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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 5522004 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Herr sagt: „Ich habe mit dir einen Kitāba-Vertrag über zweitausend geschlossen“, und der Sklave sagt: „Über eintausend“, dann gilt die Aussage des Herrn, begleitet von seinem Eid.)

Übersetzung · DE

Sein Partner, so wird nichts bewertet; denn er erkennt an, dass er frei ist und dass dieser ihm durch die Versklavung seiner freien Hälfte Unrecht getan hat. Wenn es möglich ist, auf den Empfangenden bezüglich der fünfzig zurückzugreifen und diese an den Leugnenden auszuhändigen, er sich jedoch weigert, besitzt der Leugnende dann das Recht, ihn für unfähig zu erklären und seine Hälfte zu versklaven? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Auffassung zur Unfähigerklärung des Sklaven selbst bei bestehender Leistungsfähigkeit: Wenn wir sagen, dass er dazu berechtigt ist, so darf der Leugnende ihn versklaven. Wenn wir sagen, er darf es nicht, dann darf der Leugnende ihn nicht versklaven, da er in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Wenn man fragt: Warum greift der Leugnende nicht auf den Empfangenden bezüglich der Hälfte dessen zurück, was er empfangen hat, wenn er die Hälfte des Sklaven versklavt? Wir antworten: Weil er, wenn er auf ihn zurückgreifen würde, sein gesamtes Recht aus dem Mukatab-Vermögen empfangen hätte, womit der Mukatab frei würde, es sei denn, der Empfang der Beträge wäre zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit unmöglich, sodass der Mukatab-Vertrag aufgelöst würde und er die Forderung danach geltend machen müsste. In diesem Fall könnte er auf die Hälfte zurückgreifen, so als ob das Vermögen in einem anderen Land abwesend wäre und die Aushändigung bis zur Auflösung des Mukatab-Vertrages unmöglich gewesen wäre. Und Allah weiß es am besten.

2004 - Frage: Er sagte: „Wenn der Herr sagt: 'Ich habe mit dir einen Mukatab-Vertrag über zweitausend geschlossen', und der Sklave sagt: 'Über tausend', so ist das Wort des Herrn gemeinsam mit seinem Eid maßgeblich.“

Der Qadi sagte: Dies ist die Lehrmeinung. Ahmad, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hat dies in der Überlieferung von al-Kawsaj explizit so festgehalten. Dies ist auch die Ansicht von al-Thawri, al-Awza'i und Ishaq. Abu Bakr sagte: Ahmad und al-Shafi'i stimmten darin überein, dass sie sich gegenseitig Eide leisten und ihre Aussagen gegeneinander abwägen müssen. Dies ist auch die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad, da sie sich über den Ersatz des zwischen ihnen bestehenden Vertrages uneinig sind. Daher leisten sie sich gegenseitig Eide, wenn kein Beweis vorliegt, ähnlich wie bei zwei Vertragsparteien eines Kaufvertrages. Von Ahmad, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird eine dritte Überlieferung berichtet, dass das Wort des Mukatab maßgeblich sei. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, weil er den zusätzlichen Tausender leugnet und das Wort des Leugnenden maßgeblich ist, und weil er als derjenige gilt, gegen den ein Anspruch erhoben wird, womit er unter die allgemeine Aussage des Gesandten (Friede sei mit ihm) fällt: „Der Eid obliegt demjenigen, gegen den der Anspruch erhoben wird.“ Wir argumentieren: Es handelt sich um eine Uneinigkeit bezüglich des Mukatab-Vertrages, daher ist das Wort des Herrn darin maßgeblich, so als ob sie sich über dessen Grundlagen uneinig wären. Dies unterscheidet sich aus zwei Gründen vom Kaufvertrag: Einer davon ist...

Anmerkungen

(30) In M: "kāna" (war). (1) In M: "ʿalā" (auf/über). (2) Im Original: "yudʿā" (wird behauptet). (3) Seine Herleitung wurde bereits erwähnt, in: 6/525. (4) Weggefallen in: B. (5) Weggefallen im Original.

Arabisch (Quelle)

شَرِيكِه، فلا يُقَوَّمُ؛ لأَنَّه يَعْتَرِفُ أنَّه حُرٌّ، وأنَّ هذا ظَلَمَه باسْتِرْقاقِ نِصْفِه الحُرِّ. وإِنْ أمْكَنَ الرُّجوعُ على القابِضِ بالخَمْسِين، ودَفْعَها إلى المُنْكِرِ، فامْتَنَعَ مِن ذلك، فهل يَمْلِكُ المُنْكِرُ تَعْجِيزَه إسْتِرْقاقَ نِصْفِه؟ على وَجْهَيْن؛ بِناءً على القَولِ فى تَعْجيزِ العَبْدِ نَفْسَه مع القُدْرَةِ على الأَداءِ، إِنْ قُلْنا: له ذلك. فلِلمُنْكِرِ اسْتِرْقاقُه. وإِنْ قُلْنا: ليس له ذلك. فليس للمُنْكِرِ اسْتِرْقاقُه؛ لأَنَّه قادِرٌ على الأداءِ. فإن قيلَ: فلِمَ لا يَرْجِعُ المُنْكِرُ على القابِضِ بنِصْفِ ما قَبَضَه، إذا اسْتَرَقَّ نِصْفَ العبد؟ قُلْنا: لأَنَّه لو رَجَعَ عليه بها لَكان (٣٠) قابِضًا جميعَ حَقِّه من مالِ الكتابةِ، فيَعْتِقُ المُكاتَبُ بذلك، إِلَّا أَنْ يَتَعَذَّرَ قَبْضُها فى نُجومِها، فتُفْسَخَ الكتابةُ، ثم يُطالَبَ بها بعدَ ذلك، فيكونَ له الرُّجوعُ بنِصْفِها، كما لو كانت غائِبَةً فى بلدٍ آخَرَ، وتَعَذَّرَ تَسْلِيمُها حتى فُسِخَت الكتابَةُ. واللَّهُ أعلمُ.

٢٠٠٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا قَالَ السَّيِّدُ: كَاتَبْتُك عَلَى أَلْفَيْنِ. وقَالَ الْعَبْدُ: عَلَى أَلْفٍ. فَالْقَوْلُ قَوْلُ السَّيِّدِ مَعَ يَمينِهِ)

قال القاضى: هذا المذهبُ. نَصَّ عليه أحمدُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فى رِوايَةِ الكَوْسَجِ. وهو قَولُ الثَّوْرِىِّ، والأَوْزَاعِىِّ، وإسحاقَ. وقال أبو بكرٍ: اتَّفَقَ أحمدُ، والشافِعِىُّ، على أنَّهما يَتَحالَفانِ، ويتَرادَّانِ. وهو قولُ أبى يوسفَ، ومحمدٌ؛ لأنَّهما اخْتَلَفَا فى عِوَضِ العَقْدِ القائِمِ بينَهما، فيَتَحالَفانِ إذا لم تَكُنْ بَيِّنَةٌ، كالمُتَبايِعَيْنِ. وحُكِىَ عن أحمدَ، رَضِىَ اللَّه عنه، رِوَايَةٌ ثالِثَةٌ، أَنَّ القَولَ قَولُ المُكاتَبِ. وهو قَولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّه مُنْكِرٌ للأَلْفِ الزَّائِدِ، والقَوْلُ قَوْلُ (١) المُنْكِرِ، ولأنَّه مُدَّعًى (٢) عليه، فيَدْخُلُ فى عُمومِ قولِه عليه السَّلام: "وَلَكِنَّ الْيَمِينَ غلَى المُدَّعَى عَلَيْهِ" (٣). ولَنا، أنَّه اخْتِلافٌ فى (٤) الكتابةِ، فالقَوْلُ قولُ السَّيِّدِ فيه (٥)، كما لو اخْتَلَفَا فى أَصْلِها، ويُفارِقُ البَيْعَ مِن وَجْهَيْن؛ أحدُهما،

Anmerkungen

(٣٠) فى م: "كان".(١) فى م: "على".(٢) فى الأصل: "يدعى".(٣) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٥٢٥.(٤) سقط من: ب.(٥) سقط من: الأصل.

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