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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 571Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Herr vom vertraglich freizukaufenden Sklaven (Mukatab) bedingt, dass er ihn statt seiner Erben beerben soll, oder dass er mit diesen in deren Erbanteilen konkurriert, so ist dies eine korrupte Bedingung. Dies entspricht der Meinung der Allgemeinheit der Gelehrten, darunter al-Hasan, 'Ata', Shurayh, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, an-Nakh'i und Ishaq. Iyas ibn Mu'awiya jedoch erlaubte es, einen Teil seines Erbes zu bedingen. Dies ist jedoch nicht zulässig, da es dem Buche Gottes, des Erhabenen, widerspricht; denn jede Bedingung, die nicht im Buche Gottes steht, ist nichtig, gemäß der Aussage des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm. Sa'id sagte: Husaym berichtete uns, Mansur berichtete von Ibn Sirin, dass ein Mann seinen Sklaven freikaufte (Kitaba) und dessen Erbe bedang. Als der Mukatab starb, stritten seine Erben vor Shurayh. [Shurayh entschied dann], dass das Erbe des Mukatab dessen Erben zusteht. Da sagte der Mann: „Was nützt mir meine Bedingung, die ich vor zwanzig Jahren stellte?“ Shurayh antwortete: „Das Buch Gottes hat Er auf Seinen Propheten fünfzig Jahre vor deiner Bedingung herabgesandt.“ Die Kitaba wird durch diese Bedingung nicht ungültig, wie auch beim vorherigen Fall.

Abschnitt: Wenn er ihm eine bekannte Dienstleistung nach der Freilassung bedingt, so ist dies zulässig. Dies sagten auch 'Ata' und Ibn Shubruma. Malik und az-Zuhri sagten hingegen: Es ist nicht zulässig, da es dem Erfordernis des Vertrags widerspricht; es ähnelt dem Fall, wenn er das Erbe bedingt hätte. Unser Argument ist, dass von 'Umar – möge Gott mit ihm zufrieden sein – überliefert wurde, dass er jeden, der betet, aus der arabischen Gefangenschaft freiließ und ihnen zur Bedingung machte: „Ihr dient dem Kalifen nach mir drei Jahre lang.“ Zudem hat er eine Dienstleistung innerhalb des Kitaba-Vertrags bedingt, was dem ähnelt, als wenn er sie vor der Freilassung bedingt hätte. Da er eine bekannte Nutzbarkeit bedingt hat, ähnelt dies dem Fall, als wenn er eine bekannte Gegenleistung bedingt hätte. Wir erkennen nicht an, dass dies dem Erfordernis des Vertrags widerspricht; denn dessen Erfordernis ist die Freilassung bei Leistung (der Zahlung), und dies widerspricht dem nicht.

Abschnitt: Wenn er ihn für zweitausend Dirham freikauft, wobei am Monatsanfang jeweils eintausend zu zahlen sind, und bedingt, dass er bei der Leistung des ersten Teils frei wird, so ist dies nach der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule zulässig, und er wird bei dessen Leistung frei; denn hätte der Herr ihn freigelassen, ohne dass er etwas leisten müsste, wäre dies ebenfalls zulässig. Ebenso ist es, wenn er ihn bei Leistung eines Teils freilässt, wobei der Rest nach seiner Freilassung eine Schuld bleibt, so als hätte er ihn sich selbst dafür verkauft.

Anmerkungen

(12) In M: „ishtarata“. (13) Im Original, A: „muzahamatihim“. (14) In M: „takhassama“. (15) Fehlt in: Original. (Anmerkung des Korrektors: Hier ist eine eigene Betrachtung angebracht). (16) Fehlt in: A, B. (17) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq in: Bab as-shart 'ala al-mukatab, aus dem Kitab al-Mukatab. Al-Musannaf 8/378. Erwähnt von Waki' in: Akhbar al-Qudat 2/356. (18) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq in: Bab as-shart 'ala al-mukatab, aus dem Kitab al-Mukatab. Al-Musannaf 8/380, 381.

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