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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 553Abschnitt

Übersetzung · DE

Denn das Prinzip beim Kaufvertrag ist, dass keiner der beiden über das verfügt, was er erhalten hat, während das Prinzip beim Mukatab-Sklaven und seinem Erwerb ist, dass er seinem Herrn gehört, daher ist das Wort des Herrn diesbezüglich maßgeblich. Zweitens ist das gegenseitige Leisten von Eiden (al-tahāluf) beim Kaufvertrag nützlich, während es beim Mukatab-Vertrag keinen Nutzen bringt; denn das, was daraus resultiert, wird bereits durch den Eid des Herrn allein erreicht. Die Erklärung hierfür ist, dass das Ergebnis des gegenseitigen Eides die Auflösung des Mukatab-Vertrages und die Rückkehr des Sklaven in die Knechtschaft ist, sofern er nicht mit dem zufrieden ist, worauf sein Herr geschworen hat. Dies wird jedoch bereits dadurch erreicht, dass das Wort des Herrn samt seinem Eid für maßgeblich erklärt wird; daher ist das gegenseitige Leisten von Eiden bei fehlendem Nutzen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wir haben das Wort des Leugnenden an anderen Stellen vorgezogen, weil das Prinzip auf seiner Seite steht, während das Prinzip hier auf der Seite des Herrn steht; denn das Prinzip ist, dass er Eigentümer des Sklaven und seines Erwerbs ist. Wenn dies feststeht und der Herr schwört, so ist der Mukatab-Vertrag über zweitausend festgesetzt, so als ob sie sich darauf geeinigt hätten, unabhängig davon, ob ihre Meinungsverschiedenheit vor oder nach der Freilassung auftrat, wie etwa wenn er ihm zweitausend zahlt und er frei wird, dann der Mukatab behauptet, dass der eine Tausender für den Mukatab-Vertrag war und der andere als Hinterlegung (Wadiʿa) diente, während der Herr sagt: „Nein, beide sind zusammen das Vermögen des Mukatab-Vertrages.“ Wer das gegenseitige Leisten von Eiden vertritt, sagt: Wenn sie sich gegenseitig Eide leisten, so hat jeder von ihnen das Recht, den Mukatab-Vertrag aufzulösen, es sei denn, er gibt sich mit der Aussage seines Gegenübers zufrieden. Wenn der Eid nach der Freilassung in dem von uns erwähnten Fall geleistet wird, so hebt dies die Freiheit nicht auf; denn es ist nicht möglich, sie nach ihrem Eintritt aufzuheben, noch die Knechtschaft nach ihrer Aufhebung wiederherzustellen. Jedoch greift der Herr auf dessen Wert zurück und erstattet ihm das, was er an ihn geleistet hat. Wenn es sich um dieselbe Gattung handelt, verrechnen sie dies in Höhe des geringeren Betrages, und derjenige, dem etwas zusteht, nimmt seinen Überschuss entgegen.

Abschnitt: Wenn sie über die Erfüllung der Ratenzahlungen uneins sind und der Mukatab sagt: „Ich habe geleistet und bin frei geworden“, der Herr dies jedoch leugnet, so ist das Wort des Herrn samt seinem Eid maßgeblich; denn er ist der Leugnende, und das Wort des Leugnenden samt seinem Eid ist maßgeblich. Wenn sie über seinen Erlass (Ibra') der Mukatab-Schuld oder eines Teils davon uneins sind, so ist das Wort des Herrn samt seinem Eid aus demselben Grund maßgeblich.

Abschnitt: Wenn er zwei Sklaven einen Mukatab-Vertrag gibt und die Leistung von einem der beiden entgegennimmt, ohne zu wissen, von welchem der beiden er sie entgegengenommen hat, so gebietet die Analogie (Qiyas) der Lehrmeinung, dass zwischen ihnen das Los entscheidet. Wer durch das Los bestimmt wird, der wird frei, und der andere bleibt in der Knechtschaft, so als ob er einen Sklaven unter seinen Sklaven freigelassen hätte und er ihn vergessen hätte. Wenn der andere ihm gegenüber behauptet, dass er es geleistet habe, so obliegt ihm der Eid, dass er es nicht geleistet hat.

Anmerkungen

(6) Weggefallen in: B, M. (7) In M: „al-suwar“. (8) Weggefallen im Original, A, M.

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