denn der Verkauf ist ein Vertrag über ein Tauschgeschäft, bei dem die Kenntnis über die Eigenschaften des Tauschobjekts vorausgesetzt wird, um zu wissen, ob es an die Stelle des eingetauschten Objekts treten kann oder nicht. Die Freilassung hingegen ist eine Schenkung (Tabarru'), deren Gültigkeit nicht von der Kenntnis der Eigenschaften des Freigelassenen abhängt. Unwissenheit über diese beeinträchtigt sie nicht; es genügt die Kenntnis über ihre Existenz, und dies ist bekannt. Aus diesem Grund ist es zulässig, das Ungeborene einzeln freizulassen, während es nicht zulässig ist, es einzeln zu verkaufen. Da seine Ausnahme beim Verkauf, wenn sie nichtig ist, den gesamten Verkauf nichtig macht, während hier – wenn die Ausnahme nichtig wäre – die Freilassung der Sklavin selbst nicht nichtig wird, sondern die Freiheit auf das Kind übergreift: Wie kann es also zulässig sein, dies gleichzusetzen, wo doch das Urteil für beide gegensätzlich ist? Zudem ist der Vergleich mit einem Teil ihrer Körperglieder nicht gültig; denn ein Körperglied kann nicht einzeln für sich genommen in die Sklaverei oder Freiheit entlassen werden, ohne das Ganze. Deshalb würde sie, wenn er ein Glied seiner Sklavin freiließe, insgesamt frei werden. Wenn er also einen Teil von ihr freilässt, erstreckt sich dies auf das Ausgenommene. Das Kind jedoch ist ein eigenständiges Lebewesen; würde er es freilassen, würde die Freiheit nicht auf seine Mutter übergreifen, und es ist zulässig, dass es einzeln die Freiheit erlangt, getrennt von seiner Mutter, wie etwa wenn er es frei lässt, ohne sie, oder beim Kind einer Frau, die über ihre Freiheit getäuscht wurde, oder bei einem Kind aus einem irrtümlichen Beischlaf (Wati' bi-shubha), beim Kind einer Umm al-Walad und anderen Fällen. Dies ist bei einzelnen Körpergliedern nicht möglich. Zudem kann das Kind erben und beerbt werden, man kann ihm etwas vermachen oder durch es, und wenn es getötet wird, ist das Entgelt für es vererbbar; es gehört nicht ausschließlich seiner Mutter, und beim Töten des Kindes wird das Sühnegeld fällig und das Werg (Diya) als Ausgleich. Wie kann es also gültig sein, es mit ihren Körpergliedern zu vergleichen? Wenn er das, was in ihrem Bauch ist, freilässt, ohne sie, so kenne ich hierin keinen Meinungsunterschied. Ishaq ibn Mansur sagte: Sufyan wurde nach einem Mann gefragt, der sagte: 'Was in deinem Bauch ist, ist frei.' Er sagte: 'Es ist frei, und die Mutter ist Sklavin, denn das Kind gehört ihr, aber sie gehört nicht zu ihrem Kind.' Ahmad und Ishaq sagten: 'Das ist gut.'
(11) In M: 'fa-innahu' (denn es). (12) Im Original: 'al-'ard' (die Ware). In B, M: 'al-'iwad' (das Tauschobjekt). (13) Weggefallen im Original. [Vermerk:] Übertragung zur Ansicht. (14) Weggefallen im Original. (15) Im Original: 'istifa'uhu' (seine Erfüllung). (16) In M: 'i'tiquhu' (seine Freilassung). Im Original zusätzlich: 'bihi' (mit ihm). (17) In A, B, M: 'infiraduhu' (seine Eigenständigkeit/Einzelheit). (18) In M: 'wa-l-hurriyyah' (und die Freiheit). (19) In M: 'al-haml' (die Schwangerschaft/der Fötus). (20) In A, B, M: 'wa-kadhalika' (und ebenso). (21) In B, M: 'ataqa' (er ließ frei). (22) Das 'Waw' ist in B, M weggefallen.