oder eine verbotene Entschädigung, wie etwa Wein oder Schweinefleisch. Wenn er hingegen in der Kitaba eine ungültige Bedingung stellt, so lautet die festgelegte Lehrmeinung, dass dies den Vertrag nicht ungültig macht, sondern die Bedingung als hinfällig gilt und die Kitaba gültig bleibt. Es ist jedoch herleitbar, dass sie den Vertrag ungültig macht, basierend auf der [Behandlung] ungültiger Bedingungen beim Verkauf. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Von Abu Abd Allah, möge Gott ihm gnädig sein, wurde überliefert, was darauf hindeutet, dass die Kitaba bei einer verbotenen Entschädigung nichtig ist und er durch die Erbringung der Leistung nicht frei wird. Dies ist die Wahl von Abu Bakr, denn er überlieferte von Ahmad, möge Gott mit ihm zufrieden sein, dass er sagte: "Wenn er einen Kitaba-Vertrag mit ihm schließt, der fehlerhaft ist, und er die vereinbarte Leistung erbringt, wird er frei, es sei denn, die Kitaba selbst war verboten." Er entschied also auf Freilassung durch Erfüllung, außer in der verbotenen Form. Der Qadi wählte die Auffassung, dass er durch die Erfüllung frei wird, wie bei allen anderen fehlerhaften Kitaba-Verträgen. Es ist möglich, die Aussage des Qadi so zu deuten, dass sie den Fall betrifft, in dem der Herr die Leistung als Bedingung für die Freilassung festgelegt hat, indem er sagte: "Wenn du an mich zahlst, bist du frei." Wenn er dann an ihn zahlte, wird er durch die bloße Bedingung frei, nicht durch die Kitaba, und in dieser Kitaba manifestiert sich das Urteil der Bedingung für die Freilassung [durch deren Eintreten, nicht durch die Rechtskraft der Kitaba]. Was andere Formen der fehlerhaften Kitaba angeht, so sind sie der gültigen in vier Punkten gleichgestellt: Erstens: Er wird frei durch die Erbringung dessen, worauf der Kitaba-Vertrag lautet, egal ob er die Bedingung ausdrücklich formulierte, indem er sagte: "Wenn du an mich zahlst, bist du frei", oder ob er dies nicht sagte; denn der Sinn der Kitaba erfordert dies, und es ist so, als wäre es ausdrücklich formuliert, sodass er mit dem Eintreten [der Zahlung] frei wird, wie bei einer gültigen Kitaba. Zweitens: Dass er, wenn er durch die Erfüllung frei wird, den Wert seiner Person nicht schuldet und von seinem Herrn nicht das zurückverlangt, was er ihm gegeben hat. Dies hat Abu Bakr erwähnt, und es entspricht dem offensichtlichen Wortlaut von Ahmad, möge Gott mit ihm zufrieden sein. Al-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagte hingegen: Sie verrechnen gegeneinander; dem Sklaven wird sein Wert auferlegt und dem Herrn das, was er genommen hat, sodass sie den geringeren Betrag verrechnen, falls sie von derselben Art sind, und derjenige, der den Überschuss hat, nimmt seinen Überschuss; denn es handelt sich um einen fehlerhaften Austauschvertrag, weshalb eine Rückabwicklung notwendig ist, wie beim fehlerhaften Verkauf. Unser Argument ist, dass es sich um einen Kitaba-Vertrag zur Gegenleistung handelt, bei dem die Freilassung durch die Erfüllung erreicht wurde, sodass [keine Rückabwicklung notwendig ist, wie wenn der Vertrag gültig wäre. Und weil das, was der Herr nimmt, aus dem Erwerb seines Sklaven stammt, dessen Erwerb er nicht besaß, ist ihm keine Rückgabe auferlegt, und der Sklave wurde durch die Bedingung frei, daher ist ihm sein Wert nicht auferlegt, wie wenn er sagte: "Wenn du das Haus betrittst, bist du frei." Was den fehlerhaften Verkauf betrifft, so gibt es, falls er zwischen diesem und seinem Herrn stattfand, keine Rückforderung gegenüber dem Herrn für das, was er genommen hat. Falls er jedoch zwischen ihm und einem anderen stattfand, so hat er etwas genommen, das ihm nicht zusteht, und dem anderen gegeben, was ihm nicht zusteht, durch einen Vertrag, dessen Ziel der Austausch ist, was in unserem Fall anders liegt. Drittens: Dass der Mukatab über seinen Erwerb verfügen darf; denn der Kitaba-Vertrag beinhaltet die Erlaubnis dazu, und er darf Almosen und Zakat empfangen; und weil er ein Mukatab ist, der durch Erfüllung frei wird, besitzt er dies, wie bei der gültigen Kitaba. Viertens: Wenn er eine Gruppe durch einen fehlerhaften Kitaba-Vertrag bindet und einer von ihnen seinen Anteil erfüllt, wird er frei, gemäß der Meinung derjenigen, die sagen, dass er bei der gültigen Kitaba durch die Erfüllung seines Anteils frei wird. Denn der Sinn des Vertrages ist, dass jeder von ihnen für seinen Anteil als Mukatab gilt; sobald er seinen Anteil erfüllt hat, ist er frei. Wer hingegen sagt, dass er bei der gültigen [Form] nicht frei wird, außer wenn alle erfüllen, für den gilt dies hier erst recht. Sie unterscheidet sich von der gültigen in drei Punkten: Einer davon ist, dass sowohl der Herr als auch der Mukatab das Recht haben, sie aufzulösen und aufzuheben, unabhängig davon, ob eine Bedingung vorliegt oder nicht. Dies ist die Meinung der Anhänger von al-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein; denn für das Fehlerhafte gilt nicht dessen Rechtskraft, und die Bedingung hier baut auf dem Austausch auf und ist ihm untergeordnet; denn der Austausch ist das Ziel. Da also der Austausch, welcher das Fundament ist, für nichtig erklärt wurde, ist auch die darauf aufbauende Bedingung nichtig, anders als bei einer losgelösten Bedingung. Und weil der Herr nicht mit dieser Bedingung zufrieden war, außer wenn ihm die genannte Entschädigung ausgehändigt würde; wenn diese also nicht ausgehändigt wird, hat er das Recht, sie aufzuheben, anders als bei der gültigen Kitaba, denn dort wurde ihm die Entschädigung ausgehändigt, weshalb der Vertrag für ihn bindend war. Zweitens: Dass, wenn der Herr ihn von der Zahlungspflicht freistellt, die Freistellung nicht gültig ist und er dadurch nicht frei wird; denn das Vermögenanntes Vermögen...]
(27) In M: "yulgha" (er wird als hinfällig betrachtet). (28) Fehlt in B. (29) In A und B: "wa-hadha" (und dies). (30) In M findet sich die Ergänzung: "qad" (bereits). (31) Im Original: "wa-ikhtiyar" (und die Wahl). (32) In B: "li-wujudiha la hukm al-kitaba" (wegen ihres Vorhandenseins, nicht wegen des Urteils der Kitaba). In A: "hukm" statt "bi-hukm". (33) In M: "in" (wenn). (34) In B: "wa-lam" (und nicht).
مُحَرَّمٍ، كالخَمْرِ والخِنْزِيرِ. فأمَّا إِنْ شَرَطَ فى الكتابَةِ شَرْطًا فاسِدًا، فالمَنْصوصُ أنَّه لا يُفْسِدُها، لكن يَلْغُو (٢٧) الشَّرْطُ، وتَبْقَى الكتابَةُ صحيحَةً. ويتخَرَّجُ أَنْ يُفْسِدَها؛ بِناءً (٢٨) على الشروطِ الفاسِدَةِ فى البَيْعِ. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ. وقد رُوِىَ عن أبى عبدِ اللَّه، رَحِمَه اللَّهُ، ما يَدُل على أن الكتابَةَ على العِوَضِ المُحرَّمِ باطِلَةٌ، لا يَعْتِقُ بالأداءِ فيها. وهو (٢٩) اخْتِيارُ أبى بَكْرٍ، فإنَّه (٣٠) روَى عن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه قال: إذا كاتَبَه كتابَةً فاسِدَةً، فأدَّى ما كُوتِبَ عليه، عَتَقَ، مالم تَكُنِ الكتابَةُ مُحَرَّمَةً. فحَكَمَ بالعِتْقِ بالأداءِ إِلَّا فى المُحَرَّمَةِ. واخْتارَ (٣١) القاضِى أنَّه يَعْتِقُ بالأداءِ، كسائِرِ الكتاباتِ الفاسِدَةِ. ويُمْكِنُ حَمْلُ كلامِ القاضى على ما إذا جعَلَ السَّيِّدُ الأداءَ شَرْطًا للعِتْقِ، فقال: إذا أدَّيْتَ إلىَّ، فأنْتَ حُرٌّ. فأدَّى إليه، فإنَّه يَعْتِقُ بالصِّفَةِ المُجَرَّدَةِ، لا بالكتابَةِ، ويَثْبُتُ فى هذه الكتابةِ حكمُ الصِّفَةِ فى العِتْقِ [بوُجودهِا، لا بحُكْمِ الكتابَةِ] (٣٢). وأمَّا غيرُها من الكتابَةِ الفاسِدَةِ، فإنَّها تُساوِى الصَّحِيحَةَ فى أَربَعَةِ أحْكامٍ؛ أحَدُها، أنَّه يَعْتِقُ بأداءِ ما كُوتِبَ عليه، سَواءٌ صَرَّحَ بالصِّفَةِ، فقال: إذا (٣٣) أَدَّيْتَ إلىَّ، فأنْتَ حُرٌّ. أو لم (٣٤) يَقُلْ؛ لأنَّ مَعْنَى الكِتابة يَقْتَضِى هذا، فيَصِيرُ كالمُصَرَّحِ به، فيَعْتِقُ بوُجودِه، كالكتابةِ الصَّحِيحَةِ. الثانى، أنَّه إذا عَتَقَ بالأداء، لم تَلْزَمْه قِيمةُ نَفْسِه، ولم يَرْجِعْ على سَيِّدِه بما أَعطاهُ. ذَكَره أبو بكرٍ. وهو ظاهِرُ كلامِ أَحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وقال الشافِعِىُّ، رَضِىَ اللَّه عنه: يتَراجَعان، فيجبُ على العبدِ قِيمَتُه، وعلى السَّيِّدِ ما أَخَذَه، فيتَقاصَّان بقَدْرِ أَقلِّهِما، إِنْ كانَا من جِنْسٍ واحِدٍ، ويأخُذُ ذو الفَضْلِ فَضْلَه؛ لأَنَّه عَقْدُ مُعاوَضَةٍ فاسِدَةٍ، فوجَبَ التَّراجُعُ فيه، كالبَيْعِ الفاسِدِ. ولَنا، أنَّه عَقْدُ كِتابَةٍ لمُعاوَضَةٍ حَصَلَ
(٢٧) فى م: "يلغى".(٢٨) سقط من: ب.(٢٩) فى أ، ب: "وهذا".(٣٠) فى م زيادة: "قد".(٣١) فى الأصل: "واختيار".(٣٢) فى ب: "لوجودها لا حكم الكتابة". وفى أ: "حكم" مكان: "بحكم".(٣٣) فى م: "إن".(٣٤) فى ب: "ولم".