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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 577

Übersetzung · DE

Freilassung durch die Erbringung der Leistung eintritt, daher ist keine Rückabwicklung notwendig, wie wenn der Vertrag gültig wäre. Und weil das, was der Herr nimmt, aus dem Erwerb seines Sklaven stammt, dessen Erwerb er nicht besaß, ist ihm keine Rückgabe auferlegt; der Sklave wurde durch die Bedingung frei, daher ist ihm sein Wert nicht auferlegt, wie wenn er sagte: "Wenn du das Haus betrittst, bist du frei." Was den fehlerhaften Verkauf betrifft, so gibt es, falls er zwischen diesem und seinem Herrn stattfand, keine Rückforderung gegenüber dem Herrn für das, was er genommen hat. Falls er jedoch zwischen ihm und einem anderen stattfand, so hat er etwas genommen, das ihm nicht zusteht, und dem anderen gegeben, was ihm nicht zusteht, durch einen Vertrag, dessen Ziel der Austausch ist, was in unserem Fall anders liegt.

Drittens: Dass der Mukatab über seinen Erwerb verfügen darf; denn der Kitaba-Vertrag beinhaltet die Erlaubnis dazu, und er darf Almosen und Zakat empfangen; und weil er ein Mukatab ist, der durch Erfüllung frei wird, besitzt er dies, wie bei der gültigen Kitaba.

Viertens: Dass, wenn er eine Gruppe durch einen fehlerhaften Kitaba-Vertrag bindet und einer von ihnen seinen Anteil erfüllt, er frei wird, gemäß der Meinung derjenigen, die sagen, dass er bei der gültigen Kitaba durch die Erfüllung seines Anteils frei wird. Denn der Sinn des Vertrages ist, dass jeder von ihnen für seinen Anteil als Mukatab gilt; sobald er seinen Anteil erfüllt hat, ist er frei. Wer hingegen sagt, dass er bei der gültigen Form nicht frei wird, außer wenn alle erfüllen, für den gilt dies hier erst recht.

Sie unterscheidet sich von der gültigen in drei Punkten: Einer davon ist, dass sowohl der Herr als auch der Mukatab das Recht haben, sie aufzulösen und aufzuheben, unabhängig davon, ob eine Bedingung vorliegt oder nicht. Dies ist die Meinung der Anhänger von al-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein; denn für das Fehlerhafte gilt nicht dessen Rechtskraft, und die Bedingung hier baut auf dem Austausch auf und ist ihm untergeordnet; denn der Austausch ist das Ziel. Da also der Austausch, welcher das Fundament ist, für nichtig erklärt wurde, ist auch die darauf aufbauende Bedingung nichtig, anders als bei einer losgelösten Bedingung. Und weil der Herr nicht mit dieser Bedingung zufrieden war, außer wenn ihm die genannte Entschädigung ausgehändigt würde; wenn diese also nicht ausgehändigt wird, hat er das Recht, sie aufzuheben, anders als bei der gültigen Kitaba; denn dort wurde ihm die Entschädigung ausgehändigt, weshalb der Vertrag für ihn bindend war. Zweitens: Dass, wenn der Herr ihn von der Zahlungspflicht freistellt, die Freistellung nicht gültig ist und er dadurch nicht frei wird; denn das Vermögen

Anmerkungen

(35) In M: "akhdhuhu" (was er genommen hat). (36) Fehlt in B. (Überprüfung notwendig). (37) In B: "bi-l-idhn" (mit der Erlaubnis). (38) Das "wa" (und) fehlt in A, B und M. (39) In M: "al-maqsuda" (die beabsichtigte). (40) Das "wa" (und) fehlt im Original.

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