so gilt die Aussage des Herrn ihrer Mutter; denn der Grundzustand ist die Knechtschaft, und ihr Klientelverhältnis (Wala') verbleibt bei ihm. Er muss also den Eid leisten, und ihr Klientelverhältnis verbleibt bei ihm.
2005 - Problem: Er sagte: (Wenn er eine Sklavin oder deren Mukatab freilässt und sich das in ihrem Bauch befindliche Kind vorbehält, oder das Kind in ihrem Bauch freilässt, ohne sie, so ist seine Bedingung gültig).
Eine ähnliche Auffassung wurde von Ibn Umar, Abu Hurayra, an-Nakhai, Ishaq und Ibn al-Mundhir überliefert. Ibn Sirin sagte: Er erhält das, was er ausgenommen hat. Ata und as-Shabi sagten: Wenn er das, was in ihrem Bauch ist, ausnimmt, so steht ihm diese Ausnahme (Thunya) zu. Malik und ash-Shafii sagten: Die Ausnahme eines Fötus ist nicht gültig; denn der Prophet - Segen und Heil seien auf ihm - verbot die Ausnahme, es sei denn, sie sei bekannt. Und weil sie [beim Verkauf nicht gültig ist, so ist sie auch] bei der Freilassung nicht gültig, wie bei einem Teil ihrer Körperglieder. Unser Argument ist die Aussage von Ibn Umar und Abu Hurayra, und wir kennen keinen von den Gefährten (Sahaba), der ihnen widersprochen hätte. Ahmad sagte: Ich folge dem Hadith von Ibn Umar bei der Freilassung, aber ich folge ihm nicht beim Verkauf. Al-Athram hat mit seiner Überlieferungskette von Ibn Umar überliefert, dass er eine Sklavin freiließ und das in ihrem Bauch Befindliche ausnahm. Und weil der Prophet - Segen und Heil seien auf ihm - sagte: "Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden". Dieser hat hier das, was im Bauch seines Freigelassenen ist, bedungen, also steht es ihm gemäß dem Wortlaut des Berichts zu. Und weil es zulässig ist, ihn einzeln freizulassen, ist auch seine Ausnahme zulässig [wie bei einem bereits Geborenen. Was nun ihren Bericht angeht, so stimmen wir ihm zu, und die Schwangerschaft ist bekannt, daher ist] seine Ausnahme gemäß der Anforderung des Hadiths gültig, und er unterscheidet sich vom Verkauf;
(17) Weggefallen im Original. (1) In B, M: "ash-shart" (die Bedingung). (2) In M: "istithnauhu" (seine Ausnahme). (3) Die Quellenangabe dazu ist bereits vorangegangen, in: 6/131, 132. (4) Weggefallen im Original. [Vermerk:] Übertragung zur Ansicht. (5) Vorangegangen in: 6/175. Siehe auch das, was Ibn Abi Shayba im Kapitel "Über einen Mann, der seine Sklavin freilässt und das in ihrem Bauch Befindliche ausnimmt" aus dem Buch der Verkäufe und Rechtsentscheidungen herausgebracht hat. Al-Musannaf 6/154. (6) Die Quellenangabe dazu ist bereits vorangegangen, in: 6/30. (7) In B, M: "iqraruhu" (sein Eingeständnis). (8) Weggefallen in B, M. (9) In M: "fayasihhu" (so ist es gültig). (10) Weggefallen in B. [Vermerk:] Übertragung zur Ansicht.
فالقَولُ قَوْلُ (١٧) مَوْلَى أُمِّهم؛ لأنَّ الأَصْلَ الرِّقُّ، وبَقاءُ وَلائِهم له، فيَحْلِفُ، ويَبْقَى وَلاؤُهم له.
٢٠٠٥ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أَعْتَقَ الْأَمَةَ، أَوْ كَائبَهَا، وشَرَطَ مَا فِى بَطْنِهَا، أَوْ أعْتَقَ مَا فِى بَطْنِهَا دُونَهَا، فَلَهُ شَرْطُهُ (١))
رُوِىَ نحوُ هذا القولِ عن ابنِ عمرَ، وأبى هُرَيْرَةَ، والنَّخَعِىِّ، وإسْحاقَ، وابنِ المُنْذِرِ. وقال ابنُ سِيرِينَ: له ما اسْتَثْنَى. وقال عَطاءٌ، والشَّعْبِىُّ: إذا اسْتَثْنَى ما فى بَطْنِها، فله ثُنْيَاهُ (٢). وقال مالِكٌ، والشافِعىُّ: لا يصحُّ اسْتِثْناءُ الجَنِينِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَهَى عَن الثُّنْيَا إِلَّا أَنْ تُعْلَمَ (٣). ولأنَّه لا يصِحُّ [اسْتِثْناؤُه فى البَيْعِ، فلا يصِحُّ] (٤) فى العِتْقِ، كبعضِ أعْضائِها. ولَنا، قولُ ابنِ عمرَ، وأبى هُرَيْرَةَ، ولم نَعْلَمْ لهما مخالِفًا فى الصَّحابةِ. قال أحمدُ: أذهبُ إلى حديثِ ابنِ عمرَ فى العِتْقِ، ولا أَذْهَبُ إليه فى البَيْعِ. وقد رَوَى الأَثْرَمُ، بإسنادِه عن ابنِ عمرَ، أنَّه أعْتَقَ جارِيَةً، واسْتَثْنَى ما فِى بَطْنِها (٥). ولأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، قال: "الْمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ" (٦). وهذا قد شرَط ما فى بَطْنِ مُعْتَقِه، فكان له بمُقْتَضَى الخبرِ. ولأنَّه يصِحُّ إفْرادُه (٧) بالعِتْقِ، فصَحَّ اسْتِثْناؤُه [كالمُنْفَصِلِ (٨). وأمَّا خَبَرُهم، فنقولُ به، والحَمْلُ معلومٌ، فصَحّ (٩) اسْتِثْناؤُه] (١٠) بمُقْتَضَى الحديثِ، ويُفارِقُ
(١٧) سقط من: الأصل.(١) فى ب، م: "الشرط".(٢) فى م: "استثناؤه".(٣) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ١٣١، ١٣٢.(٤) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٥) تقدم فى: ٦/ ١٧٥.وانظر ما أخرجه أبن أبى شيبة، فى: باب فى الرجل بعتق أمته ويستثنى ما فى بطنها، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ١٥٤.(٦) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٣٠.(٧) فى ب، م: "إقراره".(٨) سقط من: ب، م.(٩) فى م: "فيصح".(١٠) سقط من: ب. نقل نظر.