Wenn nun einer der beiden Freigekauften den anderen kauft, ist sein Kauf und sein Eigentumserwerb gültig, da die Verfügung von einer dazu befugten Person an ihrem rechtmäßigen Objekt ausgegangen ist. Dies gilt gleichermaßen, ob sie Freigekaufte desselben Herrn oder unterschiedlicher Herren sind. Wenn jedoch der Zweite zurückkehrt und denjenigen kauft, der ihn gekauft hatte, so ist dies nicht gültig; denn er ist sein Herr und Eigentümer, und ein Sklave kann nicht Eigentümer seines Eigentümers sein, da dies zu einem logischen Widerspruch der Rechtsurteile führen würde. Jeder von ihnen würde nämlich zu seinem Gefährten sagen: „Ich bin dein Herr, und mir steht das Geld für den Freikaufvertrag zu, das du an mich zu zahlen hast, und wenn du zahlungsunfähig wirst, habe ich das Recht, deinen Vertrag aufzulösen und dich wieder zu einem Sklaven von mir zu machen.“ Dies ist ein Widerspruch. Wenn es als unzulässig gilt, dass eine Ehefrau ihren Ehemann durch Sklaveneigentum (Milk al-Yamin) besitzt – wegen der Feststellung seines Eigentums über sie durch den Ehevertrag –, dann ist dies hier umso mehr der Fall. Zudem würde, wenn dies gültig wäre, bei Gleichwertigkeit eine gegenseitige Aufrechnung der Schulden eintreten und beide wären sofort frei.
Wenn dies feststeht, so ist der Kauf des Ersten gültig, und derjenige von beiden, der verkauft wurde, verbleibt in seinem Freikaufvertrag. Wenn er zahlt, wird er frei, und sein Wala' (Recht auf Klientelverhältnis) ist ausgesetzt. Wenn sein Herr den Freikaufvertrag erfüllt, steht es ihm zu, da er durch die Zahlung an ihn frei wurde. Wenn er zahlungsunfähig wird, steht sein Wala' seinem Herrn zu, da ein Sklave kein Wala' erwerben kann und weil der Herr sein Vermögen nimmt, und ebenso verhält es sich mit seinen Rechten. Dies ist die Konsequenz aus der Aussage des Qadi und die Konsequenz aus der Aussage von Abu Bakr, dass das Wala' seinem Herrn zusteht; denn der Freigekaufte ist ein Sklave, für den kein Wala' festgeschrieben werden kann, also wird es für seinen Herrn festgeschrieben. Sie erwähnten dies in dem Fall, in dem er mit Erlaubnis seines Herrn freigelassen wurde oder sein Herr mit ihm einen Freikaufvertrag schloss und er diesen erfüllte; dies ist dessen Analogon. Es ist möglich, zwischen beiden Fällen zu unterscheiden, da die Freilassung mit Erlaubnis des Herrn erfolgte und somit die Wohltat durch seine Erlaubnis zustande kam. Hier jedoch bedarf es keiner Erlaubnis des Herrn, somit gibt es keine Wohltat seinerseits, und er hat kein Anrecht auf Wala' über ihn, solange er ihn nicht für zahlungsunfähig erklärt. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn nicht bekannt ist, wer von beiden der Erste war, sagte Abu Bakr: Beide Käufe sind ungültig, und jeder von beiden wird in seinen Freikaufvertrag zurückversetzt; denn bei jedem von beiden besteht Zweifel an der Gültigkeit seines Kaufs, daher kehrt man zur Gewissheit zurück. Der Qadi erwähnte, dass dies dem Fall gleicht, in dem zwei Vormünder eine Frau verheiratet haben und der Erste von beiden unklar bleibt, was erfordert, dass beide Ehen aufgelöst werden, wie auch die Ehen aufgelöst werden. Nach der Aussage von Abu Bakr besteht keine Notwendigkeit zur Auflösung; und weil die Ehe nur deshalb aufgelöst werden musste, weil die Frau mit Gewissheit von einem der beiden rechtmäßig geheiratet wurde, was nur durch eine Auflösung beseitigt werden kann. In unserer Rechtsfrage hingegen hat sich die Bestimmtheit des Kaufs bei keinem der beiden konkret manifestiert, daher bedarf es keiner Auflösung.
(1) In B und M: "hahuna". (2) In M: "wa-muqtada". (3) Fehlt im Original. (4) Im Original: "thabata". (5) In B und M: "wa-kadhalika". (6) In B: "sharikihi". (7) In B: "la".
فإذا اشْتَرَى أحَدُ المُكاتبَيْنِ الآخَرَ، صَحَّ شِراؤُه، ومِلْكُه؛ لأنَّ التَّصَرُّفَ صَدَرَ من أهلِه فى مَحَلِّه، وسَواءٌ كانا مُكاتبَيْنِ لسَيِّدٍ واحِدٍ، أو لسيِّدَيْن. فإذا عادَ الثانى، فاشْتَرَى الذى اشْتَراهُ، لم يصِحَّ؛ لأَنَّه سَيِّدُه ومالِكُه، وليس للمَمْلوكِ أَنْ يَمْلِكَ مالِكَه؛ لأَنَّه يُفْضِى إلى تَناقُضِ الأحكامِ، إذْ كُلُّ واحِدٍ منهما يقولُ لصاحبِه: أنا سَيِّدُكَ، ولى عليكَ مالُ الكتابةِ تُؤَدِّيه إلىَّ، وإِنْ عَجَزْتَ، فلى فَسْخُ كتابَتِكَ، ورَدُّكَ إلى أَنْ تكونَ رَقِيقًا لى. وهذا تناقُضٌ، وإذا تنافَى أَنْ تَمْلِكَ المرأةُ زَوْجَها مِلْكَ اليَمِينِ؛ لثُبوتِ مِلْكِه عليها فى النِّكاحِ، فههُنا أوْلَى، ولأنَّه لو صَحَّ هذا، لتَقاصَّ الدَّيْنانِ إذا تساوَيَا، وعَتقَا جميعًا. فإذا ثَبَتَ هذا، فشراءُ الأَوَّلِ صحيحٌ، والْمبِيعُ منهما (١) باقٍ على كتابتِه، فإنْ أدَّى عَتَقَ، ووَلاؤُه مَوْقُوفٌ، فإنْ أدَّى سَيِّدُه كتابَتَه، كان له؛ لأَنَّه عَتَقَ بأدائِه إليه، وإِنْ عَجَزَ، فوَلاؤُه لسَيِّدِه؛ لأنَّ العبدَ لا يثْبُتُ له وَلاءٌ، ولأنَّ السَّيِّدَ يأْخُذُ مالَه، فكذلك حُقُوقَه. هذا مُقْتَضَى (٢) قَوْلِ القاضِى، ومُقْتَضَى قَولِ أبى بكرٍ، أَنَّ الوَلاءَ لسَيِّدِه؛ لأنَّ المُكاتَبَ عَبْدٌ لا يثْبُتُ له (٣) الوَلاءُ، فيثْبُتُ (٤) لسَيِّدِه. [ذكَرا ذلك] (٥) فيما إذا أعْتَقَ بإذْنِ سَيِّدِه (٦)، أو كاتَبَ عَبْدَه فأدَّى كتابَتَه، وهذا نَظيرُه. ويَحْتَمِلُ أَنْ يُفَرَّقَ بينَهما؛ لكَونِ العِتْقِ تَمَّ بإذْنِ السَّيِّدِ، فيَحْصُلُ الإِنْعامُ منه بإذْنِه فيه، وههُنا لا يفْتَقِرُ إلى إذْنِه، فلا نِعْمةَ له عليه، فلا (٧) يكونُ له عليه وَلاءٌ، ما لم يُعَجِّزْه سَيِّدُه. واللَّهُ أعلمُ.
فصل: فإنْ لم يُعْلَمِ السَّابِقُ منهما، فقال أبو بكرٍ: يبْطُلُ البَيْعانِ، ويُرَدُّ كلُّ واحِدٍ منهما إلى كتابته؛ لأنَّ كلَّ واحِدٍ منهما مَشكوكٌ فى صِحَّةِ بَيْعِه، فيُرَدُّ إلى اليقينِ. وذكرَ
(١) فى ب، م: "ههنا".(٢) فى م: "ومقتضى".(٣) سقط من: الأصل.(٤) فى الأصل: "ثبت".(٥) فى ب، م: "وكذلك".(٦) فى ب: "شريكه".(٧) فى ب: "ولا".