ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 568Abschnitt

Übersetzung · DE

ist die Zahlung gültig, unabhängig davon, ob der Herr es wusste oder nicht. Wenn er den gezahlten Betrag von seinem Gefährten zurückverlangen will, so untersuchen wir: Wenn er beabsichtigt hatte, es ihm zu schenken, so kann er es nicht zurückfordern. Wenn er es jedoch zahlte, in der Absicht, es später zurückzufordern, und die Zahlung mit der Erlaubnis desjenigen erfolgte, für den gezahlt wurde, so ist dies ein Darlehen, dessen Rückzahlung (29) für ihn verpflichtend ist, so als hätte er es von ihm geliehen (30). Wenn es jedoch ohne dessen Erlaubnis geschah, so kann er es nicht von ihm zurückfordern, da es sich um eine Schenkung an ihn handelt, indem er etwas leistete, dessen Leistung [ohne dessen Erlaubnis nicht auf ihn zurückfällt, daher kann er es nicht von ihm zurückfordern] (31), so als hätte er freiwillig Almosen für ihn gegeben. Hierin unterscheidet es sich von anderen Schulden. Wenn es jedoch mit dessen Erlaubnis geschah und er die Erfüllung verlangte, so hat dies Vorrang vor der Zahlung des Kitaba-Vermögens, wie bei allen anderen Schulden. Und wenn (32) er zahlungsunfähig ist, so gilt für ihn das Urteil wie für alle anderen Schulden. Dies alles ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i.

Abschnitt: Es ist nicht gültig, dass ein Freier für das Kitaba-Vermögen bürgt (33). Der Qadi erwähnte dazu zwei Überlieferungen; eine davon ist, dass die Bürgschaft gültig sei, da es sich um eine Gegenleistung in einem Austauschvertrag handelt, daher ist die Bürgschaft gültig, wie beim Preis für eine verkaufte Sache (35). Unsere Gegenargumentation ist das, was wir zuvor bereits erwähnt haben, und es ist nicht zulässig, es mit dem Kaufpreis zu vergleichen, da dieser (36) verpflichtend ist, während jenes nicht verpflichtend ist.

Abschnitt: Wenn (37) sie das zahlen, was sie schulden, oder einen Teil davon, und sie sich dann uneinig sind, und derjenige, dessen Wert höher ist, sagt: „Jeder von uns hat seinen Anteil (38) gezahlt, sodass niemand von uns einen Vorzug vor dem anderen hat“, während derjenige, dessen Wert geringer ist, sagt: „Wir haben gleichermaßen gezahlt, daher steht mir ein Überschuss gegenüber dir zu, oder es handelt sich um ein bei unserem Herrn für mich hinterlegtes Vermögen“, so ist die Aussage des Ersteren maßgeblich; denn es entspricht dem Anschein, dass jemand, der Schulden hat, nicht mehr zahlt als das, was er schuldet, daher ist sein Anspruch in dieser Hinsicht glaubwürdiger. Wenn der gezahlte Betrag höher ist als das, was sie schulden, und sie sich über den Überschuss uneinig sind, so ist die Aussage dessen maßgeblich, der die Gleichheit behauptet; denn sie waren bei der Zahlung gemeinsam beteiligt, das Vermögen befand sich in ihrem Gewahrsam, also sind sie darin gleichgestellt, so als ob sie gemeinsam ein Vermögen besäßen und sich darüber uneinig wären.

Anmerkungen

(29) In B: "lazimahu". (30) In der Vorlage, B: "aqradahu". (31) Fehlt in M. (32) In M: "wa-idha". (33) In M: "damanuhu". (34) In A ist der Zusatz: "yadmanu". (35) In der Vorlage: "al-bay'". (36) In B: "wa-li-annahu". (37) In M: "wa-idha". (38) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

صَحَّ، سَواءٌ عَلِمَ السَّيِّدُ أو لم يَعْلَمْ. فإذا أرادَ الرُّجوعَ على صاحِبِه بما أدَّى عنه، نَظَرْنا؛ فإنْ كان قد قَصَدَ التبرُّعَ عليه، لم يَرْجعْ به، وإِنْ أدَّاه مُحْتَسِبًا بالرُّجوعِ عليه، وكان الأداءُ بإذْنِ المُؤدَّى عنه، فهو قَرْضٌ، يلْزَمُه (٢٩) أداؤُه، كما لو اقْتَرَضَه (٣٠) منه. وإِنْ كان بغيرِ إذْنِه، لم يَرْجِعْ عليه؛ لأَنَّه تَبَرُّعٌ عليه بأداءِ ما لا يَلْزَمُه [أداؤُه بغيرِ إذْنِه، فلم يرْجِعْ عليه] (٣١)، كما لو تَصَدَّقَ عنه صَدَقَةَ تَطَوُّعٍ، وبهذا فارقَ سائِرَ الدُّيونِ. وإِنْ كان بإذْنِه، وطلبَ اسْتيفاءَه، قُدِّمَ على أداءِ مالِ الكتابةِ، كسائِرِ الديونِ. وإن (٣٢) عَجَزَ عن أدائِه، فحكْمُه حكمُ سائِرِ الدُّيونِ. وهذا كُلُّه مذهبُ الشافِعِىِّ.

فصل: ولا يَصِحُّ ضَمانُ (٣٣) الحُرِّ لمالِ الكتابةِ. وذكرَ القاضى فيبه رِوَايَتَيْن؛ إحْداهُما، يصِحَّ ضَمانُه؛ لأَنَّه عِوَضٌ فى مُعاوَضَةٍ (٣٤)، فصَحَّ ضَمانُه، كثَمَنِ الْمَبِيعِ (٣٥). ولَنا، ما ذَكَرْناه من قَبْلُ، ولا يصِحُّ قِياسُه على الثَّمنِ؛ لأَنَّه (٣٦) لازِمٌ، وهذا غيرُ لازِمٍ.

فصل: وإِنْ (٣٧) أَدَّوا ما عليهم، أو بعضَه، ثم اخْتَلَفُوا، فقال مَنْ كَثُرَتْ قِيمتُه: أدَّى كُلُّ واحِدٍ منَّا (٣٨) بقَدْرِ ما عليه، فلا فَضْلَ لأحَدِنا على صاحِبه. وقال مَنْ قَلَّتْ قِيمَتُه: أدَّيْنا على السَّواءِ، فلى الفَضْلُ عليكَ، أو يكونُ وَدِيعةً لى عندَ سَيِّدِنا. فالقَولُ قولُ الأوَّلِ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنّ مَنْ عليه دَيْنٌ لا يُؤَدِّى أكثرَ منه، فرَجَحَتْ دَعْواهُ بذلك. فإنْ كان المُؤَدَّى أكثَرَ ممَّا عليهم، واخْتَلَفُوا فى الزِّيادةِ، فالقَوْلُ قولُ مَنْ يَدّعِى التَّساوِىَ؛ لأنَّهم اشْتَرَكُوا فى أدائِه، فكانتْ أيْدِيهم عليه، فاسْتَوَوْا فيه، كما لو كان فى أيدْيِهم مالٌ فاخْتَلَفُوا فيه.

Anmerkungen

(٢٩) فى ب: "لزمه".(٣٠) فى الأصل، ب: "أقرضه".(٣١) سقط من: م.(٣٢) فى م: "وإذا".(٣٣) فى م: "ضمانه".(٣٤) فى أزيادة: "يضمن".(٣٥) فى الأصل: "البيع".(٣٦) فى ب: "ولأنه".(٣٧) فى م: "وإذا".(٣٨) سقط من: ب.

ZurückBand 14 · Seite 568Weiter
Zurück14·568Weiter