Dies ist zulässig, ebenso wie es zulässig ist, wenn er ihn bei Leistung eines Teils freilässt, wobei der Rest nach seiner Freilassung eine Schuld bleibt, so als hätte er ihn sich selbst dafür verkauft.
2011 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Feind den Mukatab gefangen nimmt, ihn dann ein Mann kauft und ihn zu seinem Herrn herausbringt, so hat dieser, wenn er ihn zurückhaben will, das Recht, ihn für den Betrag zu nehmen, für den er ihn gekauft hat, und er verbleibt bei seinem Kitaba-Vertrag. Wenn er ihn nicht zurückhaben will, so bleibt er im Eigentum des Käufers und verbleibt bei dem Rest seines Kitaba-Vertrags; er wird durch die Leistung frei, und sein Wala'-Recht steht dem zu, an den er die Leistung erbringt.)
Das Gesamtergebnis ist, dass, wenn Ungläubige einen Mukatab gefangen nehmen und die Muslime ihn dann retten, der Kitaba-Vertrag in seinem ursprünglichen Zustand verbleibt. Wenn er als Beute genommen wurde und sein Zustand bekannt war, oder sein Herr ihn vor der Aufteilung erreichte, so nimmt er ihn ohne Gegenleistung zurück, und er bleibt bei seinem Vertrag, genau wie jemand, der nicht gefangen genommen wurde. Wenn er ihn jedoch nicht erreichte, bis er aufgeteilt wurde und er in den Anteil eines der Beutenehmer gelangte, oder ein Mann ihn vor der Aufteilung aus der Beute oder von den Polytheisten kaufte und ihn zu seinem Herrn herausbrachte, so hat der Herr ein vorrangiges Anrecht auf ihn gegen den Preis, für den er ihn gekauft hat. Bezüglich des Falls, dass er Beute ist, gibt es eine andere Überlieferung, die besagt, dass, wenn er aufgeteilt wurde, der Herr keinerlei Anspruch mehr auf ihn hat. Dies wird dann analog auf den Fall angewendet, in dem er gekauft wurde. In jedem Fall jedoch: Wenn der Herr ihn zurücknimmt, so verbleibt er bei dem, was von seinem Kitaba-Vertrag übrig ist. Wenn er ihn überlässt, so bleibt er in der Hand seines Käufers und verbleibt bei dem, was von seinem Kitaba-Vertrag übrig ist; er wird durch die Leistung in beiden Fällen frei, und sein Wala'-Recht steht dem zu, an den er leistet, so wie wenn er ihn von seinem Herrn gekauft hätte. Abu Hanifa und asch-Schafi'i sagten: Das Eigentum der Ungläubigen wird an ihm nicht wirksam, und er ist in jedem Fall an seinen Herrn zurückzugeben. Abu Hanifa stimmte asch-Schafi'i insbesondere im Falle des Mukatab und des Mudabbar zu, da diese seiner Meinung nach nicht verkauft werden dürfen und das Eigentumsrecht an ihnen nicht übertragen werden kann; sie gleichen daher der Umm al-Walad. Die Ausführungen dazu, dass das, was der Eigentümer nach der Aufteilung erreicht hat, nicht ohne Gegenleistung beansprucht werden kann, sind bereits vorangegangen, ebenso wie die Ausführungen dazu, was ein Muslim aus dem Dar al-Harb kauft.
(19) Fehlt im Original. (1) Fehlt in B. (2) Im Original: „al-mustawla“. (3) In M: „faya'tiqu“. (4) Fehlt in B. (Anmerkung des Korrektors: Hier ist eine eigene Betrachtung angebracht). (5) Im Original: „yanqulu“.
صَحَّ، فكذلك إذا أعْتَقَه عندَ أداءِ البَعْضِ، ويَبْقَى الآخَرُ دَيْنًا عليه بعدَ عِتْقِه، كما لو باعَه نَفْسَه به (١٩).
٢٠١١ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أسَرَ الْعَدُوُّ الْمُكَاتَبَ، فَاشتَرَاهُ رَجُلٌ، فَأَخْرَجَهُ إِلَى سَيِّدهِ، فَأحَبَّ أخْذَه، أخذَهُ بِمَا اشتَرَاهُ، فَهُوَ عَلَى كتابَتِهِ. وإِنْ لَمْ يُحِبَّ أخذَهُ، فَهُوَ عَلَى (١) مِلْكِ مُشْتَرِيه، مُبْقًى عَلَى مَا بَقِىَ مِنْ كِتابَتِهِ، يَعْتِقُ بِالْأَدَاءِ، ووَلَاؤُهُ لِمَنْ يُؤدِّى إلَيْهِ)
وجُمْلَتُه أَنَّ الكُفَّارَ إذا أسَرُوا مُكاتَبًا، ثم اسْتَنْقَذَه المسلمون، فالكتابةُ بحالِها؛ فإنْ أُخِذَ فى الغَنائِم، فعُلِمَ بحالِه، أو أدْرَكَه سَيِّدُه قبلَ قَسْمِه، أخَذَه بغيرِ شىءٍ، وكان على كتابتِه، كمَنْ لم يُؤْسَرْ، وإِنْ لم يُدْرِكه حتى قُسِمَ، وصارَ فى سَهْمِ بعضِ الغانِمين، أو اشْتَراهُ رجُلٌ مِن الغَنِيمَةِ قبلَ قَسْمِه، أو مِن المشركين، وأخْرَجَه إلى سَيِّدِه، فإِنَّ سَيِّدَه أحَقُّ به بالثَّمَنِ الذى ابْتاعَه به. وفيما إذا كان غَنِيمَةً، رِوايَةٌ أُخْرَى، أنَّه إذا قُسِمَ، فلا حَقَّ لسَيِّدِه فيه بحالٍ. فيُخَرَّجُ فى المُشْتَرَى (٢) مثلُ ذلك. وعلى كُلِّ تَقْديرٍ، فإِنَّ سَيِّدَه إِنْ أخَذَه، فهو مُبْقًى على ما بَقِىَ مِن كتابَتِهِ، وإِنْ تَرَكَه، فهو فى يَدِ مُشْتَرِيه، مُبْقًى على ما بَقِىَ مِن كِتابَتِه، يعْتِقُ (٣) بالأداءِ فى المَوْضِعَيْن، وَلاؤُه لمَن يُؤدِّى إليه، كما لو اشْتَراهُ مِن سَيِّدِه. وقال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ، [رَضِىَ اللَّهُ عنهما: لا يَثْبُتُ عليه مِلْكُ الكُفَّارِ، ويُرَدُّ إلى سَيِّدِه بكلِّ حالٍ. ووافَقَ أبو حنيفةَ الشافِعِىَّ] (٤)، فى المُكاتَبِ والمُدَبَّرِ خاصَّةً؛ لأنَّهما عندَه لا يجوزُ بَيْعُهما، ولا نَقْلُ (٥) المِلْكِ فيهما، فأشْبها أُمَّ الوَلدِ. وقَدْ تَقَدَّمَ الكلامُ فى الدَّلالةِ على أَنَّ ما أدْرَكَه صاحِبُه مَقْسُومًا، لا يَسْتَحِقُّ صاحِبُه أخْذَه بغيرِ شىءٍ، وكذلك ما اشْتَراهُ مُسْلِمٌ من
(١٩) سقط من: الأصل.(١) سقط من: ب.(٢) فى الأصل: "المستولى".(٣) فى م: "فيعتق".(٤) سقط من: ب. نقل نظر.(٥) فى الأصل: "ينقل".