكذلك، سَواءٌ قُلْنا: إِنَّ شَهادةَ العَدْلَيْن مَقْبولَةٌ. أو لا؛ لأَنَّ غيرَ العَدْلِ لا تُقْبَلُ شَهادتُه، وإنَّما يُؤاخَذُ بإقْرارِه. وإِنْ أَنْكَرَ الثَّالِثُ البَيْعَ، فنَصِيبُه باقٍ على الرِّقِّ، إذا حلَفَ، إِلَّا أَنْ يَشْهَدا عليه بالبَيْعِ، ويكُونا (١٧) عَدْلَيْنِ، فتُقْبَلُ شَهادتُهما؛ لأنَّهما لا يَجُرَّانِ إلى انفُسِهما بهذه الشَّهادةِ نَفْعًا.

فصل: وإذا كان العبدُ بينَ شَرِيكَيْنِ، فكاتَباهُ بمائةٍ، فادَّعَى دَفْعَها إليهما، وصَدَّقاه، عَتَقَ. فإنْ أنْكَرَ، أو لم تكُنْ بَيِّنَةٌ، فالقولُ قَولُهما معَ أيْمانِهِما. وإِنْ أقَرَّ أحدُهما، وأنْكَرَ الآخَرُ، عَتَقَ نَصِيبُ المُقِرِّ، وأمَّا المُنْكِرُ، فعلى قولِ الْخِرَقِىِّ، تُقْبَلُ شَهادةُ شَرِيكِه عليه، إذا كان عَدْلًا، فيَحْلِف العبدُ مع شهادَتِه، ويَصِيرُ حُرًّا، ويَرْجِعُ المُنْكِرُ على الشَّاهِدِ، فيُشاركُه فيما أخَذَه. وأمَّا القياسُ، فيَقْتَضِى أَنْ لا تُسْمَعَ شَهادةُ شَريكِه عليه؛ لأَنَّه يَدْفَعُ بشهادَتِه عن نَفْسِه مَغْرَمًا، والقَولُ قولُ سَيِّدِه (١٨) معِ يَمِينِه، فإذا حلَفَ، فله مُطالَبَةُ شَرِيكِه بنِصْفِ ما اعْتَرَفَ به، وهو خمسةٌ وعشرون؛ لأنَّ ما قَبَضَه كَسْبُ العبدِ، وهو مُشْتَرَكٌ بينَهما. فإنْ قيل: فالمُنْكِرُ يُنْكِرُ قَبْضَ شَرِيكِه، فكيف يَرْجِعُ عليه؟ قُلْنا: إنَّما يُنْكِرُ قَبْضَ نَفْسِه، وشريكُه مُقِرٌّ بالقَبْضِ، ويجوزُ أَنْ يكونَ قد قَبَضَ، فلم يَعْلَمْ به، وإذا أقَرَّ بمُتَصَوَّرٍ، لَزِمَه حكمُ إقْرارِه، ومِن حُكْمِه جَوازُ رُجوعِ شَرِيكِه عليه. فإنْ قيلَ: لو كان عليه دَيْنٌ لاثْنَيْنِ، فوَفَّى أحدَهما، لم يرْجِع الآخَرُ على شَرِيكِه، فلِمَ رَجَعَ (١٩) ههُنا؟ قُلْنا: إِنْ كان الدَّيْنُ ثابتًا بسَبَبٍ واحِدٍ، فما قَبَضَ أحدُهما منه، رَجَعَ (٢٠) الآخَرُ عليه به، كمَسْأَلَتِنا، وعلى أَنَّ هذا يُفارقُ الدَّيْنَ، لِكَوْنِ الدَّيْنِ

Anmerkungen

(١٦) فى الأصل، أ، ب زيادة: "منهم".(١٧) فى أ، ب، م: "ويكونان".(١٨) فى الأصل: "السيد".(١٩) فى م: "يرجع".(٢٠) فى م: "ورجع".

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