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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 558Abschnitt

Übersetzung · DE

ein Teil seines Vermögens gegenüber seinem Sklaven, und seitens Allahs, des Erhabenen, ein Erlass des Aufschubs, den Er zu seinem Vorteil zur Pflicht gemacht hatte. Es unterscheidet sich von anderen Schulden durch das, was wir erwähnt haben, und es unterscheidet sich von Fremden insofern, als es sich um seinen Sklaven handelt; er ähnelt also eher seinem rechtmäßigen (Qinn-) Sklaven. Was ihre Aussage angeht, dass Riba zwischen ihnen stattfinde, so weisen wir dies gemäß dem, was Ibn Abi Musa erwähnt hat, zurück. Selbst wenn wir es einräumen würden, so unterscheidet sich dies von anderem Riba durch das, was wir erwähnt haben. Dies widerspricht dem Riba der Dschahiliyya, denn dies ist ein Erlass eines Teils der Schuld, während der Riba der Dschahiliyya eine Erhöhung der Schuld ist. Der Riba der Dschahiliyya führt zum Aufbrauchen des Vermögens des Schuldners und dazu, dass er sich einer Schuldenlast aussetzt, deren Erfüllung er nicht gewachsen ist, weshalb er deswegen inhaftiert und gefangen genommen wird. Dies hingegen führt zur Beschleunigung der Freilassung des Mukatab, seiner Befreiung aus der Sklaverei und einer Erleichterung für ihn; sie sind also voneinander verschieden.

Abschnitt: Wenn sie sich hingegen auf eine Erhöhung der Frist und der Schuld einigen, wie etwa, dass er einen Freikaufvertrag über tausend Dirham in zwei Raten innerhalb eines Jahres abschließt, wobei er fünfhundert in der Mitte und den Rest am Ende zahlt, und sie dies dann auf zwei Jahre bei eintausendzweihundert Dirham festlegen, zu je sechshundert Dirham pro Jahr, oder etwa, dass eine Rate fällig wird und er sagt: „Stunde mich bezüglich dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und ich erhöhe dir den Betrag um so und so viel“, so ist anzunehmen, dass dies nicht zulässig ist. Denn eine Schuld, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeschoben ist, verzögert sich durch ihre einvernehmliche Festlegung nicht über ihren Zeitpunkt hinaus, und ihre Frist ändert sich nicht durch deren Änderung. Da sie sich nicht über ihren Zeitpunkt hinaus verzögert, ist die Erhöhung, die als Gegenleistung dafür verlangt wird, nicht gültig. Zudem ähnelt dies dem verbotenen Riba der Dschahiliyya, welches darin besteht, die Schuld für eine Verlängerung der Frist zu erhöhen, und es unterscheidet sich in diesen zwei Punkten von der ersten Problematik. Sollte man einwenden: „Wie die Frist sich nicht verzögert, so wird sie auch nicht beschleunigt, und die aufgeschobene Schuld wird nicht sofort fällig; warum war es also im ersten Fall zulässig?“, so antworten wir: Es war im ersten Fall nur deshalb zulässig, weil eine tatsächliche vorzeitige Zahlung erfolgte. Wenn er ihm die aufgeschobene Schuld vor dem Fälligkeitstermin aushändigt, ist dies zulässig, und dem Herrn ist es gestattet, den verbleibenden Teil seines Anspruchs gegen ihn zu erlassen. In diesem Fall jedoch nimmt er mehr, als im Vertrag vereinbart wurde; es ist also das Gegenteil des ersten Falls und ist aus einem anderen Grund untersagt, da im Kern des Freikaufvertrags...

Anmerkungen

(4) Weggefallen im Original. (5) „amma“ (was ... angeht) ist weggefallen in M. (6) In M: „sallamnahu“ (wir räumen es ein). (7) Im Original: „al-musallama“ (fehlerhaft). (8) In M zusätzlich: „ila“ (zu). (9) In M: „mumanni'“ (verhindernd).

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