Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 2011 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Feind einen Mukātab gefangen nimmt und ein Mann ihn kauft und zu seinem Herrn bringt, und dieser ihn zurücknehmen möchte, so kann er ihn für den Kaufpreis zurückerwerben, und er bleibt unter seinem Kitāba-Vertrag. Will er ihn nicht zurücknehmen, so bleibt er im Eigentum des Käufers und behält den Rest seines Kitāba-Vertrags; er wird durch Zahlung frei, und die Klientel [walā’] gebührt demjenigen, an den er zahlt) · ShamelaTranslate