Er fügte das Vermögen des Sohnes seinem Vater mit dem Partikel für Besitz und Anspruch (li-) hinzu, was darauf hinweist, dass es sein Besitz sei. Wir sagen: Der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden) beabsichtigte damit nicht den tatsächlichen rechtlichen Besitz, wie der Beweis zeigt, dass er ihm den Sohn zuschrieb, der kein Sklave ist, und ihm sein Vermögen in einem Kontext zuschrieb, in dem er ihn auch dem Sohn zuschrieb. Eine Sache kann in einem Moment nicht wahrhaftig das Eigentum zweier Eigentümer gleichzeitig sein. Der Besitz des Sohnes ist jedoch wahrhaftig belegt, wie die Erlaubnis beweist, seinen Sklavinnen beizuwohnen, über sein Vermögen zu verfügen, sowie die Gültigkeit von dessen Verkauf, Schenkung und Freilassung. Wenn der Sohn stürbe, würde sein Vater zudem nur das von ihm erben, was für ihn festgelegt ist; wäre es sein Eigentum, würde es ihm ausschließlich zustehen. Würde der Vater sterben, würden seine Erben nicht das Vermögen seines Sohnes erben, und für den Vater ist weder Hadsch noch Zakat noch Dschihad aufgrund des Reichtums seines Sohnes verpflichtend. So ist bekannt, dass der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden) lediglich eine metaphorische Ausdrucksweise wählte, indem er es in einigen seiner Bestimmungen seinem eigenen Vermögen gleichstellte. Wenn dies feststeht, so gibt es für den Vater keine Hadd-Strafe aufgrund der Rechtsunsicherheit (Schubha); denn wenn der tatsächliche Besitz nicht feststeht, so ist es zumindest eine Rechtsunsicherheit, die die Hadd-Strafe abwendet, da Hadd-Strafen durch Rechtsunsicherheiten abgewendet werden. Er wird jedoch mit Ta'zir (Züchtigung) bestraft, da er einer Sklavin beigewohnt hat, die er nicht besitzt, und zwar durch einen verbotenen Beischlaf; daher unterliegt er der Züchtigung wie beim Beischlaf mit einer Sklavin, die im Miteigentum steht. Es gibt dazu eine andere Ansicht, dass ihn keine Züchtigung trifft, da das Vermögen seines Sohnes wie sein eigenes sei. Das ist jedoch nicht stichhaltig, denn sein eigenes Vermögen ist ihm erlaubt und er ist darüber nicht zu tadeln, während er bei diesem Beischlaf ein Übertreter ist und deswegen getadelt wird. Wenn sie von ihm schwanger wird, ist das Kind frei, da es aus einem Beischlaf stammt, bei dem die Hadd-Strafe aufgrund der Rechtsunsicherheit des Besitzes abgewendet wurde; daher ist es frei, wie das Kind einer Sklavin im Miteigentum. Ihr Wert ist ihm nicht auferlegt, weil die Sklavin durch den Beischlaf in seinen Besitz übergeht. Somit erfolgt die Empfängnis des Kindes, während sie sein Eigentum ist, und sie wird seine Umm al-Walad (Stammmutter), die bei seinem Tod frei wird und in sein Eigentum übergeht, weshalb ihm der Beischlaf mit ihr danach erlaubt ist. Dies vertraten Abu Hanifa und Schafi'i in einer seiner beiden Überlieferungen. In der anderen sagte er: Sie wird nicht seine Umm al-Walad und er besitzt sie nicht, da er sie außerhalb seines Eigentums schwängerte, was dem Fall eines Fremden gleicht. Zudem, weil die Bestimmungen der Istilad (Anerkennung als Mutter seines Kindes) nur durch Konsens festgesetzt wurden, wenn er seine eigene Sklavin schwängert; diese jedoch ist nicht sein Eigentum und nicht gleichbedeutend mit seiner Sklavin, da sie ihm verboten ist. Daher ist es zwingend, dass diese Bestimmung für sie nicht festgesetzt wird, und weil der Grundzustand die Sklaverei ist.
(17) In M: "fadalla". (18) In A und B: "thabata". (19) Im Original und M: "li-waladihi" (für seinen Sohn). (20) In M: "al-ahkam". (21) In B und M: "yuhzar" (anstatt yu'azzar). (22) Im Original und A: "ka-waladihi" (wie sein Kind). (23) In B und M: "radi'a".