Dies steht im Gegensatz zu dem Fall, in dem er testamentarisch die Freilassung seines Sklaven verfügt; in diesem Fall wird er frei, ohne dass dies von seiner Wahl oder Zustimmung abhängt. Wenn er das Testament ablehnt, wird es hinfällig. Wenn er später darauf zurückkommt und es verlangt, ist es für ihn nicht verpflichtend, dem zuzustimmen, da das Testament durch die Ablehnung nichtig geworden ist, ähnlich einer testamentarischen Verfügung über Vermögen. Wenn er es jedoch nicht abgelehnt hat, ist die Zustimmung zur Aufforderung obligatorisch. Wenn er [die Leistung] erbringt und [frei wird], liegt sein Wala-Recht bei demjenigen, der die Kitaba testamentarisch verfügt hat, so wie wenn er testamentarisch seine Freilassung verfügt hätte. Wenn er jedoch unfähig wird, haben die Erben das Recht, ihn in die Sklaverei zurückzuschicken. Wenn es nicht aus dem Drittel [des Vermögens] gedeckt ist, so wird für den Anteil, der aus dem Drittel gedeckt werden kann, ein Kitaba-Vertrag geschlossen. Wenn er neben der Kitaba weitere testamentarische Verfügungen getroffen hat, die nicht aus dem Drittel gedeckt sind, so erhalten sie anteilige Anteile am Drittel, und die Kürzung wird bei jedem von ihnen entsprechend seinem Anteil am Testament vorgenommen. Es ist herleitbar, dass die Kitaba vorrangig behandelt wird, basierend auf der Überlieferung, die die Freilassung bevorzugt, da das Ziel der Kitaba die Freilassung ist und sie zu dieser führt. Es ist aber auch möglich, dass sie keinesfalls bevorzugt wird, da die Freilassung eine Überlegenheit und Ausbreitung darstellt, die nicht die Kitaba selbst ist, und ihre Hinführung zur Freilassung keine Vorrangstellung erfordert, ähnlich wie wenn er einem Mann seinen Sohn testamentarisch vermacht; dieser wird nicht bevorzugt, obwohl das Ziel seines Testaments die Freilassung ist und es zu dieser führt.
Abschnitt: Wenn er sagt: "Schließt einen Kitaba-Vertrag mit einem meiner Sklaven ab", so haben die Erben das Recht, einen der Sklaven ihrer Wahl mit einem Kitaba-Vertrag zu belegen, gemäß einer der beiden Auffassungen. Nach der anderen Auffassung müssen sie einen von ihnen durch Losentscheid auswählen. Wenn er sagt: "Einen meiner Sklaven (abid)", so verhält es sich ebenso, außer dass sie keine Sklavin (Ama) und keinen zweideutigen Hermaphroditen (Khuntha Mushkil) mit einem Kitaba-Vertrag belegen dürfen, da nicht bekannt ist, ob der Hermaphrodit ein Sklave ist. Wenn er sagt: "Eine meiner Sklavinnen (ima'i)", so dürfen sie keinen Sklaven und keinen zweideutigen Hermaphroditen mit einem Kitaba-Vertrag belegen. Ist der Hermaphrodit jedoch nicht zweideutig und handelt es sich um einen Mann, so dürfen sie ihn mit einem Kitaba-Vertrag belegen, wenn er sagt: "Schließt einen Kitaba-Vertrag mit einem meiner Sklaven ab". Ist es eine Frau, dürfen sie sie mit einem Kitaba-Vertrag belegen, wenn er sagt: "Schließt einen Kitaba-Vertrag mit einer meiner Sklavinnen ab". Denn dies ist ein körperlicher Zustand, und ein körperlicher Zustand hindert die Kitaba nicht. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Eine fehlerhafte Kitaba liegt vor, wenn er einen Kitaba-Vertrag über eine unbekannte Entschädigung, eine sofort fällige Entschädigung oder eine verbotene Entschädigung schließt, wie etwa Wein oder Schweinefleisch.
(19) In A und B: "yu'tiquhu" (er lässt ihn frei). (20) In M: "wa-idha" (und wenn). (21) In A und M: "'ataqa wa-kana" (er wurde frei und es war...). (22) In M: "kharaja" (es war gedeckt/kam heraus). (23) In A, B und M: "lil-kitaba" (für die Kitaba). (24) Im Original: "sha'a" (er will). (25) In M findet sich die Ergänzung: "aw ama" (oder eine Sklavin). (26) In den Manuskripten: "ahad" (einer/eines).
بخلافِ ما لو وَصَّى بعِتْقِه، فإنَّه يَعْتِقُ (١٩)، ولا يَقِفُ على اخْتِيارِه ولا رِضاهُ. فإنْ رَدَّ الوَصِيَّةَ، بطَلتْ. فإنْ عادَ فطَلبَها، لم تَلْزَمْه إجابَتُه إليها؛ لأنَّ وَصِيَّتَه بطَلَتْ بالرَّدِّ، فأشْبَهَ الوَصِيَّةَ بالمالِ. وإِنْ لم يكُنْ رَدَّها، وَجَبَتْ إجابَتُه إليها. وإِنْ (٢٠) أدَّى [وعَتَقَ، كان] (٢١) ولاؤُه للمُوصِى بكتابَتِه، كما لو وَصَّى بعِتْقِه، وإِنْ عجَزَ، فلِلْوارِثِ رَدُّه فى الرِّقِّ، وإِنْ لم يخْرُجْ من الثُّلثِ، فإنَّه يُكاتَبُ منه ما يَخْرُجُ (٢٢) من الثُّلثِ. وإِنْ كان قد وصَّى بوَصايَا غيرِ الكتابَةِ، لا تخْرُجُ مِن الثُّلثِ، تَحاصُّوا فى الثُّلثِ، وأُدْخِلَ النَّقْصُّ على كُلِّ إحِدٍ منهم بقَدْرِ ما لَه فى الوَصِيَّةِ. ويتخَرَّجُ أَنْ تُقَدَّمَ الكتابةُ، بِناءً على الرِّوايَةِ التى تُقَدِّمُ العِتْقَ؛ لأنَّ الكتابَةَ مَقْصُودُها العِتْقُ، وتُفْضِى إليه. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا تُقَدَّمَ بحالٍ؛ لأنَّ العِتْقَ تَغْلِيبٌ وسِرايَةٌ، ليس هو الكتابَةَ (٢٣)، وإفضاؤُها إلى العِتْقِ لا يُوجِبُ تَقْدِيمَها، كما لو وَصَّى لرجُلٍ بابْنِه، فإنَّه لا يُقَدَّمُ، مع أن القَصْدَ بوَصِيَّتِه العِتْقُ، ويُفْضِى إليه.
فصل: فإنْ قال: كاتِبُوا أَحَدَ رَقِيقِى. فلِلْوَرَثَةِ مُكاتَبَةُ مَنْ شاءُوا (٢٤) منهم. فى أحَدِ الوَجْهَيْنِ، وفى الآخَرِ، يُكاتِبُونَ واحِدًا منهم بالقُرْعَةِ. وإِنْ قال: أحَدَ عَبِيدِى. فكذلك، إِلَّا أنَّه ليس لهم مُكاتَبَةُ أَمَةٍ، ولا خُنْثَى مُشْكِلٍ؛ لأَنَّه لا يُعْلَمُ كَوْنُ الخُنْثَى عبدًا (٢٥). وإِنْ قال: أحَدَ إمائِى. فليس لهم مُكاتَبَةُ عبدٍ، ولا خُنْثَى مُشْكِلٍ، كذلك. وإِنْ كان الخُنْثَى غيرَ مُشْكِلٍ، وكان رجُلًا، فلهم مُكاتَبَتُه إذا قال: كاتِبُوا أحَدَ عَبِيدِى. وإِنْ كان أُنْثَى، فلهم مُكاتَبَتُه إذا قال: كاتِبُوا إحْدَى (٢٦) إمائِى. لأنَّ هذا عَيْبٌ فيه، ولعَيْبُ لا يَمْنَعُ الكتابَةَ. واللَّهُ أعلمُ.
فصل: والكِتابَةُ الفاسِدَةُ، أَنْ يُكاتِبَه على عِوَضٍ مَجْهُولٍ، أو عِوَضٍ حالٍّ، أو
(١٩) فى أ، ب: "يعتقه".(٢٠) فى م: "وإذا".(٢١) فى أ، م: "عتق وكان".(٢٢) فى م: "خرج".(٢٣) فى أ، ب، م: "للكتابة".(٢٤) فى الأصل: "شاء".(٢٥) فى م زيادة: "أو أمة".(٢٦) فى النسخ: "أحد".