ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 5622008 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Mukatab zahlungsunfähig wird und in die Sklaverei zurückkehrt, nachdem ihm etwas als Almosen gegeben wurde, so gehört dies seinem Herrn.)

Übersetzung · DE

Wenn der Freilassende über Vermögen verfügt, zahlt er an seinen Teilhaber den halben Wert des Sklaven und rechnet dies nicht gegen das an, was er genommen hat; denn es ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von dessen Schuld verbleibt. Zudem ist es möglich, dass er zahlungsunfähig wird und in den Zustand der Sklaverei zurückkehrt, oder er stirbt, während er Vermögen besitzt, welches dann zwischen ihnen aufgeteilt wird. Hanbal überlieferte von ihm, dass er den Anteil bis auf einen halben Hundertteil auf diese Weise freilässt und das Wala'-Recht nach dem Maß dessen besteht, was er freigelassen hat. Die erste Überlieferung stimmt mit der Ansicht von al-Khiraqi überein, denn er machte die Zahlung der Hälfte des Wertes des Sklaven für den Freilassenden zur Pflicht. Es ist angemessen, dass die Hälfte seines Wertes in der Eigenschaft geschuldet wird, in der er freigelassen wurde, nämlich als Freigekaufter (Mukatab), der seine Freikaufschuld bis auf hundert – was ein Zehntel davon ist – bereits abbezahlt hat. Was die Überlieferung von Hanbal betrifft, so könnte sie auf der Ansicht von Abu Bakr und dem Qadi basieren, wonach sich die Freilassung nicht auf den Teil erstreckt, der für einen anderen freigekauft wird. Wir haben die erste Überlieferung mit dem, was wir erwähnten, gestützt. Und Allah weiß es am besten.

2008 – Rechtsfrage; er sagte: (Wenn der Freigekaufte zahlungsunfähig wird und in den Zustand der Sklaverei zurückfällt und ihm etwas gespendet wurde, so gehört dies seinem Herrn.)

Das Ganze verhält sich so: Wenn der Freigekaufte zahlungsunfähig wird, während er Vermögen in seinem Besitz hat, und er in den Zustand der Sklaverei zurückfällt, so gehört dieses Vermögen seinem Herrn, ungeachtet dessen, ob es aus seinem Erwerb, aus einer freiwilligen Spende oder aus einem Vermächtnis stammt. Was jedoch aus einer verpflichtenden Spende (Zakat) stammt, darüber gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es gehört seinem Herrn. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. 'Ata' sagte: Es in den Weg Allahs (Fi Sabil Allah) zu geben, ist mir lieber, und wenn er es behält, so ist es auch kein Problem. Die zweite Überlieferung besagt: Was in seinem Besitz verblieben ist, wird genommen und den anderen Freigekauften zugeteilt. Dies überlieferte Hanbal. Es ist die Ansicht von Shurayh, al-Nakha'i und al-Thawri. Abu Bakr und der Qadi wählten die Ansicht, dass es an dessen Eigentümer zurückgegeben wird. Dies ist die Ansicht von Ishaq; denn es wurde ihm nur gegeben, damit es für die Freilassung verwendet wird. Wenn es nicht dafür verwendet wird, ist die Rückgabe zwingend, wie beim Kämpfer (Ghazi), dem Verschuldeten (Gharim) und dem Reisenden (Ibn al-Sabil). Unser Gegenargument: Ibn 'Umar gab einen Freigekauften in den Zustand der Sklaverei zurück und behielt das, was er von ihm genommen hatte. Zudem nimmt er es für seinen Bedarf, daher gibt er das, was er genommen hat, nicht zurück, genau wie der Arme und der Bedürftige.

Anmerkungen

(14) Im Original: "ma". (15) In M: "biha ahad". (16) In B und M: "yu'jizuhu". (17) In B: "katiban". (1) In A und M zusätzliche Ergänzung: "alayhi". (2) In B: "akhadha". (3) Überliefert von al-Bayhaqi im "Kapitel über die Zahlungsunfähigkeit des Freigekauften" aus dem "Buch des Freigekauften" (Kitab al-Mukatab), in: al-Sunan al-Kubra 10/341.

ZurückBand 14 · Seite 562Weiter
Zurück14·562Weiter