Ath-Thawri und Abu Hanifa sagten: Sie wird nicht zum Firasch (legitimer Ort der Empfängnis) und ihr Kind wird ihm nicht zugerechnet, es sei denn, er erkennt ihr Kind an, woraufhin ihr Kind ihm danach zugerechnet wird. Wir stützen uns auf das, was wir bereits dargelegt haben, und die Aussage von Umar, die mit der Sunna übereinstimmt, ist vorzuziehen gegenüber seiner Aussage in jenen Fällen, in denen sie ihr widerspricht.
Kapitel: Wenn er zugibt, mit seiner Sklavin anal oder außerhalb der Scheide verkehrt zu haben, so wurde von Ahmad (Gott habe Wohlgefallen an ihm) überliefert, dass ihr Kind ihm zugerechnet wird und sie dadurch zum Firasch wird. Dies ist eine der beiden Meinungen der Anhänger von asch-Schafi'i (Gott habe Wohlgefallen an ihm). Dies beruht darauf, dass er Geschlechtsverkehr vollzogen haben könnte und Samenflüssigkeit zur Scheide gelangt ist. Das Richtige in dieser Angelegenheit ist jedoch, so Gott der Erhabene will, dass sie dadurch nicht zum Firasch wird, da dies weder durch einen Text belegt ist, noch [dem Sinn nach] unter einen solchen Text fällt. Ein rechtliches Urteil wird nur durch einen Beweis begründet und man weicht nicht vom ursprünglichen Grundsatz ab, außer durch einen Beweis, der dies begründet. Wenn dies feststeht, so ist das Kind in jedem Fall, in dem es dem Herrn von seiner Sklavin zugerechnet wird, wenn sie während der Zeit seines Besitzes damit schwanger wurde, ein Kind mit freiem Ursprung, für das keine Wala' (Klientel-Bindung) besteht, und die Sklavin wird dadurch zur Umm al-Walad (Mutter eines Kindes des Herrn).
2012 - Rechtsfrage; er sagte: "Und die Bestimmungen für die Mütter der Kinder (Umm al-Walad) sind die Bestimmungen für Sklavinnen in all ihren Angelegenheiten, außer dass sie nicht verkauft werden dürfen."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass wenn eine Sklavin von ihrem Herrn schwanger wird und von ihm gebiert, für sie der Status des Istilad (Erzeugung eines Kindes durch den Herrn) feststeht. Ihr Status entspricht dem der Sklavinnen in Bezug auf die Erlaubnis ihres Herrn, mit ihr zu verkehren, sie zur Arbeit einzusetzen, das Eigentum an ihrem Erwerb, ihre Verheiratung, ihre Vermietung, ihre Freilassung, ihre Verpflichtungen, die für sie geltenden Hadd-Strafen und ihre 'Aura (zu bedeckende Körperstellen). Dies ist die Meinung der meisten Gelehrten. Von Malik wurde überliefert, dass der Herr nicht das Recht hat, sie zu vermieten oder zu verheiraten, da er sie nicht verkaufen darf, und er daher auch nicht das Recht hat, sie zu verheiraten oder zu vermieten, ähnlich einer freien Frau. Wir entgegnen: Sie ist eine Sklavin, aus der Nutzen gezogen wird, daher darf ihr Herr sie verheiraten und vermieten, wie bei der Mudabbara (einer Sklavin, deren Freilassung testamentarisch an den Tod des Herrn gebunden ist). Zudem ist sie eine Sklavin, die beim Tod ihres Herrn frei wird, weshalb sie der Mudabbara ähnelt. Ihr Verkauf wurde lediglich untersagt, da sie Anspruch auf Freilassung bei seinem Tod erworben hat und ihr Verkauf dies verhindern würde, was für die Verheiratung und Vermietung nicht gilt. Ihr Argument wird durch die Mawqufa (aufgehaltene) und die Mudabbara für jene widerlegt, die deren Verkauf untersagten. Wenn dies feststeht, so unterscheidet sie sich von der gewöhnlichen Sklavin dadurch, dass sie beim Tod des Herrn aus dem Hauptvermögen frei wird und ihr Verkauf nicht zulässig ist, ebenso wenig...
(36) In B, M: "bi-hadha" (dadurch). (37) Fehlt in: Original, A. (38) Fehlt in: B.
الثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ: لا تصِيرُ فِراشًا، ولا يَلْحَقُه ولدُها، إلَّا أَنْ يُقِرَّ بولدِها، فيَلْحَقَه أوْلادُها بعدَ ذلك. ولَنا، ما ذَكَرْناه، وقولُ عمرَ المُوَافِقُ للسُّنَّةِ أوْلَى من قولِه فيما خالَفَها.
فصل: وإن اعْتَرَفَ بوَطْءِ أَمَتِه فى الدُّبُرِ، أو دُونَ الفَرْجِ، فقد رُوِىَ عن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه يَلْحَقُه ولدُها، وتَصِيرُ فِراشًا بهذا. وهو أحَدُ الوَجْهَيْن لأَصْحابِ الشافِعِىِّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. ولأَنَّه قد يُجامِعُ، فيَسْبِقُ الماءُ إلى الفَرْجِ. والصَّحِيحُ فى هذا، إِنْ شاءَ اللَّهُ تعالَى، أنَّها لا تَصِيرُ به (٣٦) فِراشًا؛ لأَنَّه ليس بمَنْصُوصٍ عليه، ولا [هو فى] (٣٧) مَعْنَى المُنْصوص، ولا يَثْبُتُ الحكمُ إلَّا بدليلِ، ولا ينْتَقِلُ عن الأَصْلِ إِلَّا بناقِلٍ عنه. إذا ثَبَتَ هذا، فكُلَّ مَوْضِع لَحِقَه الولدُ مِن أمَتِه، إذا حَمَلَت به (٣٨) فى مِلْكِه، فالولدُ حُرُّ الأَصْلِ، لا وَلاءَ عليه، وتَصِيرُ به الأمَةُ أُمَّ وَلَدٍ.
٢٠١٢ - مسألة؛ قال: (وأَحْكَامُ أُمَّهَاتِ الْأَوْلَادِ، أَحْكَامُ الْإِمَاءِ، فِى جَمِيعِ أُمُورِهِنَّ، إِلَّا أنَّهُنَّ لَا يُبعْنَ)
وجملةُ ذلك أَنَّ الأمَةَ إذا حَمَلَت مِن سَيِّدِها، ووَلَدَتْ منه، ثَبَتَ لها حُكْمُ الاسْتِيلادِ، وحُكْمُها حكمُ الإِماءِ، فى حِلِّ وطئِها لسَيِّدِها، واسْتِخْدامِها، ومِلْكِ كَسْبها، وَتَزْوِيجِها، وإجارَتِها، وعِتْقِها، وتَكْليفِها، وحَدِّها، وعَوْرَتِها. وهذا قولُ أكثَرِ أهلِ العلمِ وحُكِىَ عن مالِكٍ، أنَّه لا يَمْلِكُ إجارَتَها وتَزْوِيجَها؛ لأَنَّه لا يَمْلِكُ بَيْعَها، فلا يَمْلِكُ تَزْويجَها وإجازتّها، كالحُرَّةِ. ولَنا، أنَّها مَمْلوكَةٌ يُنْتَفَعُ بها، فيَمْلِكُ سيِّدُها تَزْوِيجَها، وإجارَتَها، كالمُدَبَّرةِ، ولأنَّها مَمْلُوكَة تَعْتِقُ بمَوْتِ سَيِّدِها، فأشْبَهَت المُدَبَّرةَ، وإنَّما مُنِعَ بَيْعُها؛ لأَنَّها اسْتَحَقَّتْ أَنْ تَعْتِقَ بمَوْتِه، وبَيْعُها يَمْنَعُ ذلك، بخلافِ التَزويجِ والإِجارَةِ. ويبْطُلُ دليلُهم بالمَوْقُوفَةِ والمُدَبَّرةِ عندَ مَنْ مَنَعَ بَيْعَها. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّها تُخالِفُ الأمَةَ القِنَّ، فى أنَّها تَعْتِقُ بمَوْتِ سيِّدِها مِن رأسِ المالِ، ولا يجوزُ بَيْعُها، ولا
(٣٦) فى ب، م: "بهذا".(٣٧) سقط من: الأصل، أ.(٣٨) سقط من: ب.