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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 561Abschnitt

Übersetzung · DE

...den gerechten Wert taxiert wird.“ Dies fällt unter die Allgemeingültigkeit dieses Ausspruchs, und zwar deshalb, weil es die Freilassung eines Teils eines Sklaven durch einen zahlungskräftigen Eigentümer darstellt, der nicht unter Vormundschaft steht, weshalb sie sich auf den verbleibenden Teil erstreckt, so als ob er ein einfacher Sklave wäre. Zudem ist das Erfordernis für die Ausweitung (Sariya) verwirklicht, und das Hindernis dafür hat sich nicht als solches erwiesen; denn es gibt keinen Text dazu, noch gibt es eine Grundlage (Asl), auf die es analog übertragen werden könnte, daher muss es gelten. Auf ihr Argument, dass dies zur Aufhebung des Wala'-Rechts (Klientelrecht) führe, erwidern wir: Wenn die Freilassung die Kraft hat, das etablierte und feststehende Eigentumsrecht aufzuheben, von dem das Wala'-Recht nur eine seiner Auswirkungen ist, dann ist es umso eher in der Lage, das Wala'-Recht allein zu beeinflussen oder zu übertragen. Hätte er zudem einen Sklaven freigelassen, der Kinder von einer durch andere freigelassenen Sklavin hat, würde er deren Wala'-Recht auf sich übertragen; wenn er also deren Wala'-Recht übertragen kann, das durch die Freilassung eines anderen begründet wurde, dann ist es umso eher gerechtfertigt, ein Wala'-Recht zu übertragen, das durch die Freilassung dessen, dem das Wala'-Recht zusteht, noch gar nicht begründet wurde. Zudem hat er dort das Wala'-Recht von jemandem übertragen, der ihm keinen Ausgleich gezahlt hat, daher ist die Übertragung mit Ausgleich umso eher zulässig. Die Übertragung des Wala'-Rechts an der Stelle, an der das Wala'-Recht übertragen wird, weist auf die Ausweitung der Freilassung hin. Das Wala'-Recht wurde auf den Freilassenden übertragen, da er aus drei Gründen vorrangig ist: Erstens ist das Wala'-Recht dort bereits feststehend, während es hier nur potenziell feststehend ist. Zweitens erfolgte die Übertragung dort durch die Freilassung eines anderen, während sie hier durch seine eigene Freilassung erfolgt. Drittens wurde es dort ohne Ausgleich übertragen, während es hier gegen einen Ausgleich geschah.

Abschnitt: Wenn der Freilassende zahlungsunfähig ist, erstreckt sich seine Freilassung nicht, und sein Anteil ist frei, während der Rest unter dem Freikaufvertrag bleibt. Wenn er den Betrag leistet, wird er für beide frei, und sein Wala'-Recht liegt zwischen ihnen. Wenn er unfähig wird, kehrt der freigekaufte Teil in den Zustand der einfachen Sklaverei zurück, außer bei der Überlieferung, die besagt: Der Sklave wird zur Arbeit zur Schuldentilgung verpflichtet (Sa'i). Er wird bei Zahlungsunfähigkeit zur Arbeit zur Tilgung des Wertes seines verbleibenden Anteils verpflichtet, aber nicht während des laufenden Freikaufvertrags; denn der Freikaufvertrag ist eine Arbeit zur Tilgung dessen, worauf man sich geeinigt hat, wodurch die Notwendigkeit der Sa'i hinsichtlich des zu taxierenden Wertes entfällt. Wenn er jedoch unfähig wird und der Freikaufvertrag aufgelöst wird, fällt dieser weg und er kehrt zur Sa'i hinsichtlich des Wertes zurück. Und Allah weiß es am besten.

Abschnitt: Es wurde von Ahmad – Allah habe Wohlgefallen an ihm – überliefert, dass er nach einem Sklaven gefragt wurde, der zwei Teilhabern gehört, die mit ihm einen Freikaufvertrag über eintausend Dirham abschlossen. Er zahlte ihnen neunhundert; davon vierhundertfünfzig Dirham an den einen und vierhundertfünfzig Dirham an den anderen. Dann ließ einer von ihnen seinen Anteil frei. Er sagte: Wenn...

Anmerkungen

(10) In B und M: „'adl“ (gerecht/angemessen). Die Quellenangabe des Hadith wurde bereits dargelegt in: 7/362. (11) Im Original und A: „ajr“ (Lohn - hier wohl ein Schreibfehler für das im Text stehende Wort). (12) In A: „wa-intiqal“ (und die Übertragung). (13) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

قُوِّمَ عَلَيْهِ قِيمَةَ الْعَدْلِ (١٠) ". وهذا داخِلٌ فى عُمُومِه، ولِأنَّه عِتْقٌ لجُزْءٍ مِن العبدِ مُوسِرٍ، غيرِ مَحْجُورٍ عليه، فسَرَى إلى باقِيه، كما لو كان قِنًّا، ولأنَّ مُقْتَضَى السِّرايَةِ مُتَحَقِّقٌ، والمانِعُ منها لم يَثْبُتْ كَونُه مانِعًا؛ فإنَّه لا نَصَّ فيه، ولا أصْلَ له يُقاسُ عليه، فوَجَبَ أَنْ يَثْبُتَ. وقَولُهم: إنّه يُفْضِى إلى إبْطالِ الوَلاءِ. قُلْنا: إذا كانْ العِتْق يُؤثِّرُ فى إبْطالِ المِلْكِ الثَّابِتِ المُسْتَقِرِّ، الذى الوَلاءُ مِن بعضِ آثارِه، فلَأنْ يُؤثِّرَ فى نَقْلِ الوَلاءِ بِمُفْرَدِه أوْلَى، ولأنَّه لو أعْتَقَ عبدًا له أولادٌ من مُعْتَقَةِ قَوْمٍ، نَقَلَ وَلاءَهم إليه، فإذا نَقَلَ ولاءَهم الثَّابِتَ بإعْتاقِ غيرِهم، فلَأنْ ينْقُلَ وَلاءً لم يثْبُتْ بعدُ بإعْتاقِ مَن عليه الوَلاءُ أَوْلَى، ولأنَّه نَقَلَ الولاءَ ثَمَّ عمَّنْ لم يغْرَمْ له عِوَضًا، فلَأنْ ينْقُلَه بالعِوَضِ أَوْلَى، فانْتِقالُ الوَلاءِ فى مَوْضِعِ جَرِّ (١١) الوَلاءِ، يُنَبِّهُ على سِرَايَةِ العِتْقِ. وانْتقَلَ (١٢) الوَلاءُ إلى المُعْتِقِ؛ لكَوْنِه أوْلَى منه مِن ثلاثةِ أوْجُهٍ؛ أحدُها، أَنَّ الولاءَ ثَمَّ ثابِتٌ، وههُنا بعَرَض الثُّبوتِ. والثانى، أَنَّ النَّقْلَ حَصَلَ ثَمَّ بإعْتاقِ غيرِه، وههُنا بإعْتاقِه. والثالِثُ، أنَّه انتَقَلَ ثَمَّ بغيرِ عِوَضٍ، وههُنا بِعِوَضٍ.

فصل: وإِنْ كان الْمُعْتِقُ مُعْسِرًا، لم يَسْرِ عِتْقُه، وكان نَصيبُه حُرًّا، وباقِيه على الكتابةِ، فإنْ أدَّى، عَتَقَ عليهما، وكان وَلاؤُه بينَهما، وإِنْ عَجَزَ، عادَ الجُزْءُ المُكاتَبُ رَقِيقًا قِنًّا، إِلَّا على الرِّوايَةِ التى تَقُولُ: يُسْتَسْعَى العبدُ. فإنَّه يُسْتَسْعَى عندَ عَجْزِه فى قِيمَةِ باقِيه، ولا يُسْتَسْعَى فى حالِ الكتابةِ؛ لأنَّ الكتابةَ سِعايةٌ فيما اتَّفَقا عليه، فاسْتُغْنِىَ بها عن السعايةِ فيما يَحْتاجُ إلى التَّقْويمِ، فإذا عجزَ، وفُسِخَتِ الكتابَةُ، بطَلتْ، ورجَعَ إلى السِّعايةِ فى القِيمَةِ. واللَّهُ أعلمُ.

فصل: ونُقِلَ عن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه سُئِلَ عن عبدٍ بينَ شَرِيكَيْنِ، فكاتَباه على ألْفِ دِرْهَمٍ، فأدَّى إليهما تسعَمِائةٍ، لهذا أربُعائةِ دِرْهَمٍ (١٣) وخمسين دِرْهَمًا (١٣) ولهذا أربعُمائة دِرْهَمٍ (١٣) وخمسين دِرْهَمًا (١٣) ثم إِنَّ أحَدَهما، أعْتَقَ نَصِيبَه؟ قال: إِنْ كان

Anmerkungen

(١٠) فى ب، م: "عدل". وتقدم تخريج الحديث فى: ٧/ ٣٦٢.(١١) فى الأصل، أ: "أجر".(١٢) فى أ: "وانتقال".(١٣) سقط من: م.

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