ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 5602007 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Sklave zwei Teilhabern gehört und einer von ihnen einen Mukataba-Vertrag mit ihm schließt, er aber nicht seine gesamte Kitaba erfüllt, bevor der andere Teilhaber ihn freilässt, während dieser zahlungsfähig ist, dann wird der Sklave frei, und der Teilhaber hat einen Anspruch gegen den Freilassenden auf die Hälfte seines Wertes.)

Übersetzung · DE

2007 - Problem: Er sagte: „Wenn ein Sklave zwei Teilhabern gehört und einer von ihnen mit ihm einen Freikaufvertrag (Kitaba) abschließt, er aber nicht seinen gesamten Freikaufbetrag leistet, bevor der andere ihn freilässt, während dieser zahlungskräftig ist, dann ist der Sklave frei geworden, und der Teilhaber wendet sich gegen denjenigen, der die Freilassung vollzogen hat, wegen des halben Wertes des Sklaven.“

Wir haben bereits zuvor erwähnt, dass es bei einem Sklaven, der mehreren Teilhabern gehört, für einen der Teilhaber zulässig ist, seinen Anteil an ihm ohne die Erlaubnis seines Partners freizukaufen, während der Rest des Sklaven nicht unter den Freikaufvertrag fällt. Wenn dies geschieht und derjenige, der ihn nicht freigekauft hat, seinen Anteil an ihm freilässt, während er zahlungskräftig ist, wird er frei, und die Freilassung erstreckt sich auf den verbleibenden Teil, sodass er vollständig frei wird. Er haftet seinem Partner für den Wert seines Anteils an ihm, und der Regressanspruch bezüglich seines Wertes als Mukatab besteht darin, dass er in Bezug auf das, was vom Freikaufbetrag übrig ist, bestehen bleibt; denn der Regressanspruch gegen ihn erfolgt wegen des Wertes dessen, was er durch die Freilassung vernichtet hat, und er hat tatsächlich einen Mukatab vernichtet. Wenn derjenige, der die Freilassung vollzog, zahlungsunfähig ist, erstreckt sich die Freilassung nicht, wie im Kapitel über die Freilassung dargelegt wurde. Abu Bakr und der Qadi sagten: Die Freilassung erstreckt sich nicht sofort, sondern es wird abgewartet; wenn er seinen Freikaufbetrag leistet, wird der Rest durch den Freikaufvertrag frei, und sein Wala'-Recht liegt zwischen ihnen beiden. Wenn sein Freikaufvertrag jedoch aufgrund seiner Unfähigkeit aufgelöst wird, erstreckt sich die Freilassung, und er wird dann taxiert; denn die sofortige Erstreckung der Freilassung führt zur Aufhebung des Wala'-Rechts, dessen Grund bereits entstanden ist, und zu dessen Übertragung vom Mukatab auf einen anderen. Ibn Abi Layla sagte: Die Freilassung durch den Teilhaber ist aufgeschoben, bis man sieht, was er mit dem Freikaufvertrag macht. Wenn er ihn leistet, wird er frei, und der Mukatab haftet für den Wert des Anteils seines Partners, und das gesamte Wala'-Recht liegt beim Mukatab. Wenn er unfähig wird, erstreckt sich die Freilassung des Teilhabers, er haftet für die Hälfte des Wertes gegenüber dem Mukatab, und das gesamte Wala'-Recht liegt bei ihm. Was Ash-Shafi'i betrifft, so erlaubt er den Freikaufvertrag durch einen der Teilhaber nicht, es sei denn, sein Partner erteilt dazu die Erlaubnis, worüber es zwei Ansichten gibt. Wenn er ihn also mit der Erlaubnis seines Partners freikauft und dann derjenige freilässt, der ihn nicht freigekauft hat: Erstreckt sich dies sofort, oder ist es von der Unfähigkeit abhängig? Darüber gibt es zwei Ansichten. Wir stützen uns auf das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil –: „Wer einen Anteil an einem Sklaven freilässt und über Mittel verfügt, die den Wert des Sklaven erreichen...“

Anmerkungen

(1) In A und M: „ithnayn“ (zwei). (2) In M ein Zusatz: „kulluhu“ (alles). (3) Im Original: „kitabatihi“ (sein Freikaufvertrag). (4) Fehlt in B. (5) In M: „'ataqa“ (er ließ frei). (6) In M: „hissatuhu“ (sein Anteil). (7) In M: „al-marju'“ (der Regressanspruch). (8) Siehe, was zuvor auf Seite 351, 358 dargelegt wurde. (9) In M ein Zusatz: „madhhab“ (Rechtsschule).

ZurückBand 14 · Seite 560Weiter
Zurück14·560Weiter