Und Muhanna sagte: Ich fragte Ahmad, möge Allah mit ihm zufrieden sein, nach einem Mann, der seine Sklavin verheiratete und sie sagte: Ich bin schwanger geworden. Da sagte ihr Herr zu ihr: Was in deinem Bauch ist, ist frei. Sie war jedoch nicht schwanger. Er sagte: Sie wird nicht frei. Ich wiederholte die Frage noch einmal, worauf er sagte: Nein, es ist nichts; er meinte lediglich, was in ihrem Bauch sei, aber es war nichts da. Al-Marrudhi sagte: Abu 'Abd Allah wurde nach einem Mann gefragt, der seinen Sklaven freiließ und dessen Dienstleistung für einen Monat ausnahm. Er sagte: Das ist zulässig.
2006 – Rechtsfall; er sagte: "Es ist kein Problem, wenn der Mukatab seinem Herrn einen Teil seines Freikaufbetrages (Kitaba) vorzeitig zahlt und ihm dieser einen Teil seines Freikaufbetrages erlässt."
Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn er einen Freikaufvertrag mit ihm über tausend Dirham in zwei Raten innerhalb eines Jahres abschließt und dann sagt: Zahle mir fünfhundert davon vorzeitig, damit ich dir den Rest erlasse, oder damit ich dich vom Rest freispreche, oder er sagt: Schließe mit mir einen Vergleich darüber über fünfhundert Dirham sofort gezahlt, so ist das zulässig. Dies ist auch die Auffassung von Tawus, al-Zuhri, al-Nakha'i und Abu Hanifa. Al-Hasan, Ibn Sirin und al-Sha'bi missbilligten dies jedoch. Al-Shafi'i sagte: Es ist nicht zulässig, denn dies ist ein Verkauf von tausend gegen fünfhundert, und dies ist der Wucher (Riba) der Dschahiliyya, welcher darin besteht, dass man den Aufschub einer Schuld gegen eine Erhöhung tauscht. Dies sei zudem eine Schenkung, und da dies unter Fremden nicht zulässig ist und der Wucher (Riba) auch zwischen einem Mukatab und seinem Herrn Anwendung findet, ist dies zwischen ihnen nicht zulässig, wie es auch bei Fremden nicht zulässig ist. Unser Argument ist, dass das Kapital der Kitaba nicht feststeht und auch keine vollwertige Schuld darstellt, was dadurch bewiesen wird, dass er nicht zur Zahlung gezwungen werden kann, er das Recht hat, die Zahlung zu verweigern, und eine Bürgschaft dafür nicht zulässig ist. Was er seinem Herrn zahlt, ist der Verdienst seines Sklaven. Das Religionsgesetz hat diesen Vertrag lediglich als Mittel zur Freilassung vorgesehen und darin den Aufschub zur Pflicht gemacht, um die Erlangung der Freiheit zu forcieren und dem Mukatab entgegenzukommen. Wenn ihm nun eine vorzeitige Zahlung auf eine Weise möglich ist, die ihm einen Teil dessen erlässt, was auf ihm lastet, so ist dies wirksamer für die Erlangung der Freiheit und leichter für den Sklaven. Es ergibt sich daraus seitens des Herrn ein Erlass eines Teils seines Vermögens gegenüber seinem Sklaven, und seitens Allahs, des Erhabenen, ein Erlass des Aufschubs, den Er zu seinem Vorteil zur Pflicht gemacht hatte. Es unterscheidet sich von anderen Schulden durch das, was wir erwähnt haben, und es unterscheidet sich von Fremden insofern, als es sich um seinen Sklaven handelt; er ähnelt also eher seinem rechtmäßigen (Qinn-) Sklaven. Was ihre Aussage angeht, dass Riba zwischen ihnen stattfinde, so weisen wir dies gemäß dem, was Ibn Abi Musa erwähnt hat, zurück. Selbst wenn wir es einräumen würden, so unterscheidet sich dies von anderem Riba durch das, was wir erwähnt haben. Dies widerspricht dem Riba der Dschahiliyya, denn dies ist ein Erlass eines Teils der Schuld, während der Riba der Dschahiliyya eine Erhöhung der Schuld ist. Der Riba der Dschahiliyya führt zum Aufbrauchen des Vermögens des Schuldners und dazu, dass er sich einer Schuldenlast aussetzt, deren Erfüllung er nicht gewachsen ist, weshalb er deswegen inhaftiert und gefangen genommen wird. Dies hingegen führt zur Beschleunigung der Freilassung des Mukatab, seiner Befreiung aus der Sklaverei und einer Erleichterung für ihn; sie sind also voneinander verschieden.
(23) In M: 'fa-a'adat' (sie [die Frage] wiederholte). (24) In B, M zusätzlich: 'minhu' (davon). (1) Weggefallen in A, B. (2) In B: 'saqata' (ist weggefallen). (3) Weggefallen in B.