die [die gültige] befestigte das Eigentumsrecht am Ersatz, also befestigte sie es am Kompensationsgegenstand. Viertens: Folgt das Kind der Mutter im Mukataba-Status? Abu al-Khattab sagte: Dazu gibt es zwei Ansichten. Die erste besagt: Er folgt ihr; denn es handelt sich um eine Kitaba, bei der die Freilassung durch Leistung erfolgt, also wird ihr Kind dadurch frei, wie bei der gültigen Kitaba. Die zweite besagt: Er folgt ihr nicht. Dies ist die schlüssigere und richtigere Ansicht aufgrund dessen, was wir bereits bezüglich des vorangegangenen Punktes dargelegt haben, und weil das ursprüngliche Prinzip der Verbleib in der Sklaverei ist. Dies hebt sich also nicht auf, außer durch einen nass (ausdrücklichen Text) oder die Bedeutung eines solchen, und keines von beiden ist hier gegeben. Ein Analyseschluss (Qiyas) auf die gültige Kitaba ist nicht zulässig, wegen des Unterschieds zwischen beiden, den wir zuvor erwähnt haben, daher verbleibt es beim ursprünglichen Prinzip. Und Gott weiß es am besten.
(44) In M: "tuthbit" (sie befestigt).
الصَّحِيحَةَ، فإنَّها أثْبَتَتِ (٤٤) المِلْكَ فى العِوَضِ، فأَثْبَتَتْه فى المُعَوَّضِ. الرابعُ، هل يتْبَعُ المُكاتَبَةَ ولَدُها؟ قال أبو الخَطَّاب: فيه وَجْهان؛ أحدُهما، يَتْبَعُها، لأَنَّها كتابَةُ تَعْتَقُ فيها بالأداءِ، فيَعْتِقُ ولدُها به، كالكتابةِ الصَّحِيحَةِ. والثانى، لا يَتْبَعُها. وهو أَقْيَسُ، وأصَحُّ؛ لما ذكرْنا فى الذى قبلَه، ولأنَّ الأَصْلَ بَقاءُ الرِّقِّ فيه، فلا يزُولُ إلَّا بنَصٍّ، أو مَعْنَى نَصٍّ، وما وُجِدَ واحِدٌ منهما، ولا يَصِحُّ القياسُ على الكتابةِ الصَّحِيحَةِ، لما ذَكَرْنا من الفَرْقِ بينَهما فيما تَقَدَّم، فيَبْقَى على الأَصْلِ. واللَّهُ أعلمُ.
(٤٤) فى م: "تثبت".