zur Umm al-Walad wird, bis sie bei ihm eine Schwangerschaft herbeiführt. Sein Sohn Salih überlieferte von ihm, er sagte: Ich fragte meinen Vater über einen Mann, der eine Sklavin heiratet, sie von ihm gebärt und er sie dann kauft. Er sagte: Sie wird nicht zu seiner Umm al-Walad. Ich fragte: Was ist, wenn er sie einer Istibra' (Reinigung) unterzieht, während sie von ihm schwanger ist? Er sagte: Wenn der Beischlaf den Fötus vergrößert und er sie erneut beiwohnt, nachdem er sie gekauft hat, während sie von ihm schwanger ist, dann wird sie zu seiner Umm al-Walad. Ibn Hamid sagte: Wenn er ihr zu Beginn oder in der Mitte ihrer Schwangerschaft beiwohnt, [dann wird sie dadurch] zu seiner Umm al-Walad; denn der Samen vermehrt das Gehör und das Sehvermögen des Kindes. Der Richter sagte: Wenn er sie im Zustand der Schwangerschaft erwirbt und ihr nicht beiwohnt, bis sie entbindet, wird sie nicht zur Umm al-Walad. Wenn er ihr jedoch während ihrer Schwangerschaft beiwohnt, so betrachten wir den Fall: Wenn dies geschah, nachdem das Kind vollständig entwickelt war und fünf Monate erreicht hatte, wird sie dadurch nicht zur Umm al-Walad. Wenn er ihr jedoch zuvor beiwohnt, wird sie dadurch zu seiner Umm al-Walad; denn Umar (Gott habe Wohlgefallen an ihm) sagte: "Verkauft ihr sie, nachdem sich eure Flüssigkeiten und ihre Flüssigkeiten sowie euer Fleisch und ihr Fleisch vermischt haben!" Er begründete es also mit der Vermischung, und die Vermischung ist hier gegeben, da der Samen den Fötus vergrößert, und weil die Freiheit eines Teils eine Auswirkung auf die Befreiung des Ganzen hat, wie der Beweis zeigt, wenn einer der beiden Teilhaber seinen Anteil an einem Sklaven freilässt. Abu al-Khattab sagte: Wenn er ihr nach dem Kauf beiwohnt, so ist sie eine Umm al-Walad. Der Wortlaut von al-Khiraqi impliziert, dass sie nicht zur Umm al-Walad wird, außer wenn sie in seinem Besitz von ihm schwanger wird. Dies ist das, was Ahmad (Gott habe Wohlgefallen an ihm) in der Überlieferung von Ishaq ibn Mansur festlegte, wo er sagte: Sie wird nicht zur Umm al-Walad, bis sie bei ihm eine Schwangerschaft herbeiführt; denn sie ist nicht von ihm mit einem Freien schwanger geworden, weshalb die Bestimmung der Umm al-Walad für sie nicht greift, genau wie wenn er mit ihr Unzucht beginge und sie danach kaufte. Was dies untermauert, ist, dass ihre Schwangerschaft von ihm die Freiheit für sein Kind bewirkt hat, daher ist es umso mehr angebracht, dass sie ihr keine Freiheit gewährt. Davon unterscheidet sich der Fall, wenn sie in seinem Besitz von ihm schwanger wurde; denn das Kind ist frei und wird durch seine Freilassung befreit. Was sie über die Vergrößerung des Fötus durch den Beischlaf erwähnten, ist nicht gewiss; denn dieser Fötus könnte zwar gewachsen sein, es ist aber auch möglich, dass er nicht gewachsen ist, daher wird eine Bestimmung nicht auf bloßem Zweifel festgesetzt. Selbst wenn feststünde, dass er gewachsen ist, würde die Bestimmung nicht durch diese Zunahme festgesetzt, wie der Beweis zeigt, wenn er sie erwirbt, während sie von ihm durch Unzucht schwanger ist, oder von jemand anderem, und er ihr beiwohnt, wird sie nicht zur Umm al-Walad, auch wenn der Fötus dadurch gewachsen ist. Zudem wird die Bestimmung der Umm al-Walad nur durch Konsens für diejenige festgesetzt, die in seinem Besitz von ihm schwanger wurde, und alles andere entspricht dem nicht, es gibt dazu weder einen Text noch einen Konsens, daher ist es zwingend, dass diese Bestimmung nicht festgesetzt wird. Auch deshalb, weil der Grundzustand die Sklaverei ist und sie daher bei dem bleibt, was sie war.
(3) In B gibt es den Zusatz: "dhalika" (dies). (4) Fehlt im Original und in B. (5) In M: "kanat". (6) In M gibt es den Zusatz: "lahu" (für ihn). (7) In M: "bihi". (8) In M gibt es den Zusatz: "kana". (9) Herausgegeben von Abd al-Razzaq, in: "Kapitel: Was die Fehlgeburt frei macht", aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/296, 297. Und Sa'id ibn Mansur, in: "Kapitel: Was über die Mütter der Kinder berichtet wurde", aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/61.
تكونُ أُمَّ ولدٍ، حتَّى تُحْدِثَ عندَه حَمْلًا. ورَوَى عنه ابنُه صالحٌ، قال: سألتُ أبى عن الرجلِ يَنْكِحُ الأَمَةَ، فتَلِدُ منه، ثمَّ يَبْتاعُها. قال؛ لا تكونُ أُمَّ ولدٍ له. قُلْتُ: فإِنْ اسْتَبْرَأَهَا، وهى حامِلٌ منه. قال: إذا كان الوَطْءُ يَزِيدُ فى الولدِ، وكان يطَؤُها بعدَ (٣) ما اشتَرَاها، وهى حامِلٌ منه (٤)، كانتْ أُمَّ ولدٍ له. قال ابنُ حامِد: إِنْ وَطِئَها فى ابْتداءِ حَمْلِها، أو تَوَسُّطِه، [صارتْ له] (٥) بذلك أُمَّ ولدٍ له؛ لأَنَّ الماءَ يَزِيدُ فى سَمْعِ الولدِ وبَصَرِه. وقال القاضى: إِنْ مَلَكَها حامِلًا، فلم يَطَأْها حتَّى وَضَعَت، لم تَصِرْ أُمَّ ولدٍ (٦)، وإِنْ وَطِئَها حالَ حَمْلِها، نَظَرْنا؛ فإنْ كان بعدَ أَنْ كَمَلَ الولدُ، وصارَ له خَمْسَةُ أَشْهُرٍ، لم تَصِرْ بذلك (٧) أُمَّ ولدٍ. وإِنْ (٨) وَطِئَها قبل ذلك، صارَتْ له بذلك أُمَّ ولدٍ؛ لأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، قال: أَبَعْدَما اخْتَلَطَتْ دِماؤُكُم ودماؤُهُنَّ، ولُحومُكُم ولُحومُهنَّ، بعْتُمُوهُن (٩)! فعلَّلَ بالمُخالَطَةِ، والمُخالَطَةُ ههُنا حاصِلَةٌ؛ لأنَّ الماءَ يَزيدُ فى الولدِ، ولأنَّ لحُرِّيَّةِ البَعْضِ أثَرًا فى تَحْريرِ الجميعِ، بدليلِ ما إذا أعْتَقَ أحَدُ الشَّرِيكَيْن نَصِيبَه من العبدِ. وقال أبو الخَطَّاب: إِنْ وَطِئَها بعدَ الشِّراءِ، فهى أمُّ ولدٍ. وكلامُ الْخِرَقِىِّ يَقْتَضِى أنَّها لا تكونُ أُمَّ ولدٍ، إِلَّا أَنْ تحْبَلَ منه فى مِلْكِه. وهو الذى نَصَّ عليه أحمدُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فى روايةِ إسحاقَ بنِ منصورٍ، فقال: لا تكونُ أُمَّ ولدٍ حَتّى تُحْدِثَ عندَه حَمْلًا؛ لأَنَّها لم تَعْلَقْ منه بحُرٍّ، فلم يثْبُتْ لها حكمُ الاسْتيلادِ، كما لو زَنَى بها ثم اشْتراها. يحقِّقُ هذا، أَنَّ حَمْلَها منه ممَّا أفادَ الحُرِّيَّةَ لولَدِه، فلَأَنْ لا يُفيدَها الحُرِّيَّةَ أوْلَى. ويفارِقُ هذا ما إذا حَمَلَت منه فى مِلْكِه؛ فإِنَّ الولدَ حُرٌّ، فيَتَحَرَّرُ بتَحْرِيرِه. وما ذَكَرُوه مِن زيادَةِ الولدِ بالوَطْءِ، غيرُ مُتَيَقَّنِ؛ فإِنَّ هذا الولدَ يحتملُ أنَّه زادَ، ويَحْتَمِلُ أنَّه لم يَزِدْ، فلا يثْبُتُ الحكمُ بالشَّكِّ، ولو ثَبَتَ أنَّه
(٣) فى ب زيادة: "ذلك".(٤) سقط من: الأصل، ب.(٥) فى م: "كانت".(٦) فى م زيادة: "له".(٧) فى م: "به".(٨) فى م زيادة: "كان".(٩) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب ما يعتقها السقط، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٢٩٦، ٢٩٧. وسعيد بن منصور، فى: باب ما جاء فى أمهات الأولاد، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٦١.