Denn der Mensch ist der Vergesslichkeit ausgesetzt, weshalb es dem Richter nicht möglich ist, nur aufgrund seines Wissens über das Geständnis zu urteilen. Wenn jedoch ein Anspruch durch die Verweigerung des Beklagten (Nukul) oder durch den Eid des Klägers nach dieser Verweigerung vor dem Richter feststeht und der Kläger den Richter bittet, dies zu bezeugen, so ist der Richter dazu verpflichtet; denn der Kläger besitzt keinen Beweis außer dieser Bezeugung. Wenn der Anspruch durch ein Beweismittel (Bayyina) feststeht und er den Richter um die Bezeugung bittet, gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er nicht dazu verpflichtet ist, da für den Rechtsanspruch bereits ein Beweismittel vorliegt und es nicht notwendig ist, ein weiteres Beweismittel zu schaffen. Die zweite besagt, dass es verpflichtend ist, da in der Bezeugung ein neuer Nutzen liegt, nämlich die Bestätigung der Rechtschaffenheit (Ta'dil) seines Beweismittels und die Verbindlichkeit gegenüber seinem Gegner. Wenn der Beklagte schwört und den Richter bittet, seine Unschuld zu bezeugen, so ist der Richter dazu verpflichtet, damit dies als Beweis für ihn dient, falls der Anspruch erneut geltend gemacht wird. In all diesen Fällen gibt es, wenn der Kläger den Richter bittet, ein Protokoll (Mahdar) über den Vorgang anzufertigen, zwei Ansichten: Eine davon ist, dass er dazu verpflichtet ist, da es eine Urkunde für ihn ist, ähnlich der Bezeugung; denn zwei Zeugen könnten das Zeugnis oder die beiden Parteien vergessen, und nichts erinnert sie dann daran außer dem Anblick ihrer eigenen Handschriften. Die zweite Ansicht besagt, dass er nicht dazu verpflichtet ist, da die Bezeugung ausreicht. Die erste Ansicht ist zutreffender, da Zeugen mit einer Vielzahl von Zeugenaussagen konfrontiert werden und viel Zeit vergeht, weshalb es wahrscheinlich ist, dass sie sich nicht mit der für die Ausführung notwendigen Genauigkeit an die Zeugenaussage erinnern können, es sei denn, sie stützen sich auf das Schriftstück. Wenn er sich dafür entscheidet, ein Protokoll anzufertigen, lautet dessen Form: "Es erschien der Richter [Name des Vaters] [Beiname], Richter von Abdullah dem Imam [Name] wegen [Sachverhalt]." Wenn es ein Stellvertreter des Richters ist, sagt er: "Stellvertreter des Richters [Name des Vaters] [Beiname], Richter des Imams, in seiner Sitzung für Rechtsprechung und Urteilsfindung." Wenn er den Kläger und den Beklagten bei ihren Namen und ihrer Abstammung kennt, sagt er: "[Name des Vaters] [Beiname], und brachte mit sich [Name des Vaters] [Beiname]." Er nennt die Abstammung so weit, bis sie unterscheidbar sind. Es ist empfehlenswert, auch ihre körperlichen Merkmale zu erwähnen, doch wenn er dies unterlässt, ist es zulässig, da die Erwähnung der Abstammung – sofern ausreichend detailliert – die Erwähnung der körperlichen Merkmale ersetzt. Wenn der Richter die beiden Streitparteien nicht kennt, sagt er: "Ein Kläger, der angab, [Name des Vaters] [Beiname] zu sein, brachte mit sich einen Beklagten, der angab, [Name des Vaters] [Beiname] zu sein." Er führt ihre Abstammung weiter aus und erwähnt ihre körperlichen Merkmale, da diese als Erkennungsmerkmal dienen, denn die Abstammung könnte vorgetäuscht sein. Er beschreibt: "er hat schütteres Haar" oder "er hat eine Glatze". Er beschreibt die Merkmale von Augen, Nase, Mund, Augenbrauen, Hautfarbe, Größe und Körperbau. "...hat Anspruch auf so und so, woraufhin dieser es einräumte."
(8) Im Original: "al-schahada". (9) In B und M: "dhawi". (10) In M: "alayhima". (11) In B und M zusätzlich: "Abdullah". (12) In M: "yatamayyaz".
فإنَّ الإِنسانَ عُرْضةُ النِّسيانِ، فلا يُمْكِنُه الحكمُ بإقْرارِه. وإن ثبَتَ عندَه حقٌّ بنُكُولِ المُدَّعَى عليه، أو بيَمِينِ المُدَّعِى بعدَ النُّكولِ، فسألَه المُدَّعِى أن يُشْهِدَ على نفسِه، لزِمَه؛ لأنَّه لا حُجَّةَ للمُدَّعِى سِوَى الإِشْهادِ، وإن ثبتَتْ عندَه بَيِّنَةٌ فسألَه الإِشْهادَ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، لا يَلْزَمُه؛ لأنَّ بالحقِّ بَيِّنَةً، فلا يجبُ جَعْلُ بَيِّنَةٍ أُخْرَى. والثاني، يجِبُ؛ لأنَّ في الإِشْهادِ (٨) فائدةً جديدةً، وهى إثْباتُ تَعْدِيلِ بيِّنَتِه، وإلزامُ خَصْمِه. وإن حلفَ المُنْكِرُ، وسألَ الحاكمَ الإِشهادَ على بَراءَتِه، لَزِمَه؛ ليكونَ حُجَّةً له في سُقوطِ المُطالَبةِ مَرَّةً أُخْرَى، وفي جميعِ ذلك، إذا سألَه أنْ يَكْتُبَ له مَحْضرًا بما جَرَى، ففيه وَجْهان؛ أحدُهما، يَلْزَمُه ذلك؛ لأنَّه وَثِيقةٌ له، فهو كالإِشْهادِ؛ لأنَّ الشاهِدَيْنِ رُبَّما نَسِيَا الشَّهادةَ، أو نَسِيَا الخَصْمَينِ، فلا يُذَكِّرُهما إلَّا رُؤْيَةُ (٩) خَطَّيْهِما. والثاني، لا يَلْزَمُه؛ لأنَّ الإِشْهادَ يَكْفِيه. والأوَّلُ أصحُّ؛ لأنَّ الشُّهودَ تكثرُ عليهم (١٠) الشَّهاداتُ، ويَطُولُ عليهمُ الأمَدُ، والظَّاهرُ أنَّهما لا يَتحقَّقان الشَّهادةَ تَحقُّقًا يحْصُلُ به أداؤُها، فلا يتَقيَّدُ إلَّا بالكتابِ. فإن اخْتارَ أن يَكْتُبَ له مَحْضرًا، فصفتُه: حضرَ القاضى فُلانُ بنُ فلانٍ الفُلانيُّ، قاضى عبدِ اللهِ الإِمامِ فلانٍ، على كذا وكذا. وإن كان خليفةَ القاضى قال: خليفةُ القاضى فلانِ بنِ فلانٍ الفُلانيِّ (١١)، قاضى الإِمامِ بمَجْلِسِ حُكْمِه وقَضائِه. فإن كان يَعْرِفُ المُدَّعِى والمُدَّعَى عليه بأسْمائهما وأنْسابِهما، قال: فلانُ بنُ فلانٍ الفلانيُّ، وأحْضَرَ معه فلانَ بنَ فلانٍ الفُلانيَّ. ويرْفَعُ في نَسَبِهما حتى يَتميَّزَا (١٢). ويُسْتحَبُّ ذِكْرُ حِلْيَتِهما، وإن أخَلَّ به، جازَ؛ لأنَّ ذِكْرَ نَسَبِهما إذا رَفعَ فيه أغْنَى عن ذِكْرِ الحِلْيَةِ. وإن كان الحاكمُ لا يعْرِفُ الخَصْمَيْن، قال: مُدَّعٍ ذكَرَ أنَّه فلانُ بنُ فلانٍ الفُلانيُّ، وأحضرَ معه مُدَّعًى عليه ذكرَ أنَّه فلانُ بنُ فُلانٍ الفُلانيُّ. ويَرْفَعُ في نَسَبِهما، ويذْكرُ حِلْيتَهما؛ لأنَّ الاعْتمادَ عليها، فربَّما اسْتعارَ النَّسَبَ. ويقول: أغَمُّ، أو أنْزَعُ. ويذْكرُ صِفةَ العَيْنيْن والأنْفِ والْفَمِ والحاجِبَيْنِ، واللونَ والطولَ والقِصرَ. ما ادَّعَى عليه كذا وكذا، فأقرَّ له. ولا
(٨) في الأصل: "الشهادة".(٩) في ب، م: "ذوى".(١٠) في م: "عليهما".(١١) في ب، م زيادة: "عبد اللَّه".(١٢) في م: "يتميز".