Dies beweist, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – den Verkauf der Klientelbindung (Wala') und deren Schenkung untersagte und sagte: „Die Klientelbindung gehört nur demjenigen, der freilässt.“ Sie ist zudem eine Verbindung wie die des Verwandtschaftsverhältnisses, daher ist ihre Bedingung für jemand anderen als ihren rechtmäßigen Inhaber ebenso wenig zulässig wie bei der Blutsverwandtschaft. Da sie ein Rechtsurteil der Freilassung (Itq) ist, ist ihre Bedingung für jemand anderen als den Freilassenden nicht zulässig, genauso wie es nicht zulässig ist, das Rechtsurteil der Ehe für jemand anderen als den Ehemann oder das Rechtsurteil des Verkaufs für jemand anderen als den Vertragspartner zu bedingen (4). Es ist gleich, ob er bedingt (6), dass er die Klientelbindung mit jemandem seiner Wahl eingeht, oder ob er sie für den Verkäufer oder eine bestimmte andere Person bedingt. Der Kitaba-Vertrag wird durch diese Bedingung nicht ungültig. Dies hat Ahmad, möge Gott mit ihm zufrieden sein, explizit so festgelegt. Al-Shafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagte hingegen: Er wird dadurch ungültig, so als ob er eine unbekannte Gegenleistung bedungen hätte. Für uns lässt sich Ähnliches ableiten, basierend auf den korrupten Bedingungen (Shurut fasida) beim Verkauf. Unser Argument ist der Hadith von Barira, denn ihre Angehörigen bedungen sich die Klientelbindung aus, doch der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – befahl ihren Kauf trotz dieser Bedingung und sagte: „Die Klientelbindung gehört nur demjenigen, der freilässt.“ Dies unterscheidet sich von der Unbekanntheit der Gegenleistung; denn jene ist ein Pfeiler (Rukn) des Vertrags, ohne den der Vertrag nicht gültig sein kann, und ihre Unbekanntheit führt möglicherweise zu Streit (7) und Differenzen. Dies hier ist jedoch eine zusätzliche Bedingung; wenn wir sie streichen, bleibt der Vertrag in seinem Zustand gültig. Sollte man einwenden: „Die Absicht hinter der Aussage des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – ‚Bedinge ihnen die Klientelbindung aus‘ ist zu ihren Ungunsten, da der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – eine korrupte Bedingung nicht anordnet, und das Lām-Präfix wird im Sinne von ‚gegen‘ (ala) verwendet, wie in Gottes Wort, des Erhabenen: ‚Wenn ihr Böses tut, so ist es gegen euch‘ (9) [d.h. zu eurem Nachteil] (10).“ So entgegnen wir: Dies ist aus drei Gründen nicht korrekt: Erstens widerspricht es dem Wortsinn und dem Sprachgebrauch. Zweitens lehnten die Angehörigen von Barira diese Bedingung ab, wie könnte der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sie also zu einer Bedingung anweisen, die sie nicht akzeptieren! Drittens bedarf die Feststellung der Klientelbindung für sie keiner Bedingung, da sie das Erfordernis und das Rechtsurteil der Freilassung ist. Viertens heißt es in einigen Überlieferungen: „Diese Bedingung soll dich nicht von ihr abhalten; kaufe sie und lass sie frei.“ Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – wies sie nur deshalb zur Bedingung an, um uns zu verdeutlichen, dass das Vorhandensein dieser Bedingung wie ihr Nichtvorhandensein ist und dass sie die Klientelbindung nicht vom Freilassenden weg überträgt.
(4) Im Original, B, M: „al-'aqil“ (der Vernünftige). (5) Im Original mit dem Zusatz: „in“. (6) In A, B: „ishtarata“. (7) Im Original: „an-niza'“. (8) In M: „ash-shart“. (9) Sure al-Isra 7. (10) Fehlt in: Original, A, B. (11) In M: „yamna'unaka“.
بدليلِ أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَهَى عن بَيْعِ الوَلاءِ وهِبَتِه، وقال: "إنّما الولاءُ لِمَنْ أعتقَ". ولأنَّه لُحْمَةٌ كلُحْمَةِ النَّسَبِ، فلم يصِحَّ اشْتِراطُه لغيرِ صاحِبه، كالقَرابةِ، ولأنَّه حكمُ العِتْقِ، فلم يصِحَّ اشْتِراطُه لغيرِ المُعْتِقِ، كما لا يَصِحُّ اشْتِراطُ حُكمِ النِّكاحِ لغيرِ النَّاكِحِ، ولا حُكْمِ البَيْعِ لغيرِ العاقِدِ (٤). وسَواءٌ (٥) شَرَطَ (٦) أَنْ يُوَالِىَ مَن شاءَ، أو شرطَهُ لبائِعِه، أو لرجلٍ آخَرَ بعَيْنِه. ولا تفْسُدُ الكتابةُ بهذا الشَّرْطِ. نَصَّ عليه أحمدُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وقال الشافِعِىُّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: يفْسُدُ به، كما لو شَرَطَ عِوَضًا مَجْهولًا. ويتَخَرَّجُ لنا مثلُ ذلك؛ بِناءً على الشُّروطِ الفاسِدَةِ فى البَيْعِ. ولَنا، حديثُ بَرِيرَةَ؛ فإِنَّ أهْلَها شَرَطُوا لهم الوَلاءَ، فأمَرَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بشِرَائِها مع هذا الشَّرْطِ، وقال: "إنَّما الْوَلَاءُ لِمَنْ أعْتَقَ". ويُفارِقُ جَهالةَ العِوَضِ؛ فإنَّه رُكْنُ العَقْدِ، لا يُمْكِنُ تصْحِيحُ العَقْدِ بدُونِه، ورُبَّما أفْضَتْ جَهالَتُه إلى التَّنازُعِ (٧) والاخْتِلافِ، وهذا شَرْطٌ (٨) زائِدٌ، فإذا حَذَفْناهُ بَقِىَ العَقْدُ صَحِيحًا بحالِه. فإنْ قيلَ: المُرادُ بقَولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "اشْتَرِطِى لَهُمُ الْوَلَاءَ". أى عليهم؛ لأَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لا يَأْمُرُ بالشَّرطِ الفاسِدِ، واللَّامُ تُسْتَعْمَلُ بمعنَى "على"، كقولِ اللَّه تعالَى: {وَإِنْ أَسَأْتُمْ فَلَهَا} (٩). [أى فَعَلَيْها] (١٠). قُلْنا: هذا لا يَصِحُّ؛ لوُجوهٍ ثلاثةٍ؛ أحَدُاها، أنَّه يُخالِفُ وَضْعَ اللَّفْظِ والاسْتِعمالَ. والثانِى، أَنَّ أهْلَ بَرِيرَةَ أَبَوْا هذا الشَّرْطَ، فكيفَ يَأمُرُها النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بشرطٍ لا بَقْبَلُونَه! والثالِثُ، أَنَّ ثُبوتَ الوَلاءِ لها لا يَحْتاجُ إلى شَرْطٍ؛ لأَنَّه مُقْتَضَى العِتْقِ وحُكْمُه. والرَّابِعُ، أَنَّ فى بعضِ الألْفاظِ: "لَا يَمْنَعُكِ (١١) هذَا الشَّرْطُ مِنْهَا، ابْتَاعِى، وأعْتِقِى". وإنَّما أمَرَها النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بالشَّرْطِ، تَعْرِيفًا لنا أَنَّ وُجودَ هذا الشَّرْطِ كعَدَمِه، وأنَّه لا يَنْقُلُ الوَلاءَ عن المُعْتِقِ.
(٤) فى الأصل، ب، م: "العاقل".(٥) فى الأصل زيادة: "إن".(٦) فى أ، ب: "اشترط".(٧) فى الأصل: "النزاع".(٨) فى م: "الشرط".(٩) سورة الإِسراء ٧.(١٠) سقط من: الأصل، أ، ب.(١١) فى م: "يمنعنك".