daraus (9). Wenn er sich weigert, wird der andere frei. Wenn der Herr vor dem Losverfahren stirbt, lassen die Erben das Los ziehen. Wenn der andere ihnen gegenüber behauptet, dass er es geleistet habe, so obliegt ihnen der Eid, dass sie nicht wissen, dass er geleistet hat; denn es ist ein Eid über die Verneinung einer Handlung eines Dritten. Wenn einer der beiden Sklaven einen Beweis (Bayyina) dafür erbringt, dass er geleistet hat, so wird er frei, unabhängig davon, ob dies vor dem Losverfahren [oder danach geschah, zu Lebzeiten seines Herrn oder nach dessen Tod. Wenn dies vor dem Losverfahren geschah], so ist seine Freiheit bestimmt und der andere bleibt in der Knechtschaft. Wenn es danach geschah, so ist es ebenso; denn das Losverfahren ist keine Freilassung, sondern lediglich eine Bestimmung der Freilassung, und der Beweis ist stärker als dieses. Durch ihn wird die Fehlerhaftigkeit des Losverfahrens bewiesen, und es erweist sich, dass die Knechtschaft bei demjenigen fortbesteht, bei dem wir die Freiheit vermutet hatten, so wie wir die Freiheit bei demjenigen bewiesen haben, bei dem wir die Knechtschaft vermutet hatten. Und weil derjenige, der nicht geleistet hat, durch das Zustandekommen des Loses zu seinen Gunsten nicht zum Leistenden wird, so tritt dessen Rechtsfolge, die die Freiheit ist, nicht ein. Es ergibt sich nach der Auffassung von Abu Bakr und Ibn Hamid, dass beide frei werden, wie wir es beim Scheidungsrecht (Talaq) dargelegt haben. Dasselbe gilt in dem Fall, wenn der Herr denjenigen von beiden nennt, der geleistet hat. Wann immer der andere behauptet, er habe geleistet, steht ihm der Eid gegenüber dem Beklagten zu, egal ob dies der Herr oder seine Erben sind, außer dass der Eid, wenn der Beklagte der Herr ist, mit Bestimmtheit (Bat t) geleistet wird, während er bei seinen Erben über die Nichtkenntnis geleistet wird, es sei denn, er behauptet die Leistung an sie, dann sind ihre Eide ebenfalls mit Bestimmtheit zu leisten. Jeder der Erben muss einen Eid ablegen, da jeder von ihnen ein Beklagter ist, weshalb ihm der Eid auferlegt wird, so als wäre er einzeln verklagt worden.
Abschnitt: Wenn ein Mukatab Kinder von einer von einem anderen als seinem Herrn freigelassenen Frau hat und sein Herr sagt: „Er hat an mich geleistet und ist frei geworden, daher ist das Klientelverhältnis (Wala') seines Kindes auf mich übergegangen“, der Herr ihrer Mutter dies jedoch leugnet und der Mukatab noch lebt, so ist er durch diese Aussage frei geworden; denn dies ist ein Eingeständnis seines Herrn bezüglich seiner Freilassung, und das Klientelverhältnis seines Kindes geht auf ihn über. Wenn er jedoch bereits verstorben ist,
(9) Weggefallen im Original. (10) In M: „der Herr“. (11) Weggefallen im Original. [Vermerk:] Übertragung zur Ansicht. (12) In B, M: „fathabata“ (so wurde es bestätigt). (13) In B, M: „fatabayyana“ (so wurde es klar). (14) In A: „lilladhi“; in B: „billadhi“. (15) Vorangegangen in: 10/525. (16) In B, M: „yud'a“ (wird verklagt).
إليه (٩). فإنْ نَكَلَ، عَتَقَ الآخَرُ. وإِنْ ماتَ السَّيِّدُ قبلَ القُرْعَةِ، أقْرَعَ الوَرَثَةُ. فإن ادَّعَى الآخَرُ عليهم أنَّه المُؤَدِّى، فعليهم اليَمِينُ أنَّهم لا يَعْلَمُون أنَّه أَدَّى؛ لأنَّها يَمِينٌ على نَفْىِ فِعْلِ الغيرِ. فإنْ أقامَ أحَدُ العَبْدَيْنِ بَيِّنَةً أنَّه أدَّى، عَتَقَ، سَواءٌ كان قبلَ القُرْعَةِ [أو بعْدَها، فى حياةِ سَيِّدِه (١٠) أو بعدَ مَوْتِه، فإنْ كان ذلك قبلَ القُرْعَةِ] (١١) تَعَيَّنَت الحُرِّيَّةُ فيه، ورَقَّ الآخَرُ. وإِنْ كانَ بعدَها، فكذلك؛ لأنَّ القُرْعَةَ ليستْ عِتْقًا، وإنَّما هى مُعَيِّنَةٌ للعِتْقِ، والبَيِّنَةُ أقْوَى منها، فيثْبُتُ (١٢) بها خَطَأُ القُرْعَةِ، فيتَبَيَّنُ (١٣) بقَاءُ الرِّقِّ فى الذى ظَنَنَّا حُرِّيَتهُ، كما تَبَيَّنَّا حُرِّيَّةَ مَن ظَنَنَّا رِقَّه، ولأَنَّ مَنْ لم يُؤَدِّ، لا يَصِيرُ مُؤَدِّيًا بوُقوعِ القُرْعَةِ له، فلا يُوجَدُ حُكْمُه الذى (١٤) هو العِتْقُ. ويتَخَرَّجُ على قولِ أبى بكرٍ، وابنِ حامدٍ، أَنْ يَعْتِقَا، على ما ذَكَرْناه فى الطَّلاقِ (١٥). وكذلك الحُكْمُ فيما إذا ذكَرَ السَّيِّدُ المُؤَدِّىَ منهما، ومتى ادَّعَى الآخَرُ أنَّه أدَّى، فله اليَمِينُ على المُدَّعَى عليه، سَواءٌ كان السَّيِّدَ أو وَرَثَتَه، إِلَّا أنَّه إن كان المُدَّعَى عليه السَّيِّدَ، فاليَمِينُ على الْبَتِّ، وإِنْ كانت على ورَثَتِه، فاليَمِينُ على نَفْىِ العِلْمِ، إِلَّا أَنْ يَدَّعِىَ الأداءَ إليهم، فتكونَ أيْمانُهم على الْبَتِّ أيضًا. وعلى كُلِّ واحِدٍ من الوَرَثَةِ يَمِينٌ؛ لأنَّ كُلَّ واحِدٍ منهم مُدَّعًى (١٦) عليه، فَلَزِمَتْه اليَمِينُ، كما لو انْفَرَدَ بالدَّعْوَى.
فصل: وإذا كان للمُكاتَبِ أولادٌ مِن مُعْتَقَةِ آخَرَ غيرِ سَيِّده، فقال سَيِّدُه: قد أدَّى إلَىَّ، وعَتَقَ، فانْجَرَّ ولاءُ ولدِه إلَىَّ. فأنْكَرَ ذلك مَوْلَى أُمِّهم، وكان المُكاتَبُ حَيًّا، فقد صارَ حُرًّا بهذا القَوْلِ؛ فإنَّه إقْرارٌ من سَيِّدِه بعِتْقِه، ويَنْجَرُّ وَلاءُ ولدِه إليه، وإِنْ كان مَيِّتًا،
(٩) سقط من: الأصل.(١٠) فى م: "السيد".(١١) سقط من: الأصل. نقل نظر.(١٢) فى ب، م: "فثبت".(١٣) فى ب، م: "فتبين".(١٤) فى أ: "للذى". وفى ب: "بالذى".(١٥) تقدم فى: ١٠/ ٥٢٥.(١٦) فى ب، م: "يدعى".