und die Bedingung sind beide ungültig, [da die Bedingung ungültig ist] (23), und es ist nicht möglich, den Vertrag ohne sie für gültig zu erklären, denn der Herr hat dem Vertrag nur unter dieser Bedingung zugestimmt. Wenn diese also nicht Bestand hat, so war er mit dem Vertrag nicht einverstanden. Malik und Abu Hanifa sagten: Der Vertrag und die Bedingung sind gültig, da dies ihrer Ansicht nach dem Wesen des Vertrags entspricht. Unsere Gegenargumentation ist, dass das Kitaba-Vermögen nicht verpflichtend ist und auch nicht zu einer Verpflichtung führen wird, daher ist seine Bürgschaft nicht gültig, so als ob er das Vermögen nur als bloße Eigenschaft der Freiheit bestimmt und gesagt hätte: „Wenn du mir eintausend zahlst, bist du frei.“ Zudem kann der Bürge nicht zu mehr verpflichtet werden als derjenige, für den gebürgt wird, und das Kitaba-Vermögen ist für den Mukatab nicht zwingend, also ist es auch für den Bürgen nicht zwingend. Außerdem ist die Bürgschaft eine Schenkung (Tabarru'), und der Mukatab darf keine Schenkungen tätigen. Zudem besitzt er nicht die Befugnis, für einen Freien zu bürgen, noch für jemanden, der nicht mit ihm im Kitaba-Vertrag steht, also gilt dies auch für denjenigen, der mit ihm darin steht. Was den Vertrag betrifft, so ist er gültig, denn die Kitaba wird nicht durch die Ungültigkeit einer Bedingung ungültig, wie der Bericht über Barira (25) beweist, [und wir werden dies] (26) später, so Allah will, erwähnen.
Abschnitt: Wenn einer der Mukatabun stirbt, entfällt der Anteil seiner Quote. Dies hat Ahmad, möge Allah mit ihm zufrieden sein, in der Überlieferung von Hanbal dargelegt. Ebenso verhält es sich, wenn einer von ihnen freigelassen wird. Von Malik wird überliefert, dass wenn der Herr einen von ihnen freilässt und dieser erwerbsfähig war, seine Freilassung keine Wirkung hat, da sie den anderen schadet. Wenn er nicht erwerbsfähig war, so ist seine Freilassung wirksam, da kein Schaden entsteht. Dies basiert auf der Ansicht, dass keiner von ihnen frei wird, bis die gesamte Kitaba-Summe gezahlt ist, und das wurde bereits besprochen.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Mukatabun für seinen Gefährten oder einen anderen Mukatab zahlt, bevor das geleistet wurde, was er selbst zu leisten hat, und zwar ohne das Wissen seines Herrn, so ist dies nicht gültig, da es sich um eine Schenkung handelt und er nicht die Befugnis hat, ohne die Erlaubnis seines Herrn Schenkungen zu tätigen. Wenn für ihn eine Frist (Najm) fällig war, wird dies darauf angerechnet. Wenn keine Frist für ihn fällig war, so hat er das Recht, dies zurückzufordern. Wenn der Herr von dem Vorgang wusste und mit der Entgegennahme für den anderen einverstanden war, so ist es gültig, denn das Entgegennehmen des Vermögens in Kenntnis der Umstände und mit Zustimmung ist ein Beweis für die Erlaubnis, daher ist es zulässig, so als ob er ausdrücklich die Erlaubnis erteilt hätte. Wenn die Zahlung erfolgt, nachdem er freigelassen wurde,
(23) Fehlt in B. (24) In B und M: "yulzamu". (25) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits zuvor angeführt, in: 6/329, 8/359, 360. (26) In B und M: "wa-sanadhkuruhu". (27) In den Manuskripten: "wahidan". (28) In M: "tasrihan".
والشَّرْطُ فاسِدان؛ [لأنَّ الشَّرْطَ فاسِدٌ] (٢٣)، ولا يُمْكِنُ تَصْحِيحُ العَقْدِ بدُونِه؛ لأنَّ السَّيِّدَ إنَّما رَضِىَ بالعَقْدِ بهذا الشَّرْطِ، فإذا لم يَثْبُتْ، لم يكُنْ راضِيًا بالعَقْدِ. وقال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ: العَقْدُ والشَّرْطُ صَحيحان؛ لأَنَّه مُقْتَضَى العَقْدِ عِنْدَهما. ولَنا، أَنَّ مالَ الكتابةِ ليس بلازمٍ، ولا مَآلهُ إلى اللُّزُومِ، فلم يصِحَّ ضَمانُه، كما لو جَعَلَ المالَ صِفَةً مُجَرَّدَةً فى العِتْقِ، فقال: إِنْ أدَّيْتَ إِلىَّ ألْفًا، فأنْت حُرٌّ. ولأَنَّ الضَّامِنَ لا يَلْزَمُه أكثرُ ممَّا يَلْزَمُ (٢٤) المَضْمُونَ عنه، ومالُ الكِتابةِ لا يَلْزَمُ المُكاتَبَ، فلا يلْزَمُ الضَّامِنَ، ولأنَّ الضَّمانَ تَبَرُّعٌ، وليس للمُكاتَبِ التَّبَرُّعُ، ولأنَّهُ لا يَمْلِك الضَّمانَ عن حُرٍّ، ولا عَمَّنْ ليس معه فى الكتابةِ، فكذلك مَن مَعَه. وأمَّا العَقْدُ فصَحِيحٌ؛ لأنَّ الكِتابةَ لا تَفْسُدُ بفَسادِ الشَّرْطِ؛ بدَلِيلِ خَبَرِ بَرِيرَةَ (٢٥)، [وسنَذْكرُ ذلك] (٢٦) فيما بَعْدُ، إِنْ شاءَ اللَّهُ تعالى.
فصل: إذا ماتَ بعضُ المُكاتَبين، سَقَطَ قَدْرُ حِصَّتِه. نَصَّ عليه أحمدُ، رَضِىَ اللَّه عنه، فى رِوايَةِ حَنْبَلٍ. وكذلك إِنْ أُعْتِقَ بَعْضُهم. وعن مالِكٍ، إِنْ أعْتَقَ السَّيِّدُ أحَدَهم وكانَ مُكْتَسِبًا، لم يَنْفُذْ عِتْقُه؛ لأَنَّه يَضُرُّ بالباقِينَ، وإِنْ لم يكُنْ مُكْتَسِبًا، نَفَذَ عِتْقُه؛ لعَدَمِ الضَّرَرَ فيه. وهذا مَبْنِىٌّ على أنَّه لا يَعْتِقُ واحِدٌ (٢٧) منهم حتى يُؤَدِّىَ جميعَ مالِ الكتابةِ، وقد مَضَى الكلامُ فيه.
فصل: وإِنْ أدَّى أحَدُ المُكاتَبَيْنِ عن صاحِبِه، أو عن مُكاتَبٍ آخَرَ، قبلَ أداءِ ما عليه، بغيرِ عِلْمِ سَيِّدِه، لم يَصِحَّ؛ لأنَّ هذا تَبَرُّعٌ، وليس له التَّبرُّعُ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه. وإِنْ كان قد حَلَّ عليه نَجْمٌ، صُرِف ذلك فيه. وإِنْ لم يكُنْ حَلَّ عليه نَجْمٌ، فله الرُّجُوعُ فيه. وإِنْ عَلَمِ السَّيِّدُ بذلك، ورَضِىَ بقَبْضِه عن الآخَرِ، صَحَّ؛ لأنَّ قَبْضَه له راضِيًا به مع العِلْمِ، دليلٌ على الإِذْنِ فيه، فجازَ، كما لو أذِنَ فيه صَرِيحًا (٢٨). وإِنْ كان الأداءُ بعدَ أنْ عَتَقَ،
(٢٣) سقط من: ب.(٢٤) فى ب، م: "يلزمه".(٢٥) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٣٢٩، ٨/ ٣٥٩، ٣٦٠.(٢٦) فى ب، م: "وسنذكره".(٢٧) فى النسخ: "واحدا".(٢٨) فى م: "تصريحا".