…und diese darf nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Wer den Verkauf der Mütter der Kinder (Umm al-Walad) erlaubte, kann sich auf das berufen, was Jabir überlieferte: Er sagte: "Wir verkauften die Mütter der Kinder zur Zeit des Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) und Abu Bakrs. Als dann Umar (Gott habe Wohlgefallen an ihm) an der Reihe war, untersagte er es uns, und wir ließen davon ab." (Dies überlieferte Abu Dawud). Was zur Zeit des Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) und Abu Bakrs zulässig war, darf nicht durch das Wort Umars oder eines anderen aufgehoben werden. Denn die Aufhebung (Naskh) von Rechtsvorschriften ist nur zur Zeit des Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) zulässig, da ein authentischer Text (Nass) nur durch einen anderen Text aufgehoben werden kann. Was jedoch die Aussage eines Gefährten (Sahabi) betrifft, so hebt diese nicht auf und wird nicht durch sie aufgehoben; denn die Gefährten des Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) ließen ihre eigenen Meinungen zugunsten des Wortes des Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) fallen, nicht aber zugunsten ihrer eigenen Meinungen. Die Abweichung Umars von diesem Text ist nur dahingehend zu verstehen, dass ihn dieser nicht erreicht hatte. Wäre er ihm bekannt gewesen, hätte er ihn nicht übergangen. Zudem ist sie Eigentum, das ihr Herr weder freigelassen hat noch irgendeinen Teil davon, und es besteht keine Verwandtschaft zwischen ihm und ihr, daher wurde sie nicht frei – so als hätte sie von seinem Vater in einer Ehe oder anderweitig geboren. Ferner ist der Grundzustand (Asl) die Sklaverei, und für deren Aufhebung ist weder ein Text noch ein Konsens (Ijma') eingetroffen, noch etwas, das in der Bedeutung dessen liegt, daher ist das Festhalten daran verpflichtend. Und wäre ihre Geburt der Grund für ihre Freilassung, so wäre die Freilassung durch das Eintreten dieser zum Zeitpunkt ihres Entstehens bewiesen, wie bei all ihren sonstigen Ursachen. Von Ibn Abbas wurde eine weitere Überlieferung berichtet, dass sie dem Erbteil ihrer Kinder zugeschlagen werden soll, damit sie für sie frei wird. Sa'id sagte: Sufyan berichtete uns, al-A'masch berichtete uns von Zaid ibn Wahb, er sagte: Ein Mann von uns starb und hinterließ eine Mutter eines Kindes (Umm al-Walad). Al-Walid ibn 'Uqba wollte sie zur Begleichung seiner Schulden verkaufen. Da kamen wir zu 'Abd Allah ibn Mas'ud und erwähnten das bei ihm. Er sagte: "Wenn es unbedingt sein muss, dann schlagt sie dem Erbanteil ihrer Kinder zu." Unser Beweis ist das, was 'Ikrima von Ibn Abbas überlieferte,
(8) Im Kapitel: "Über die Freilassung der Mütter der Kinder", aus dem Buch der Freilassung. Sunan Abi Dawud 2/352. (9) Fehlt in: B. Vgl. dazu. (10) Im Original: "najaza". (11) In M: "mithlahu" (desgleichen) hinzugefügt. (12) Im Original: "bi-aqwalikum" (mit euren Aussagen). (13) In A, M: "wa-lam" (und nicht). (14) Im Original: "li-annaha" (weil sie). (15) Von Ibn Abi Schaiba herausgegeben, im Kapitel: "Über den Verkauf der Mütter der Kinder", aus dem Buch der Verkäufe und Rechtsentscheidungen. Al-Musannaf 6/440. (16) Im Kapitel: "Was über die Mütter der Kinder überliefert wurde", aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 2/63. Ebenso von 'Abd ar-Razzaq herausgegeben, im Kapitel "Verkauf der Mütter der Kinder", aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/289, 290. Und Ibn Abi Schaiba, im Kapitel "Über den Verkauf der Mütter der Kinder", aus dem Buch der Verkäufe und Rechtsentscheidungen. Al-Musannaf 6/438. (17) Das "wa" (und) fehlt im Original und in A. (18) In B, M: "fi" (in/bei).