Er sagte: Der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) sagte: "Jede Sklavin, die von ihrem Herrn ein Kind gebärt, ist nach seinem Ableben frei." Und Ibn Abbas sagte: Die Mutter Ibrahims wurde beim Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) erwähnt, worauf er sagte: "Ihr Kind hat sie freigelassen." Beide wurden von Ibn Madscha überliefert (19). Der Scharif Abu Dschafar erwähnte in seinen "Masa'il" von Ibn Umar vom Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil), dass er den Verkauf der Mütter der Kinder (Umm al-Walad) untersagte und sagte, sie dürften weder verkauft, noch verpfändet, noch erben, und ihr Herr darf sie nutzen, wie es ihm beliebt, und wenn er stirbt, ist sie frei (20). Dies ist meines Erachtens nach von Umar und nicht authentisch vom Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) überliefert. Zudem ist es der Konsens (Ijma') der Gefährten (Gott habe Wohlgefallen an ihnen), wie der Ausspruch 'Alis (Gott beehre sein Antlitz) belegt: "Es war meine Meinung und die Meinung Umars, dass die Mütter der Kinder nicht verkauft werden dürfen." Und sein Ausspruch: "Umar entschied dies zeitlebens, ebenso wie 'Uthman zeitlebens." Und der Ausspruch von 'Abida: "Die Meinung 'Alis und Umars in der Gemeinschaft ist uns lieber als ihre Meinung allein." 'Ikrima überlieferte von Ibn Abbas, dass er sagte: Umar (Gott habe Wohlgefallen an ihm) sagte: "Kein Mann, der zugibt, dass er seine Sklavin zur Ehefrau genommen hat und dann stirbt, außer dass ihr Kind sie freilässt, wenn sie ein Kind gebärt, auch wenn es eine Fehlgeburt war (22)." Wenn gesagt wird: Wie kann dann der Anspruch auf Konsens (Ijma') gültig sein, wo doch 'Ali, Ibn Abbas und Ibn az-Zubair (Gott habe Wohlgefallen an ihnen) widersprachen? So antworten wir: Von ihnen wurde die Abkehr von diesem Widerspruch berichtet. So überlieferte 'Abida, dass er sagte: "'Ali schickte mir und Schuraih die Anweisung: Entscheidet so, wie ihr zuvor entschieden habt, denn ich verabscheue die Uneinigkeit (24)." Und Ibn Abbas sagte: "Das Kind einer Umm al-Walad ist ihr gleichgestellt." Er ist auch der Überlieferer des Hadith über ihre Freilassung vom Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) und von Umar, was auf seine Zustimmung mit ihnen hindeutet. Zudem ist der Konsens durch ihre Übereinstimmung vor dem Widerspruch erwiesen, und ihre Übereinstimmung ist vor Fehlern geschützt, denn die Gemeinschaft (Umma) versammelt sich nicht in einem Irrtum, und es ist nicht zulässig, dass eine Zeit ohne jemanden vergeht, der für Gott sein Beweis aufrechterhält, und wäre dies zulässig,
(19) Das Erste im Kapitel: "Mütter der Kinder", aus dem Buch der Freilassung. Sunan Ibn Madscha 2/841. Ebenso herausgegeben von ad-Darimi, im Kapitel: "Über den Verkauf der Mütter der Kinder", aus dem Buch der Verkäufe. Sunan ad-Darimi 2/257. Und Imam Ahmad, im Musnad 1/320. Das Zweite wurde bereits in der Quellenangabe auf Seite 580 dargelegt. (20) Herausgegeben von ad-Daraqutni, im Buch der Mukatab-Sklaven. Sunan ad-Daraqutni 4/134. (21) Fehlt in: B, M. (22) Herausgegeben von al-Baihaqi, im Kapitel: "Der Mann, der seine Sklavin durch Eigentumsrecht ehelicht und sie ihm ein Kind gebärt", aus dem Buch über die Freilassung der Mütter der Kinder. As-Sunan al-Kubra 10/346. Und Sa'id, im Kapitel: "Was über die Mütter der Kinder überliefert wurde", aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 2/62. (23) In M: "faqad ruwiya" (denn es wurde berichtet). (24) Herausgegeben von Waki' in: Akhbar al-Qudat 2/399.
قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَيُّمَا أَمَةٍ وَلَدَتْ من سَيِّدها، فَهِىَ حُرَّةٌ عَنْ دُبُرٍ مِنْهُ". وقال ابنُ عبَّاسٍ: ذُكِرَتْ أُمُّ إبراهيمَ عندَ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "أَعْتَقَهَا وَلَدُها". روَاهما ابنُ ماجَه (١٩). وذكَر الشَّرِيفُ أبو جعفرٍ، فى "مسائِله"، عن ابنِ عمرَ، عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه نَهَى عن بَيْعِ أُمَّهات الأولادِ، ولا يُبَعْنَ، ولا يُرْهَنَّ، ولا يَرِثْنَ، ويَسْتَمْتِعُ بها سَيِّدُها ما بَدَا له، فإنْ ماتَ، فهى حُرَّةٌ (٢٠). وهذا فيما أظُنُّ عن عمرَ، ولا يصِحُّ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولأَنَّه إجماعُ الصَّحابَةِ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم، بدليلِ قَوْلِ علىٍّ كرَّمَ اللَّه وَجْهَه: كان رَأْيِىِ ورَأْىُ عمرَ، أَنْ لا تُباعَ أُمَّهاتُ الأوْلادِ. وقوله: فَقَضَى به عمرُ حياتَه وعثمانُ حياتَه. وقولِ عَبِيدَةَ: رَأىُ علىٍّ وعمرَ فى الجماعَةِ، أحَبُّ إلينا من رَأْيِه وَحْده. ورَوَى عِكْرِمَةُ، عن ابنِ عَبَّاسٍ، قال: قال (٢١) عمرُ، رضِىَ اللَّهُ عنه: ما من رَجُلٍ كان يُقِرُّ بأَنَّه يَطَأُ جارِيَتَه، ثم يموتُ، إِلَّا أعْتَقَها وَلَدُها إذا وَلَدَتْ، وإِنْ كان سَقطًا (٢٢). فإن قيل: فكيف تَصِحُّ دَعْوَى الإِجْماعِ، مع مُخالَفِةِ علىٍّ وابنِ عَبَّاسٍ وابنِ الزُّبَير، رَضِىَ اللَّهُ عنهم؟ قُلْنا: قد رُوِىَ عنهم الرُّجوعُ عن المُخالَفَةِ، فرَوَى (٢٣) عَبِيدَةُ، قال: بَعَثَ إلىَّ علىٌّ وإلى شُرَيْحِ، أن اقْضُوا كما كُنْتُم تَقْضُونَ، فإنِّى أُبْغِضُ الاخْتلافَ (٢٤). وابنُ عبّاسٍ قال: ولدُ أُمِّ الولدِ بمَنْزِلَتِها. وهو الرَّاوِى لحديثِ عِتْقِهِنَّ، عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وعَنْ عمرَ، فيَدُلُّ على مُوافَقَتِه لهم. ثم قد ثَبَتَ الإِجْماعُ باتِّفاقِهم قبلَ المُخالَفَةِ، واتَّفاقُهم مَعْصومٌ عن الخَطَأِ، فإِنَّ الأُمَّةَ لا تَجْتَمِعُ على ضَلالَةٍ، ولا يجوزُ أَنْ يَخْلُوَ زمنٌ عن قائِمٍ للَّهِ بحُجَّتِه، ولو جازَ ذلك
(١٩) الأول فى: باب أمهات الأولاد، من كتاب العتق. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٤١.كما أخرجه الدارمى، فى: باب بيع أمهات الأولاد، من كتاب البيوع. سنن الدارمى ٢/ ٢٥٧. والإِمام أحمد، فى: المسند ١/ ٣٢٠.والثانى تقدم تخريجه، فى صفحة ٥٨٠.(٢٠) وأخرجه الدارقطنى، فى: كتاب المكاتب. سنن الدارقطنى ٤/ ١٣٤.(٢١) سقط من: ب، م.(٢٢) أخرجه البيهقى، فى: باب الرجل يطأ أمته بالملك فتلد له، من كتاب عتق أمهات الأولاد. السنن الكبرى ١٠/ ٣٤٦. وسعيد، فى: باب ما جاء فى أمهات الأولاد، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٦٢.(٢٣) فى م: "فقد روى".(٢٤) أخرجه وكيع فى: أخبار القضاة ٢/ ٣٩٩.