Der Qadi erwähnte, dass dies nach dem Muster dessen verläuft, wenn zwei Vormünder eine Frau verheiratet haben und der Erste von beiden unklar bleibt; dies erfordert, dass beide Käufe aufgelöst werden, so wie die zwei Ehen aufgelöst werden. Nach der Aussage von Abu Bakr besteht keine Notwendigkeit zur Auflösung; und weil die Ehe nur deshalb aufgelöst werden musste, weil die Frau mit Gewissheit von einem der beiden rechtmäßig geheiratet wurde, was nur durch eine Auflösung beseitigt werden kann. In unserer Rechtsfrage hingegen hat sich die Bestimmtheit des Kaufs bei keinem der beiden konkret manifestiert, daher bedarf es keiner Auflösung.
Abschnitt: Wenn er seine Sklaven in einem einzigen Rechtsgeschäft und gegen ein einziges Entgelt freikauft, etwa wenn er drei seiner Sklaven für tausend Dirham freikauft, so ist dies nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten gültig. Zu ihnen gehören Ata', Sulayman ibn Musa, Abu Hanifa, Malik, al-Hasan ibn Salih und Ishaq. Dies ist auch die überlieferte Aussage von al-Shafi'i, möge Allah mit ihm zufrieden sein. Einige seiner Gefährten sagten, es gäbe eine andere, abweichende Ansicht, nach der es nicht gültig sei; denn ein Vertrag mit dreien sei wie drei Verträge, und der Anteil eines jeden von ihnen sei unbekannt, daher sei er nicht gültig, so als ob er jeden von ihnen einzeln in einem Rechtsgeschäft gegen ein einziges Entgelt verkauft hätte. Unsere Argumentation dazu ist, dass das Gesamtentgelt bekannt ist und lediglich dessen Aufteilung unbekannt geblieben ist, was die Gültigkeit des Vertrages nicht verhindert, so als hätte er sie alle an eine Person verkauft. Nach der Aussage derjenigen, die sagen, dass das Entgelt zwischen ihnen gleichmäßig aufgeteilt wird, ist die Aufteilung des Entgelts ebenfalls bekannt, und auf jeden von ihnen entfällt ein Drittel, und so sagen sie es auch, wenn er sie an drei Personen verkauft hätte. Wenn dies feststeht, ist jeder von ihnen entsprechend seinem Anteil an den tausend Dirham freigekauft, und dies wird unter ihnen nach dem Wert ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgeteilt; denn dies ist der Zeitpunkt der Kompensation und des Endes der Verfügungsgewalt des Herrn über sie. Wenn er seinen Anteil zahlt, wird er frei. Dies ist die Aussage von Ata', Sulayman ibn Musa, al-Hasan ibn Salih, al-Shafi'i und Ishaq. Abu Bakr Abd al-Aziz sagte: Es ist eine andere Aussage von Abu Abd Allah möglich, nämlich dass das Entgelt unter ihnen nach der Anzahl ihrer Köpfe aufgeteilt wird, sodass sie in dieser Hinsicht gleichgestellt sind; denn es wurde ihnen als eine einzige Einheit hinzugefügt, also ist es gleichmäßig unter ihnen aufzuteilen, so als hätte er ihnen etwas zugesprochen. Unsere Gegenargumentation ist, dass dies ein Entgelt ist und daher auf das Kompensationsgut verteilt wird, so wie wenn man ein Teilgrundstück und ein Schwert kauft, oder wie wenn man Sklaven kauft, einen davon aufgrund eines Mangels zurückgibt oder einen von ihnen vernichtet.
(8) Fehlt im Original. (9) Im Original: "fa-yafdhi". (10) In M: "tafsiluha". (11) Fehlt in B. (12) In A und B: "wa-hadha". (13) Im Original: "fa-yasqutu".
القاضى أنَّه يَجْرِى مَجْرَى (٨) ما إذا زَوَّجَ الوَلِيَّانِ فأشْكَلَ الأوَّلُ منهما، فيَقْتَضِى (٩) هذا أَنْ يُفْسَخَ البَيْعانِ، كما يُفْسَخ النِّكاحان. وعلى قولِ أبى بكرٍ، لا حاجَةَ إلى الفَسْخِ؛ ولأنَّ النِّكاحَ إنَّما احْتِيجَ إلى فَسْخِه من أجْلِ المَرْأَةِ؛ فإنَّها مَنْكُوحَةٌ نِكاحًا صحيحًا، لواحِدٍ منهما يَقينًا، فلا يزُولُ إِلَّا بفَسْخٍ، وفى مسألتِنا لم يَثْبُتْ تَعَيُّنُ البَيْعِ فى واحِدٍ بعَيْنِه، فلم يَفْتَقِرْ إلى فَسْخٍ.
فصل: وإذا كاتَبَ عبيدًا له، صَفْقَةً واحِدَةً، بعِوَضٍ واحِدٍ، مثل أَنْ يُكاتِبَ ثلاثةَ أعْبُدٍ له بأَلْفٍ، صَحَّ، فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ، منهم، عَطاءٌ، وسليمانُ بنُ موسى، وأبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والحسنُ بن صالحٍ، وإسْحاقُ. وهو المَنْصوصُ عن الشافِعِىِّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وقال بعضُ أصحابِه: فيه قولٌ آخَرُ، لا يَصِحُّ، ولأنَّ العَقْدَ مع ثلاثةٍ، كعقودٍ ثلاثةٍ، وعِوَضُ كُلّ منهم مَجْهولٌ، فلم يصِحَّ، كما لو باعَ كُل واحِدٍ منهم لواحِدٍ صَفْقَة واحِدَةً، بعِوَضٍ واحِدٍ. ولَنا، أَنَّ جملةَ العِوَضِ مَعْلُومَةٌ، وإنَّما جُهِلَ تَفْصِيلُه (١٠)، فلم تَمْنَعْ (١١) صِحَّةَ العَقْدِ، كما لو باعَهُم لواحِدٍ. وعلى قولِ مَنْ قال: إنَّ العِوَضَ يكونُ بينَهم على السَّواءِ. فقد عُلِمَ أيضًا تَفْصِيلُ العِوَضِ، وعلى كُلِّ واحِدٍ منهم ثُلثٌ، وكذا يقولُ فيما لو باعَهم لِثلاثةٍ. إذا ثَبَتَ هذا، فإِنَّ كُلَّ واحِدٍ منهم مُكاتَبٌ بحِصَّتِه من الأَلْفِ، ويُقْسَمُ بينَهم على قَدْرِ قِيمَتِهم حينَ العَقْدِ؛ لأَنَّه حينَ المُعاوَضةِ، وزوالِ سُلْطانِ السَّيِّدِ عنهم، فإذا أدَّاهُ، عَتَقَ. هذا (١٢) قولُ عَطاءٍ، وسليمانَ بن موسى، والحسنِ بنِ صالِحٍ، والشافِعِىِّ، وإسحاقَ. وقال أبو بكرٍ عبدُ العزيز: يَتَوَجَّهُ لأبى عبد اللَّه قَولٌ آخرُ، أَنَّ العِوَضَ بينَهم على عَدَدِ رءُوسِهم، فيَتَساوون فيه؛ لأَنَّه أُضِيفَ إليهم إضافةً واحِدَةً، فكان بينَهم بالسَّوِيَّةِ، كما لو أقرَّ لهم بشىءٍ. ولَنا، أَنَّ هذا عِوَضٌ، فيُقَسَّطُ (١٣) على المُعَوِّضِ، كما لو اشْتَرَى شِقْصًا وسَيْفًا، وكما لو اشْتَرَى عَبِيدًا. فرَدَّ واحدًا منهم بعَيْبٍ، أو أتْلَفَ
(٨) سقط من: الأصل.(٩) فى الأصل: "فيفضى".(١٠) فى م: "تفصيلها".(١١) سقط من: ب.(١٢) فى أ، ب: "وهذا".(١٣) فى الأصل: "فيسقط".